Aktuelle Mandanteninformation 01/2018
22.12.2017
Aktuelle Mandanteninformation 01/2018Inhalt
Anlage EÜR 2017: Einnahmegrenze von 17.500 EUR für formlose Gewinnermittlung ist abgeschafftBislang mussten Selbständige und Gewerbetreibende keine standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) in elektronischer Form bei ihrem Finanzamt abgeben, wenn ihre Betriebseinnahmen weniger als 17.500 EUR pro Jahr betrugen. In diesem Fall konnten sie eine formlose Gewinnermittlung auf Papier einreichen. Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke der Anlage EÜR für das Jahr 2017 veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass die Vereinfachungsregelung für die formlose Abgabe ab 2017 aufgehoben wird. Hinweis: Selbständige und Gewerbetreibende sind nun also unabhängig von der Höhe ihrer Betriebseinnahmen zur Abgabe einer standardisierten Einnahmenüberschussrechnung in elektronischer Form verpflichtet. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter Gewinnermittlungen auf Papier zurückweisen werden. Eine formlose Abgabe in Papierform kann für das Jahr 2017 nur noch über eine Härtefallregelung der Abgabenordnung erreicht werden. Hierzu müssen Betroffene einen entsprechenden Härtefallantrag bei ihrem Finanzamt stellen und darlegen, dass ihnen die standardisierte elektronische Abgabe wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie die technischen Möglichkeiten für die Internetnutzung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand schaffen können oder wenn sie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, das Internet zu nutzen. Gibt das Finanzamt dem Antrag statt, darf die Einnahmenüberschussrechnung auf dem Papiervordruck der Anlage EÜR (und ggf. weiterer Anlagen) abgegeben werden.
Neues Anwendungsschreiben: Finanzverwaltung überarbeitet Aussagen zum häuslichen ArbeitszimmerBürger und Finanzverwaltung streiten sich häufig über die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Bereits im Jahr 2011 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem umfassenden Anwendungsschreiben dargestellt, welche Abzugsgrundsätze hierbei aus Sicht der Finanzverwaltung zu beachten sind. Nun hat das BMF seine Aussagen in einem neuen Schreiben aktualisiert und dabei insbesondere die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Thematik berücksichtigt. Fünf wichtige Aussagen im Überblick:
Förderung der Elektromobilität: Aufladen von klassischen E-Bikes beim Arbeitgeber ist nun steuerfrei möglichDamit Deutschland seinen CO2-Ausstoß bis zum Jahr 2020 erheblich senkt, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 diverse steuerliche Anreize geschaffen: Steuerfreies Aufladen Kann ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser Vorteil (lohn-)steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt aber nur, wenn der "Aufladevorteil" zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Begünstigt ist dann sowohl das Aufladen privater wie auch betrieblicher Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge. Im Jahr 2016 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) zunächst erklärt, dass diese steuergünstigen Regeln nur für Elektrofahrräder gelten, sofern sie eine Geschwindigkeit über 25 km/h erreichen und daher verkehrsrechtlich als Kfz eingeordnet werden. Mit Schreiben vom 26.10.2017 hat das BMF seine Sichtweise nun gelockert und erklärt, dass im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens aus Billigkeitsgründen auch solche Elektrofahrräder steuerfrei aufgeladen werden können, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz gelten (= bei denen keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht). Steuerfreie Überlassung von Ladevorrichtungen Nach dem Einkommensteuergesetz fällt beim Arbeitnehmer zudem kein geldwerter Vorteil an, wenn der Arbeitgeber ihm vorübergehend eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt. Befreit ist aber nur der Nutzungsvorteil, nicht jedoch der bezogene Ladestrom. Sofern der Arbeitnehmer an der überlassenen Ladevorrichtung sein privates Elektrofahrzeug auflädt, führt eine Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bei betrieblichen Fahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch privat überlassen werden, stellt die Stromkostenerstattung durch den Arbeitgeber hingegen steuerfreien Auslagenersatz dar. In seinem neuen Schreiben hat das BMF geregelt, dass für Pkws folgende Monatspauschalen beim Auslagenersatz zugrunde gelegt werden können:
Diese pauschalierende Regelung gilt für einen Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020. Hinweis: Die neuen Aussagen des BMF können generell in allen offenen Fällen angewendet werden.
