Aktuelle Mandanteninformation 12/2018
16.11.2018
Aktuelle Mandanteninformation 12/2018Inhalt
Abgrenzungsposten für Zinszuschuss: Auflösungsertrag gehört zum AufgabegewinnAnders als laufende Gewinne können Betriebsaufgabegewinne mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sogenannten Fünftelungsregelung versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt bzw. dauernd berufsunfähig, kann der Aufgabegewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 EUR gemindert werden. Ein Landwirt aus Niedersachsen hat nun gerichtlich erreicht, dass er den Gewinn aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) statt bei seinem laufenden Gewinn bei seinem Betriebsaufgabegewinn berücksichtigen kann. Hinweis: Bilanzierende Unternehmer müssen einen PRAP bilden, wenn ihnen Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zufließen, die sich erst für eine Zeit danach als Ertrag gewinnerhöhend auswirken dürfen. Durch die Bildung und Auflösung des PRAP wird eine periodengerechte Gewinnabgrenzung erreicht. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der Landwirt bereits Jahre vor der Betriebsaufgabe einen Zinszuschuss für ein Darlehen zum Bau eines Schweinestalls erhalten (nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm) und hierfür einen PRAP gebildet. Das Finanzamt hatte diesen Posten im Zuge der späteren Betriebsaufgabe aufgelöst und den laufenden Gewinn des Betriebs entsprechend erhöht. Der Bundesfinanzhof urteilte nun jedoch, dass der Ertrag aus der Auflösung des PRAP zum begünstigten Aufgabegewinn gehört. Der PRAP war schrittweise über die Laufzeit des geförderten Darlehens aufzulösen, denn er diente dazu, die Ertragswirkung des Zinszuschusses in die folgenden Wirtschaftsjahre zu verlagern, in denen die Zinsaufwendungen für das Darlehen angefallen waren. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe war noch ein PRAP vorhanden, woraus abzuleiten war, dass das bezuschusste Darlehen noch bestand und somit weiterhin Zinsaufwand verursachte. Der PRAP war daher noch in der letzten normalen Schlussbilanz auszuweisen. In der Aufgabebilanz durfte der PRAP hingegen nicht mehr enthalten sein, da das Darlehen durch die Betriebsaufgabe zu Privatvermögen wurde. Die Gegenleistung für den Zinszuschuss lag somit nicht mehr im steuerbaren Bereich. Im Ergebnis stand die Auflösung des PRAP somit in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe.
Kundengewinnung einer Raststätte: Gratisbewirtung von Busfahrern ist unbeschränkt absetzbarGutes Essen hält bekanntlich Leib und Seele zusammen und ist daher eine gute Ausgangsbasis für erfolgreiche Geschäftsabschlüsse. Werden Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, spielt der Fiskus beim Betriebsausgabenabzug aber nur bedingt mit: Die entstehenden Aufwendungen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur zu 80 % des angemessenen Kostenteils als Betriebsausgaben abgesetzt werden, der übrige Teil unterliegt einem steuerlichen Abzugsverbot. Hinweis: Die Regelung gilt beispielsweise für die Bewirtung von Kunden, Geschäftsfreunden, potentiellen Auftraggebern und Arbeitnehmern. Ein Betreiber mehrerer Autobahnraststätten hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass er seinen Bewirtungsaufwand ungeachtet dieser Regelung in voller Höhe absetzen darf. Er hatte Busfahrer kostenlos bewirtet, wenn sie ihren Bus auf die Raststätte lenkten und somit eine Vielzahl potentieller Kunden mitbrachten. Die Kosten für die Bewirtung der Fahrer setzte der Betreiber zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung der Auffassung, dass eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass vorlag, so dass die Kosten nur anteilig abziehbar waren. Der BFH ist dieser Ansicht nun jedoch entgegengetreten und hat den Komplettabzug der Bewirtungskosten zugelassen. Eine begrenzt abzugsfähige Bewirtung aus geschäftlichem Anlass ist nach dem Urteil nicht gegeben, wenn die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustauschs ist. Dies war vorliegend der Fall, denn die Busfahrer hatten die Speisen und Getränke als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie mit ihrem Bus die Raststätte anfuhren und potentielle Kunden mitbrachten. Für diese konkrete Leistung wurden die Fahrer somit entlohnt.
