Aktuelle Mandanteninformation 07/2021
18.06.2021
Aktuelle Mandanteninformation 07/2021Inhalt
Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz: Gesetzgeber beschränkt Möglichkeiten der SteuervermeidungDie Praxis hat gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen - vor allem sogenannte Share-Deals - die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Mit dem am 21.04.2021 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, das am 01.07.2021 in Kraft tritt, sollen missbräuchliche Steuergestaltungen eingedämmt werden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt. Konkret sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:
Hinweis: Die genannten gesetzlichen Änderungen haben aus Sicht des Gesetzgebers sicherlich hauptsächlich größere Immobilientransaktionen im Blick. Gleichwohl empfiehlt es sich, geplante bzw. bereits durchgeführte Immobilieninvestments auf Auswirkungen hin zu überprüfen.
[ nach oben ] Neues Fondsstandortgesetz: Mehr Attraktivität für MitarbeiterkapitalbeteiligungDer Bundestag hat am 22.04.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet. Dieses setzt eine EU-Richtlinie um und enthält in Bezug auf Investmentfonds Regelungen zur Entbürokratisierung sowie zur Digitalisierung der Aufsicht. Daneben sieht das Gesetz aus steuerlicher Sicht Regelungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowie der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen vor. Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Gesellschaftsanteile (z.B. Aktien oder GmbH-Anteile) unentgeltlich oder verbilligt überlassen, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Bisher sah § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerbefreiung solcher Vorteile bis zu einer Höhe von 360 EUR im Kalenderjahr vor. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen mit dem Gesetz jedoch attraktiver werden. Deshalb wird zum 01.07.2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen auf 1.440 EUR pro Jahr angehoben (im Gesetzentwurf: 720 EUR). Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Start-up-Unternehmen aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden (kein Lohnsteuerabzug). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren (Regierungsentwurf: zehn Jahre) oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Einen Wermutstropfen gibt es: Auf den nach § 19a EStG zunächst nichtbesteuerten Arbeitslohn müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Bei der späteren Versteuerung - spätestens nach zwölf Jahren oder bei Veräußerung oder bei einem Arbeitgeberwechsel - fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Die Regelung ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden. Auch für Grundstücksunternehmen, die quasi nebenbei Ökostrom erzeugen, gibt es neue Anreize: Um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu forcieren, sieht die Gesetzesänderung vor, dass Grundstücksunternehmen im Hinblick auf die vorgenannte Tätigkeit die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Zudem sieht diese Neuregelung eine Bagatellgrenze von 5 % für schädliche Tätigkeiten vor, wenn die Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen. Hinweis: Diese Änderungen für Grundstücksunternehmen sollen bereits ab dem Erhebungszeitraum 2021 gelten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt.
[ nach oben ] Umsatzsteuer-Haftung: BMF nimmt Stellung zum Warenhandel im InternetDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 20.04.2021 ein Schreiben zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet herausgegeben. Mit der Umsetzung des Digitalpakets zum 01.07.2021 in der EU sind die Vorschriften zur Haftung von elektronischen Schnittstellen neu gefasst worden. Das aktuelle BMF-Schreiben ergänzt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass um acht neue Abschnitte. In diesem Zusammenhang werden Verwaltungsanweisungen zum Bestätigungsverfahren sowie zu den besonderen Aufzeichnungspflichten und Haftungsvorschriften für die Betreiber elektronischer Schnittstellen bekanntgegeben. Zudem werden die erst im Jahr 2019 eingefügten Regelungen zur Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes zum 01.07.2021 aufgehoben. Zum neuen Bestätigungsverfahren führt die Finanzverwaltung aus, dass Betreiber elektronischer Schnittstellen nicht für nichtentrichtete Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen durch Unternehmer, die sie mit ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützt haben, haften. Voraussetzung ist, dass die liefernden Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügen. Die Betreiber können sich beim Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit der USt-IdNr., den Namen und die Anschrift des Unternehmers qualifiziert bestätigen lassen. Zu beachten ist, dass der anfragende Unternehmer den Nachweis durch Ausdruck der elektronischen Anzeige bzw. eine Archivierung eines Screenshots führen muss. Zusätzlich zu den seit dem 01.01.2019 vorhandenen Aufzeichnungspflichten sind nunmehr auch die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers, die Bankverbindung oder die Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers sowie eine Beschreibung des gelieferten Gegenstands und die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer aufzuzeichnen. Die wesentliche Änderung ist die Umstellung des Nachweises, dass der Unternehmer, der die Leistung über eine Schnittstelle ausführt, im Inland registriert ist. Bislang konnte der Nachweis über die besondere Bescheinigung UST 1 TI erfolgen. Die Finanzverwaltung erläutert ferner drei verschiedene Fallgruppen zu den neuen Haftungsregelungen. Hinweis: Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum 15.08.2021 noch die bisherige Bestätigung UST 1 TI verwendet wird.
