Aktuelle Mandanteninformation 03/2022
18.02.2022
Aktuelle Mandanteninformation 03/2022Inhalt
Corona-Krise: Billigkeitsmaßnahmen jetzt bis Jahresende 2022Möglicherweise stellt die Corona-Krise auch Sie als Unternehmer vor große finanzielle Herausforderungen. Das Bundesfinanzministerium reagierte bereits mit steuerlichen Unterstützungsleistungen und hat nun in diesem Zusammenhang diverse befristete umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 verlängert. Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben vom 14.12.2021 Bezug auf seine Schreiben vom 09.04.2020 und 18.12.2020. In deren Fokus standen die folgenden Billigkeitsmaßnahmen, die zunächst bis zum 31.12.2021 befristet waren: 1. Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischen Materials oder Personals Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarfsmaterial und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z.B. Krankenhäuser und Arztpraxen), sieht die Finanzverwaltung von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ab. 2. Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind. Eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung ist nicht erforderlich. 3. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist.
[ nach oben ] Verfahrensdokumentation: Schaffen Sie Transparenz und seien Sie auf der sicheren Seite!Wer Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen erstellt, muss die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD) beachten. Für Sie als Unternehmer gilt das, sobald Sie unternehmerische Prozesse per EDV abbilden und ihre Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten teilweise oder ganz in elektronischer Form erfüllen. Ein wichtiger Teilbereich der GoBD ist die Verfahrensdokumentation, in der alle relevanten IT-Prozesse dargestellt werden müssen. Sie dient somit als Nachweis, dass die Anforderungen von Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Buchführung erfüllt werden. Hinweis: In der Verfahrensdokumentation wird der organisatorisch und technisch gewollte Prozess beschrieben. Sie ist praktisch das Handbuch zum Unternehmen und gibt einen Überblick über die steuerrelevanten Geschäftsprozesse, Daten und Ablagesysteme in einem Unternehmen. Ein wichtiger Aspekt bei der Verfahrensdokumentation ist die digitale Buchhaltung, insbesondere die Überführung aller Belege in eine elektronische Version. Die Digitalisierung und anschließende Archivierung von Belegen, inklusive Vernichtung der Originalbelege, wird als "Ersetzendes Scannen" bezeichnet. Zusammen mit den anderen Prozessen in der Buchhaltung muss dieser Vorgang in der Verfahrensdokumentation genauestens dokumentiert werden. Durch die Möglichkeit, Belege mit dem Smartphone abzufotografieren und in einer Cloud zu speichern, ergeben sich neue Vorgaben für Unternehmen. Im Falle einer Betriebsprüfung wird die Verfahrensdokumentation in der Regel von der Finanzverwaltung angefordert. Wird bei der Prüfung keine oder nur eine fehlerhafte Dokumentation vorgelegt, kann es passieren, dass die Prüfer die Buchführung verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Dieses Vorgehen der Finanzverwaltung ist zwar umstritten, da es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation gibt. Ist die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit allerdings durch eine fehlende oder unzureichende Verfahrensdokumentation entfallen, kann es wegen Verstoß gegen die GoBD zu einer Hinzuschätzung von bis zu 10 % des Jahresumsatzes auf den steuerpflichtigen Gewinn kommen. Eine Hinzuschätzung durch Betriebsprüfer bzw. die Finanzverwaltung ist hingegen nicht ohne weiteres möglich, wenn die Buchführung inhaltlich korrekt ist und trotz fehlender Verfahrensdokumentation keine Mängel bei der Nachvollziehbarkeit bestehen. Hinweis: Die Erstellung einer korrekten Verfahrensdokumentation ist nicht nur sinnvoll, um bei einer Steuerprüfung abgesichert zu sein. Durch die ausführliche Dokumentation der Prozesse und Systeme werden auch Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Unternehmen klar definiert und verdeutlicht. Außerdem können die dokumentierten Abläufe hinsichtlich Effizienz und Effektivität geprüft und so Unternehmensprozesse optimiert werden.