44-EUR-Freigrenze: Wann Krankenversicherungsschutz als Sachlohn steuerfrei bleiben kannArbeitgeber können ihren Arbeitnehmern pro Monat Sachbezüge im Wert von maximal 44 EUR steuerfrei zuwenden. Geldzuwendungen fallen aber nicht unter diese Freigrenze, so dass Barlohn ab dem ersten Euro versteuert werden muss. Ob ein vom Arbeitgeber gewährter Krankenversicherungsschutz als Sachlohn unter die 44-EUR-Grenze fallen kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen untersucht. Demnach können Arbeitgeberbeiträge für einen Krankenversicherungsschutz als Sachlohn eingestuft werden, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine alternative Geldzahlung verlangen kann. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzversicherungen für die Mitarbeiter seines Unternehmens abgeschlossen. Versichert waren darüber Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatzleistungen. Der Wert des Versicherungsschutzes blieb unter der Grenze von 44 EUR pro Monat. Der BFH klassifizierte die Arbeitgeberleistungen als steuerfreien Sachlohn, weil die Mitarbeiter nur den Versicherungsschutz beanspruchen konnten, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags. Anders war der zweite Urteilsfall gelagert, in dem ein Arbeitgeber seine Belegschaft in einem Mitarbeiteraushang darüber informiert hatte, dass er ihnen einen Zuschuss zahle, wenn sie eine private Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft abschließen würden. Einige Mitarbeiter nahmen dieses Angebot an und schlossen mit dem Versicherungsunternehmen entsprechende Verträge ab. Der Arbeitgeber zahlte ihnen hierfür monatliche Zuschüsse auf ihr Gehaltskonto aus. Der BFH stufte diese Gelder als steuerpflichtigen Barlohn ein, da der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt, sondern lediglich den Kontakt zum Versicherungsunternehmen vermittelt und einen Geldzuschuss versprochen hatte. Nach Gerichtsmeinung kann nur dann ein Sachbezug vorliegen, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt, das auf die Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Hinweis: Diese Fälle zeigen, dass es für die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn maßgeblich auf die individuellen Gestaltungen ankommt. Arbeitgeber sollten sich unbedingt fachkundigen Rat einholen, bevor sie entsprechende Entlohnungsmodelle in ihrem Betrieb einführen. Auch bei der Einstufung des Krankenversicherungsschutzes als Sachlohn können steuerliche Nachteile entstehen, denn dieser Vorteil muss mit anderen eventuell gewährten Sachbezügen zusammengerechnet werden. So kann die 44-EUR-Grenze ungewollt überschritten werden und die gesamten Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer steuerpflichtig werden.
Anerkennung von Aktienverlusten: Höhe des Verkaufspreises und der Transaktionskosten darf keine Rolle spielenWenn Sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielen, können Sie diese steuerlich nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnen (eigener Verlustverrechnungskreis). Sofern Sie im Verlustentstehungsjahr keine entsprechenden Gewinne realisiert haben, trägt das Finanzamt die Verluste grundsätzlich in die folgenden Kalenderjahre vor, so dass sie später mit Gewinnen aus künftigen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können und der Steuerspareffekt somit nicht verlorengeht. Nach Ansicht der Finanzämter darf ein Verlust aus einer Aktienveräußerung aber steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn der Veräußerungspreis der Aktien niedriger als oder genauso hoch ist wie die anfallenden Veräußerungskosten (Transaktionskosten). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Regelung nun jedoch "aus den Angeln gehoben" und entschieden, dass eine steuerliche Verlustanerkennung weder von der Höhe des Veräußerungspreises noch der Veräußerungskosten abhängen darf. Im Urteilsfall hatte ein Anleger ein Aktienpaket zum Preis von knapp 5.800 EUR erworben und Jahre später für nur 14 EUR verkauft. Von diesem bescheidenen Verkaufspreis sah er jedoch keinen einzigen Cent, da das eingeschaltete Kreditinstitut noch Transaktionskosten von 14 EUR einbehielt. Der Anleger wollte den Veräußerungsverlust von etwa 5.800 EUR steuermindernd abziehen, was das zuständige Finanzamt allerdings ablehnte. Der BFH erkannte den Verlust nun jedoch an und verwies darauf, dass jede entgeltliche Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums auf einen Dritten eine steuerlich relevante Veräußerung darstellt. Weitere Voraussetzungen - wie beispielsweise eine bestimmte Höhe des Veräußerungspreises oder der Veräußerungskosten - werden vom Einkommensteuergesetz nicht genannt, so dass die einschränkende Regelung der Finanzverwaltung keinen Bestand haben kann. Hinweis: Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung ihre einschränkende Regelung zur Anerkennung von Veräußerungsverlusten nun angesichts der offenkundig anderslautenden BFH-Rechtsprechung aufgeben wird. Der BFH schloss im Urteilsfall auch einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch aus, der einen Verlustabzug ebenfalls verhindert hätte. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass es Anlegern grundsätzlich freisteht, ob, wann und mit welchem Ertrag sie Wertpapiere erwerben und wieder veräußern.