[ nach oben ] Mehrwertsteuer-Digitalpaket: BMF setzt die zweite Stufe umDas Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 01.04.2021 bzw. 01.07.2021 veröffentlicht. Nachdem bereits 2019 die erste Stufe des Digitalpakets umgesetzt worden ist, steht nun der Start der wesentlich bedeutsameren zweiten Stufe des Digitalpakets kurz bevor. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist umfangreich angepasst worden und enthält zahlreiche Klarstellungen, Detailregelungen und Beispiele für Standardfälle. Im Fokus der Änderungen steht die Fortentwicklung der bisherigen Versandhandelsregelung zum innergemeinschaftlichen Fernverkehr. Der Ort der Lieferung wird bei der Lieferung an einen Abnehmerkreis, der keinen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen muss, weiterhin dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet (Ausnahme: geringfügige Bagatellregelung). Zur bisherigen Regelung ergeben sich jedoch zwei entscheidende Varianten. Ab dem 01.07.2021 gibt es eine geringere Lieferschwelle. Es wird dann eine für alle Mitgliedstaaten summarische Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 EUR zur Anwendung kommen. Diese Umsatzschwelle gilt für die Summe aller unter diese Regelung fallenden Umsätze (nicht mehr pro Land). Bisher musste sich der leistende Unternehmer in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedsstaat registrieren und besteuern lassen. Mit der neuen Regelung wird die bisher wahlweise nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende "Mini-One-Stop-Shop-Regelung" auf diese Leistungen erweitert (sog. "One-Stop-Shop-Regelung" bzw. OSS-Regelung). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ermöglicht bereits seit dem 01.04.2021 eine Registrierung für die neuen Besteuerungsverfahren. Allerdings erfolgt diese nicht unmittelbar über die Website des BZSt, sondern online über ein Portal, über das Kunden mit dem BZSt Daten austauschen können. Zur Sicherstellung des Steueraufkommens in der EU wurden weitere Änderungen vorgenommen. Dazu zählen zum Beispiel neue Regelungen für die Verkäufe in andere Mitgliedstaaten an Leistungsempfänger, die ohne gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten, neue Vorschriften für Lieferungen, bei denen die Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in die EU eingeführt werden, sowie Regelungen zu einem fiktiven Reihengeschäft, sofern Gegenstände unter Einbeziehung einer elektronischen Plattform geliefert werden. Hinweis: Insbesondere deutsche Unternehmer müssen sich nun intensiv mit den neuen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf auseinandersetzen, da die bisherigen hohen Lieferschwellen (mindestens 35.000 EUR pro Land) nicht mehr gelten.
[ nach oben ] Gewinnabführungsverträge prüfen: Jetzt dynamischer Verweis erforderlichBereits in den letzten Jahren führte die Formulierung von Ergebnisabführungsverträgen zu erheblichen Verwerfungen zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und Gesetzgeber. Hintergrund war die Tatsache, dass der § 302 des Aktiengesetzes (AktG) dahin geändert worden war, dass mit Wirkung ab 2007 ein Absatz 4 eingefügt wurde. Mit wesentlicher Verspätung, nämlich 2013, wurde dann das Körperschaftsteuergesetz (KStG) geändert. Danach war es erforderlich, dass ein Gewinnabführungsvertrag, der mit einer GmbH als Organschaft geschlossen wurde, fortan keinen statischen, sondern einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten muss. "Dynamisch" bedeutet dabei, dass der Verweis den § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Die Finanzverwaltung zeigte sich jedoch sehr kulant und legte großzügige Übergangsfristen zur Anpassung bestehender Ergebnisabführungsverträge fest. Zum 01.01.2021 jedoch wurde § 302 AktG wiederum geändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist in diesem Kontext darauf hin, dass vor dem 27.02.2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Ergebnisabführungsverträge, die noch einen statischen Verweis enthalten, nunmehr einer Änderung bedürfen. Obwohl eine Änderung eigentlich bereits mit Wirkung zum 01.01.2021 erforderlich gewesen wäre, zeigt sich die Finanzverwaltung erneut kulant: Änderungen müssen erst mit Wirkung zum 31.12.2021 erfolgen. Zudem gilt diese Änderung des Ergebnisabführungsvertrages nicht als Neuabschluss, weshalb auch die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht neu beginnt. Hinweis: Wenn Ihr Gewinnabführungsvertrag bereits einen dynamischen Verweis enthält, besteht kein Anpassungsbedarf.