[ nach oben ] Gewerbesteuer-Vorauszahlungen: Vereinfachte Herabsetzung noch bis Ende Juni 2022 möglichNachdem das Bundesfinanzministerium geregelt hatte, dass Steuerzahler die Herabsetzung ihrer Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 aufgrund der Corona-Pandemie in einem vereinfachten Verfahren erreichen können, wurde Gleiches mittlerweile auch für die Gewerbesteuer geregelt: Nach einem neuen gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder können Steuerzahler, die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 30.06.2022 - unter Darlegung ihrer jeweiligen Verhältnisse - Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Zuständig für diese Anträge sind die Finanzämter. Bei der Prüfung der Anträge sollen die Ämter keine strengen Anforderungen stellen. Insbesondere sollen sie einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil der Steuerzahler seine infolge der Corona-Pandemie erlittenen Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen kann. Nimmt das Finanzamt antragsgemäß eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran gebunden. Sie darf bei der Berechnung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen dann also nicht eigene Wege gehen, sondern muss den herabgesetzten Messbetrag zugrunde legen. Hinweis: Wollen Sie als Steuerzahler eine Stundung oder einen Erlass der Gewerbesteuer erreichen, müssen Sie sich im Regelfall direkt an Ihre Gemeinde wenden. Lediglich in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind auch hierfür die Finanzämter zuständig.
[ nach oben ] Bargeldintensive Betriebe: Trotz offener Kasse war Einnahmenbesteuerung gerechtWohl in keiner anderen hochentwickelten Wirtschaftsnation wird tagtäglich so viel Bargeld verwendet wie in Deutschland. Wenn aber im Geschäftsleben bar bezahlt wird, sind die Geldströme für den Fiskus weitaus schwieriger nachzuvollziehen als bei unbarer Zahlung, etwa per Überweisung. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun für den Besteuerungszeitraum 2015 entschieden, dass hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen auch bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein strukturelles Vollzugsdefizit bestand, das dem Gesetzgeber anzulasten war. Geklagt hatte ein Gastronom, der bereits elektronische Registrierkassen eingesetzt hatte. Mit seiner Klage wollte er die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die damals fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit verursachte und deshalb verfassungswidrig war. Der Gastronom verwies darauf, dass die Finanzbehörden bei offenen Ladenkassen, wie sie gerade im Bereich der Gastronomie häufig eingesetzt werden, keine nennenswerten Möglichkeiten haben, den angegebenen Umsatz auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Jedenfalls blieben die Prüfungsmöglichkeiten weit hinter denen zurück, die bei Registrierkassen möglich seien, so dass bei den Marktteilnehmern keine gleichmäßige Steuerfestsetzung erfolge. Der Gastronom sah sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da er durch seine elektronische Registrierkasse für den Fiskus "durchschaubarer" war als Mitbewerber mit offener Ladenkasse. Der BFH erkannte zwar ebenfalls, dass bei bargeldintensiven Betrieben offensichtliche Probleme bei der Erhebung und Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen bestanden. Diese führten nach Gerichtsmeinung aber nicht zu einem strukturellen Erhebungsmangel, der in die Verfassungswidrigkeit führt. Auch für die Betreiber offener Ladenkassen besteht nach Gerichtsmeinung ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen.