Randalierende Mieter: Vermieter können Kosten für Schadensbeseitigung sofort absetzenWenn Sie als Vermieter in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung eines Mietobjekts umfangreiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an der Immobilie durchführen, drohen ihnen erhebliche steuerliche Nachteile: Die dabei entstehenden Kosten - die eigentlich als Erhaltungsaufwendungen sofort steuerlich abgezogen werden können - werden vom Finanzamt zu sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten umgedeutet, wenn sie (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Hinweis: Diese Umdeutung bewirkt, dass sich die Instandsetzungs- oder Modernisierungskosten nur noch über die Abschreibung des Gebäudes von regelmäßig 2 % pro Jahr steuermindernd auswirken. Eine Vermieterin aus Nordrhein-Westfalen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass sie die Kosten für die Instandsetzung einer Wohnung nach einer mutwilligen Beschädigung durch die Mieterin sofort als Werbungskosten absetzen kann. Sie hatte im Jahr 2007 eine mangelfreie Wohnung erworben und das bestehende Mietverhältnis zunächst fortgeführt. Nachdem sich die Mietparteien in einen Zivilrechtsstreit begeben hatten, zog die Mieterin aus - hinterließ in der Wohnung aber eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, einen Rohrbruch und zerstörte Bodenfliesen. Die Vermieterin setzte die Räume für rund 20.000 EUR wieder instand und zog diesen Betrag in voller Höhe als Erhaltungsaufwand in ihrer Einkommensteuererklärung ab. Das Finanzamt verwies jedoch darauf, dass die Sanierung innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Immobilienkauf erfolgt und die 15-%-Grenze überschritten sei, so dass die Kosten lediglich in die Abschreibung der Immobilie einbezogen werden könnten. Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für einen Sofortabzug der Aufwendungen. Nach Gerichtsmeinung gehören die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn ein Schaden beseitigt wird, der beim Kauf der Immobilie noch nicht vorhanden oder (aufgrund alter Bausubstanz) "angelegt" war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch ein schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht worden ist. Hinweis: Für den Sofortabzug von Instandsetzungskosten ist also von zentraler Bedeutung, dass die Wohnung zunächst mangelfrei war und die Schäden nachweislich erst später herbeigeführt worden sind. Den mangelfreien Ausgangszustand der Wohnung können Vermieter dem Finanzamt beispielsweise durch Fotos oder Übergabeprotokolle nachweisen; häufig ist der Zustand des Objekts auch direkt im Mietvertrag dokumentiert.
Selbstgenutzte Ferienimmobilien: Steuerfreier Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist möglichGewinne aus dem Verkauf von Immobilien des Privatvermögens müssen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Wer den Steuerzugriff vermeiden will, muss mit einem Verkauf also mindestens bis zum Ablauf dieser Spekulationsfrist warten. Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Immobilien, denn diese dürfen auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden. Das Einkommensteuergesetz setzt hierfür aber voraus, dass die Immobilie
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt die Ausnahmeregelung für selbstgenutzte Immobilien auch für Zweit- und Ferienwohnungen, die der Eigentümer nur zeitweise bewohnt, die ihm aber in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehen. Ein steuerfreier Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist ist nach dem Urteil also auch möglich bei
Nicht erforderlich für den steuerfreien Verkauf ist, dass die Immobilie zuvor als Hauptwohnung diente oder den Lebensmittelpunkt darstellte. Hinweis: Ausschließlich selbstgenutzte Ferienwohnungen können nach dem Urteil also innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden. Anders ist der Fall gelagert, wenn die Ferienimmobilie (auch nur teilweise) fremdvermietet wird. Da ein solches Objekt dem Vermieter während der Vermietungszeiten nicht als Wohnung zur Verfügung steht, muss hier der Steuerzugriff einkalkuliert werden.
Verdeckte Gewinnausschüttung: Auch ehemalige Gesellschafter können Empfänger einer Vorteilszuwendung seinEine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der Regel vor, wenn ein Gesellschafter zu Lasten der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, bereichert wird und die Bereicherung fremdunüblich ist. Beispiel: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhält ein Geschäftsführergehalt von jährlich 250.000 EUR. In der Branche werden üblicherweise aber nur Geschäftsführergehälter von maximal 100.000 EUR gezahlt. In diesem Fall liegt in Höhe von 100.000 EUR "ganz normaler" Arbeitslohn vor; die Gesellschaft hat insoweit einen Betriebsausgabenabzug und der Gesellschafter-Geschäftsführer muss diesen Betrag bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Die restliche Zahlung in Höhe von 150.000 EUR darf das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern und muss vom Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden. In einem Fall vor dem Finanzgericht München wurde nun festgestellt, dass auch ehemalige Gesellschafter Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein können. Im dortigen Sachverhalt verzichtete eine GmbH auf eine Forderung gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter, der seine Anteile zwei Jahre vor dem Verzicht verkauft hatte. Die Richter stellten auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ab - und zu diesem Zeitpunkt war der Schuldner noch Gesellschafter. Hinweis: Nicht nur Gesellschafter, sondern auch diesen nahestehende Personen wie zum Beispiel Angehörige können Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein.