Gesetzliche Krankenkasse: Prämie im Selbstbehaltungstarif mindert absetzbare SonderausgabenNach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2016 müssen gesetzlich Krankenversicherte ihre absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonusleistungen mindern, die sie von ihrer Krankenkasse als Kostenerstattung zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens erhalten haben. Zu einem anderen Ergebnis ist der BFH nun für Prämien gekommen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern aufgrund von Selbstbehaltungstarifen auszahlen. Im vorliegenden Fall hatte sich ein gesetzlich krankenversicherter Mann für einen Wahltarif entschieden, der eine Prämienzahlung von bis zu 450 EUR pro Kalenderjahr vorsah. Im Gegenzug war der Mann verpflichtet, einen Selbstbehalt von maximal 550 EUR pro Jahr zu tragen. Nachdem der Mann im Veranlagungszeitraum 2014 eine Prämie von 450 EUR erhalten hatte, vertrat sein Finanzamt die Auffassung, dass er diese Zahlung von seinen absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen abziehen müsse, so dass sich sein Sonderausgabenabzug minderte. Der BFH folgte dieser Sichtweise und urteilte, dass Prämienzahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse, die auf einem Wahltarif (nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V) beruhen, von den Sonderausgaben in Abzug zu bringen sind. Die Prämien sind nach Gerichtsmeinung als Beitragsrückerstattung zu werten, weil sie die wirtschaftliche Belastung des Versicherten reduzieren. Sie seien anders zu beurteilen als Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten, denn diese stellten eine Erstattung selbstgetragener Krankheitskosten dar und ständen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen. Die Prämienzahlungen hingegen beruhten auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse weitere (der Höhe nach begrenzte) Beitragszahlungen leisten zu müssen.
Gewerbesteuer: Schachtelprivileg bei ausländischen BeteiligungenGrundsätzlich sind Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften nach dem Willen des Gesetzgebers zu 95 % steuerfrei, und zwar sowohl bei der Körperschaft- als auch bei der Gewerbesteuer. Allerdings macht der Gesetzgeber diese Steuerfreiheit von der Beteiligungshöhe abhängig (sog. Schachtelprivileg). Die begünstigte Mindestbeteiligungsquote ist jedoch bei der Körperschaftsteuer (mindestens 10 %) und bei der Gewerbesteuer (mindestens 15 %) unterschiedlich. Beispiel: Seit Jahren ist die A-GmbH an der B-GmbH zu 12 % beteiligt. Die B-GmbH schüttet an die A-GmbH 100.000 EUR aus. Bei der Ermittlung der Körperschaftsteuerhöhe der A-GmbH ist die Ausschüttung der B-GmbH zu 95 % steuerfrei, da die Beteiligung mindestens 10 % beträgt. Bei der Gewerbesteuer ist die Ausschüttung jedoch voll steuerpflichtig, da die Beteiligung weniger als 15 % beträgt. Bei einer Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften ist die Hürde für eine Steuerfreiheit bei der Gewerbesteuer sogar noch deutlich höher, da nicht nur die Mindestbeteiligungsquote überschritten sein muss, sondern auch noch festzustellen ist, ob die ausschüttende ausländische Gesellschaft einen aktiven Geschäftsbetrieb hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Ausschüttung trotz Erreichen der Mindestbeteiligungshöhe voll steuerpflichtig. Das Finanzgericht Münster hatte in einem entsprechenden Fall beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob diese unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Beteiligungen EU-rechtskonform sei. Der EuGH bestätigte die Zweifel der Münsteraner Richter und entschied, dass diese Ungleichbehandlung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Für inländische Kapitalgesellschaften, die an ausländischen Gesellschaften beteiligt sind, bedeutet dies, dass künftig die Ausschüttungen fast vollständig steuerfrei sind. Vor einer Ausschüttung sollte jedoch zunächst abgewartet werden, welche Konsequenzen der deutsche Gesetzgeber aus dem Urteil zieht. Hinweis: Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nicht nur für Beteiligungen in der EU, sondern auch für Beteiligungen auf der ganzen Welt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um ein bedeutendes EuGH-Urteil.