[ nach oben ] Jobtickets für Arbeitnehmer: Auch bei Pauschalversteuerung bleibt die Entfernungspauschale absetzbarJobtickets sind eine beliebte Form der Mitarbeiterbindung. Arbeitgeber erwerben diese ÖPNV-Karten zu Sondertarifen direkt bei Verkehrsunternehmen und stellen sie ihren Arbeitnehmern dann zur Verfügung. Bereits seit 2019 sind Jobtickets steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Das steuerfreie Jobticket darf vom Arbeitnehmer sogar für Fahrten in der Freizeit eingesetzt werden. Das Jobticket mindert lediglich die absetzbare Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Gänzlich entfallen war der Steuervorteil allerdings bislang, wenn der Ticketzuschuss des Arbeitgebers als Gehaltsumwandlung gewährt wurde (Herabsetzung des Bruttolohns wegen Ticketgestellung). Seit 2020 gelten auch steuergünstige Regeln für Jobtickets, die vom Arbeitgeber im Wege der Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt werden. Sie können vom Arbeitgeber seither pauschal mit 15 % lohnversteuert werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Ticket auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt dann aber ebenfalls eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Führt der Arbeitgeber alternativ eine pauschale Lohnsteuer von 25 % ab, muss er den Vorteil auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung nicht ausweisen, so dass der Arbeitnehmer seine Entfernungspauschale ungekürzt in Anspruch nehmen kann. Beispiel: Arbeitnehmer A ist ledig, hat keine Kinder, verdient 3.000 EUR brutto im Monat und arbeitet in einer Stadt, in der das Jobticket 45,20 EUR im Monat kostet. Er zahlt keine Kirchensteuer und genießt keine besonderen Steuervorteile. Am Ende des Monats bekommt er netto rund 1.970 EUR heraus. Bei der Wahl der 25-%-Pauschalversteuerung zieht der Arbeitgeber den Ticketpreis von 45,20 EUR im Monat vom Bruttogehalt ab (und verrechnet die Pauschalsteuer mit dem Nettolohn). Netto erhält der Arbeitnehmer dann rund 1.934 EUR, also effektiv 36 EUR weniger im Monat. Dafür bekommt er aber ein Ticket, das 45,20 EUR wert ist. Aufs Jahr gerechnet spart er also rund 110 EUR. Seine Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit kann er weiterhin ungekürzt absetzen. Hinweis: Welche Art der Pauschalversteuerung für Sie als Arbeitnehmer günstiger ist, kommt auf die Entfernung zur Arbeitsstätte an. Wer weit pendelt, profitiert mehr von der Entfernungspauschale als jemand, der nah an seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das heißt: Wer keine oder nur geringe Kosten über die Entfernungspauschale geltend machen kann, für den ist die 15-%-Pauschalversteuerung steuerlich günstiger. Wer hingegen viele Kilometer pro Jahr in die Steuererklärung eintragen kann, ist mit der 25-%-Option im Vorteil.
[ nach oben ] Arbeitnehmer aufgepasst: Werbungskostenabzug und Vorteilsversteuerung bei der BahncardViele Arbeitnehmer kaufen sich eine Bahncard und nutzen diese vorwiegend für Fahrten zur Arbeit oder für Dienstreisen. Ist dies der Fall, können sie die Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten der Bahncard durch die Ersparnis bei den einzelnen Fahrten kompensiert werden. Der Kauf der Bahncard muss sich also finanziell lohnen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen Angestellte die Bahncard auch für private Fahrten nutzen. Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Bahncard kostenfrei zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung, muss für steuerliche Zwecke wie folgt unterschieden werden:
Beispiel: Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten im zurückliegenden Steuerjahr eine Bahncard 100 im Wert von 4.027 EUR (2. Klasse, Stand Herbst 2021) überlassen. Die Einzelfahrscheine des Arbeitnehmers für Dienstreisen würden voraussichtlich nur 2.000 EUR kosten. Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte würden Einzeltickets im Wert von 1.500 EUR anfallen. Die Kosten für die Bahncard sind also höher als die voraussichtlichen Fahrscheinkosten von 3.500 EUR, so dass voraussichtlich nur eine Teilamortisation eintreten wird. In diesem Beispiel ist zunächst einmal die Überlassung der Bahncard 100 für die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei. Der restliche Bahncard-Wert von 2.527 EUR gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den steuerpflichtigen Arbeitslohn aber in Höhe der für Dienstreisen eingesparten Kosten der Einzelfahrscheine von 2.000 EUR mindern.