Gesetzlicher Zinssatz von 6 %: Steuerzahlerbund begleitet neuen MusterprozessDamit Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückhalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen nach den Regelungen der Abgabenordnung mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2016 also am 01.04.2018. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 0,5 % Zinsen pro Monat zahlen. Hinweis: Durch diese Vollverzinsung will der Fiskus mögliche Liquiditätsvorteile abschöpfen, die dem Steuerzahler bei später Steuerfestsetzung entstehen. Leider greift die Verzinsung auch, wenn das Finanzamt die Bearbeitung der Steuererklärung von sich aus hinauszögert. Die andere Seite der Medaille ist, dass auch Steuererstattungen mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Steuerzahler erhalten diese hohen Zinsen also vom Finanzamt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt. Besonders profitieren können hiervon Steuerzahler, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben und eine Erstattung erwarten. Diese sogenannten Antragsveranlager haben für ihre Erklärungsabgabe vier Jahre Zeit; die Verzinsung setzt indes ebenfalls schon 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres ein. Wer seine Einkommensteuererklärung erst kurz vor dem Ende der Vierjahresfrist beim Finanzamt einreicht, kann also eine mehrjährige Verzinsung seiner Steuererstattung erreichen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) teilt mit, dass er einen neuen Musterprozess vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage begleitet, ob der hohe gesetzliche Zinssatz noch zeitgemäß ist (Aktenzeichen: III R 25/17). Nach Ansicht des BdSt ist angesichts des Zinsumfelds der vergangenen Jahre nur noch ein Prozentsatz von 3 % pro Jahr gerechtfertigt. Der BdSt weist darauf hin, dass sich auch andere Steuerzahler auf dieses Musterverfahren berufen können, wenn sie 6%ige Nachzahlungszinsen zahlen sollen. Sie können Einspruch einlegen, auf das anhängige BFH-Verfahren verweisen und das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens beantragen. So halten sie ihren Fall verfahrensrechtlich offen, bis der BFH entschieden hat. Im Fall eines begünstigenden Richterspruchs können sie so von einer Absenkung des Zinssatzes profitieren. Hinweis: Wer Zinszahlungen an den Fiskus von vornherein vermeiden will, sollte frühzeitig darauf hinwirken, dass es erst gar nicht zu einer Steuernachzahlung kommt. Dies kann beispielsweise durch eine Erhöhung der Vorauszahlungen oder durch rechtzeitige freiwillige Zahlungen auf die erwartete Steuerschuld erreicht werden.
Sanierungserlass: BFH untersagt Anwendung auch für AltfälleGerät ein Unternehmen in finanzielle Nöte, beteiligen sich dessen Gläubiger häufig mit einem Forderungsverzicht an der Rettung. Die regulären steuerlichen Folgen dieser Hilfsmaßnahmen würden die Sanierungsbemühungen allerdings schnell zunichtemachen, denn durch den Schuldenerlass entsteht beim notleidenden Unternehmen ein Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens), der grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Damit ein Steuerzugriff die Sanierung nicht belastet oder gleich komplett zunichtemacht, durften diese Gewinne nach dem sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) in bestimmten Fällen aus sachlichen Billigkeitsgründen unbesteuert bleiben. In einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den Sanierungserlass im Jahr 2016 als unrechtmäßig eingestuft. Er verwies damals darauf, dass der Gesetzgeber die gesetzlich verankerte Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne bereits im Jahr 1997 abgeschafft hat und die Finanzverwaltung nicht dazu berechtigt war, diese Gewinne fortan aufgrund einer eigenen Entscheidung von der Besteuerung auszunehmen. Nach Gerichtsmeinung war in diesem "Alleingang" ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sehen. Indem das BMF typisierende Regelungen für einen Steuererlass geschaffen hatte, hatte es nach Ansicht des BFH eine strukturelle Gesetzeskorrektur vorgenommen und damit das sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachrechtlich normierte Legalitätsprinzip verletzt. Nach dem Richterspruch hatte das BMF die Finanzämter im April 2017 angewiesen, den Sanierungserlass gleichwohl noch in Altfällen anzuwenden. Als Altfall wurden Fälle definiert, in denen die Gläubiger bis einschließlich 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung der BFH-Grundsatzentscheidung) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet hatten. In einem neuen Urteil hat der BFH nun auch dieser Anwendung auf Altfälle eine klare Absage erteilt. Nach Meinung des Gerichts verstößt die Altfall-Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wie der Sanierungserlass selbst. Hinweis: Inzwischen wurden im Einkommen- und Gewerbesteuergesetz antragsgebundene Steuerbefreiungen für Sanierungsgewinne geschaffen, die jedoch nicht auf Altfälle anwendbar sind.
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