EuGH-Vorlage: Dürfen EU-Subventionen mit Umsatzsteuer belastet werden?In zwei neuen Vorlagebeschlüssen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, ob Subventionen der EU mit Umsatzsteuer belastet werden dürfen. Gegenstand der Verfahren sind finanzielle Beihilfen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse gewährt werden. In den entsprechenden Beschlussfällen hatte die EU Investitionen der Mitglieder von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse gefördert. Plante ein Erzeuger den Kauf eines förderfähigen Investitionsguts, wurde dieses durch die Erzeugerorganisation bestellt; dem Erzeuger wurde an dem Wirtschaftsgut zunächst nur das hälftige Miteigentum übertragen. Alleineigentümer wurde er erst nach Ablauf einer Zweckbindungsfrist von fünf bzw. zwölf Jahren. Die Erzeugerorganisation stellte dem Erzeuger für das Investitionsgut lediglich 50 % ihrer Nettoanschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die restlichen 50 % wurden aus einem Betriebsfonds gezahlt, der jeweils hälftig aus Beiträgen der Erzeuger und aus finanziellen Beihilfen der EU gespeist wurde. Der Erzeuger ging im Gegenzug die Verpflichtung ein, sein Obst und Gemüse während der Zweckbindungsfrist an die Erzeugerorganisation zu liefern. Das Finanzamt zog den vollen Einkaufspreis des Investitionsguts als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heran. Der BFH teilte diese Einschätzung zwar und erklärte zudem, dass auch die Lieferverpflichtung der Erzeuger in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein könne. Die Bundesrichter hielten es aber unionsrechtlich für zweifelhaft, ob diese Vorgehensweise dazu führen darf, dass im Ergebnis die finanziellen Beihilfen der EU mit Umsatzsteuer belastet werden. Hinweis: Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der EuGH in dieser Frage positionieren wird. Mit gleichgerichteten Einsprüchen, die sich auf diese Verfahren stützen, kann ein (Zwangs-)Ruhen des Einspruchsverfahrens erreicht werden, so dass der eigene Fall bis zur abschließenden Entscheidung verfahrensrechtlich offenbleibt.
Anteilsvereinigung: Niedrigerer Grundstückswert kann nicht durch Bilanzansatz nachgewiesen werdenGesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen ziehen häufig komplexe steuerrechtliche Folgen nach sich. Sofern die betroffene Gesellschaft über Grundbesitz verfügt, müssen alle Beteiligten sogar grunderwerbsteuerliche Auswirkungen beachten. So kann beispielsweise durch eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Person ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang ausgelöst werden. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem sich die Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) infolge des Ausstiegs eines Gesellschafters in der Hand des verbliebenen Gesellschafters vereinigt hatten. Das Finanzamt hatte den Wert des im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Grundstücks für Zwecke der Grunderwerbsteuer mit 3,4 Mio. EUR festgestellt und war dabei nach dem Ertragswertverfahren vorgegangen. Der verbliebene Gesellschafter wollte hingegen gerichtlich durchsetzen, dass für Zwecke der Grunderwerbsteuer der niedrigere bilanzierte Buchwert des Grundstücks von 2,8 Mio. EUR angesetzt wird. Er argumentierte, dass bei der Bemessung des Kaufpreises für den GbR-Anteil schließlich die Bilanzansätze zugrunde gelegt worden seien. Der BFH lehnte diesen niedrigeren Wertansatz nun jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts hat der Steuerzahler zwar durchaus die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Hierbei sind jedoch die anerkannten Nachweismethoden zu beachten, nach denen der Nachweis durch ein Gutachten eines vereidigten Bausachverständigen oder eines Gutachterausschusses erbracht werden kann. Alternativ lässt sich der niedrigere Wert auch aus einem Kaufpreis ableiten, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum Bewertungsstichtag erzielt worden ist. Dagegen kann der Wert regelmäßig nicht aus dem Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz oder aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil abgeleitet werden. Der Bilanzwert ist weder Indiz noch Nachweis für den gemeinen Wert eines Wirtschaftsguts. Gerade bei Grundstücken liegen die Bilanzwerte regelmäßig deutlich unter den Verkehrswerten. Hinweis: Ausdrücklich offen ließ der BFH, ob der gemeine Wert ausnahmsweise dann aus dem Kaufpreis der Gesellschaftsanteile abgeleitet werden kann, wenn das Grundstück der einzige Bilanzposten ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
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