[ nach oben ] Gutscheine und Geldkarten: BMF äußert sich zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und SachbezugWenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutscheine zu, fließt Letzteren entweder Barlohn oder ein Sachbezug zu. Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachbezügen ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, da Barlohn in voller Höhe lohnsteuerpflichtig ist und ein Sachbezug bis zu einem Wert von 44 EUR pro Monat lohnsteuerfrei bleiben kann. Nach einer neuen Definition im Einkommensteuergesetz gehören zum Barlohn auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Als Sachbezug definiert das Gesetz neuerdings bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) und entsprechende Geldkarten (einschließlich Prepaidkarten). Voraussetzung für diese günstige Einordnung als Sachbezug ist aber unter anderem, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen (= keine Barauszahlung zugelassen). Die 44-EUR-Freigrenze ist bei diesen Gutscheinen anwendbar, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem neuen Schreiben nun ausführlich zur Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen geäußert und in beispielhaften Aufzählungen verschiedene Zuwendungsarten in die Kategorien Barlohn und Sachbezug eingeordnet. Als Sachbezug können demnach unter anderem Papier-Essensmarken, arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel und Tankgutscheine zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen gewertet werden. Weiter äußert sich das BMF in seinem Schreiben zum Zuflusszeitpunkt (Versteuerungszeitpunkt) bei Gutscheinen und Geldkarten und zur Anwendung der 44-EUR-Freigrenze bei Unfallversicherungen und der betrieblichen Altersversorgung.
[ nach oben ] Kryptowährungen: Bundesregierung sieht Besteuerungsregeln von Bitcoins & Co. als geklärt anKryptowährungen wie Bitcoins sind in letzter Zeit zunehmend in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt - auch wegen ihrer mitunter atemberaubenden Kursfeuerwerke. Viele Unternehmen und Privatanleger sind angesichts der Renditechancen auf das digitale Geld aufmerksam geworden und haben in Bitcoins und andere Digitalwährungen investiert. Während für die steuerliche Behandlung klassischer Geldanlageprodukte seit Jahren ein engmaschiges Regelwerk existiert, ist die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen auch für den Steuergesetzgeber und die Finanzverwaltung weitestgehend Neuland, das erst nach und nach "erschlossen" wird. Die Bundesregierung hat nun auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hin erklärt, dass sie keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen sehe. Soweit derartige Einkünfte im Betriebsvermögen erzielt würden, unterlägen sie den Steuerregeln für Gewinneinkünfte. Würden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, komme in erster Linie eine Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft in Betracht. Die Bundesregierung sehe daher derzeit keinen Bedarf, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ertragsbesteuerung von Kryptowährungen zu überarbeiten. Hinweis: Der Antwort zufolge arbeitet das Bundesfinanzministerium zurzeit an dem Entwurf eines Anwendungsschreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen. Von dem Schreiben kann die Klärung diverser praktischer Einzelfragen zur Besteuerung erwartet werden.
[ nach oben ] Vermietungsplattform klagt gegen Stadt: Private Vermieter müssen offengelegt werdenAuf Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com können Privatpersonen ihren Wohnraum zur temporären (Unter-)Vermietung anbieten. Wer sich auf diese Weise ein Zubrot verdient, sollte wissen, dass er durch diese Vermietungsaktivitäten in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Vermieter sollten nicht davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten "unter dem Radar" der Finanzämter agieren können. Da private Zimmervermietungen über Onlineportale mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht haben, interessieren sich auch die Finanzbehörden verstärkt für die Geschäftsaktivitäten auf Vermietungsplattformen und richten Sammelauskunftsersuchen an die Betreiber von Vermietungsplattformen, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen. Die Steuerfahndung der Finanzbehörde Hamburg hat 2020 einen Coup gelandet und nach einem mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit für die deutsche Steuerverwaltung erreicht, dass Daten von Airbnb-Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken offengelegt werden müssen. Dass auch die Städte entsprechende Auskunftsansprüche erfolgreich durchsetzen können, hat nun ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG) gezeigt. Nach einem neuen Gerichtsbeschluss muss eine Vermietungsplattform der Stadt Köln die Daten der im Stadtgebiet registrierten privaten Vermieter offenlegen. Hinweis: Die Stadt hatte ein Interesse an diesen Daten, um die sogenannte Kulturförderabgabe (Übernachtungsteuer) festsetzen zu können. Das OVG sah das zugrundeliegende Auskunftsersuchen als rechtmäßig an und erklärte, dass der Stadt die Identität privater Vermieter in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen unbekannt gewesen sei, so dass das Vermietungsportal die Namen und Adressen herausgeben musste. Hinweis: Die Entscheidung des OVG zeigt, dass private Vermieter die Anonymität des Internets nicht länger überschätzen sollten. Wer seinen Wohnraum bisher steuerunehrlich vermietet hat, sollte schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um gegenüber dem Fiskus reinen Tisch zu machen, empfiehlt es sich häufig, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten.
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