[ nach oben ] Grundsteuerreform: Bitte Abgabe der Feststellungserklärung vormerkenZum 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten - der Einheitswert als Berechnungsgrundlage wird dann seine Gültigkeit verlieren. Das ist noch eine Weile hin. Trotzdem sollten Sie als Immobilieneigentümer sich das Thema für dieses Jahr vormerken. Hinweis: Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen/Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen/Grundstücke) weichen das Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen von diesem Modell ab. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an. Für alle der rund 36 Millionen sogenannter wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes müssen nun für Zwecke der Grundsteuer neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden. Hierzu werden in einer Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 neue Grundsteuerwerte festgestellt, die der Grundsteuer dann ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur Angaben zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes notwendig. Grundstückseigentümer müssen diese Angaben in einer Feststellungserklärung an ihr Finanzamt übermitteln. Hinweis: Auch wenn der 01.01.2022 schon vorbei ist - Sie haben nichts versäumt. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab dem 01.07.2022 über die Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022. Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt dann den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen, sondern nur die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den sie festgelegt hat.
[ nach oben ] Kinderbetreuungskosten: Auch Fahrdienste von Angehörigen lassen sich absetzenDas sollten alle Familien wissen: Wer sein Kind in einem Kindergarten, einer Nachmittagsbetreuung oder einer Spielgruppe betreuen lässt, kann zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Absetzbar sind allerdings nur die reinen Betreuungskosten. Entgelte für Verpflegung, Sportaktivitäten und die Unterrichtung des Kindes müssen herausgerechnet werden. Hinweis: Auch die Kosten für ein Au-pair oder einen haushaltsnahen Minijobber können auf diese Weise abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass
An Fahrtkosten können bei der Kinderbetreuung 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer abgezogen werden. Sorgen Angehörige wie beispielsweise die Großeltern dafür, dass der Nachwuchs zur Kinderbetreuung gefahren wird, lässt sich auch für diese Fahrtkosten ein Sonderausgabenabzug erwirken, sofern für den Fahrdienst ein Betreuungsvertrag in Schriftform geschlossen wird. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung einem Vertrag wie zwischen Fremden ähneln. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten für das Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern nur unbar an die Großeltern geleistet werden (z.B. per Überweisung) Die Großeltern müssen die ihnen erstatteten Fahrtkosten im Gegenzug nicht als Einnahmen versteuern, da es sich um bloßen Aufwandsersatz handelt. Es ist nur mit etwas Mehrarbeit verbunden, da für jeden Monat eine Aufstellung angefertigt werden muss, in der die durchgeführten Fahrten aufgelistet sind. Diese Liste müssen die Eltern dem Finanzamt als Nachweis zur Verfügung stellen. Hinweis: In gleicher Weise lassen sich auch Fahrdienste von anderen Angehörigen oder Nachbarn steuerlich geltend machen.
[ nach oben ] Risikolebensversicherungen: Wie Ihre Beiträge und die Auszahlungen an Erben steuerlich behandelt werdenHaben Sie eine Risikolebensversicherung? Dann sind Sie in guter Gesellschaft: Die Deutschen halten knapp acht Millionen Verträge zu Risikolebensversicherungen in ihren Portfolios. Das geht aus Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hervor. Eine Risikolebensversicherung soll die Hinterbliebenen bei einem Todesfall finanziell absichern. Sie greift ausschließlich beim Ableben einer versicherten Person. Stirbt diese noch während der Laufzeit einer Risikolebensversicherung, zahlt das Versicherungsunternehmen eine vertraglich festgelegte Summe aus. Das Geld schützt die Hinterbliebenen dann vor den Folgen des Einkommensverlusts. Erlebt der Versicherte das Ende der Vertragslaufzeit, erlischt die Versicherung jedoch ohne Leistung. Die geleisteten Beiträge verfallen dann praktisch. Beispiel: Oftmals soll ein darlehensfinanzierter Hausbau oder die Ausbildung der Kinder durch den Abschluss einer Risikolebensversicherung abgesichert werden. Seit 2010 können die monatlich eingezahlten Beiträge zu Risikolebensversicherungen als Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt aber ein jährlicher Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen, der die Absetzbarkeit begrenzt. Für Arbeitnehmer und Rentner beträgt dieser 1.900 EUR und für Selbständige 2.800 EUR. Da die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung vorrangig beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, bleibt oftmals kein Spielraum mehr für die Beiträge zur Risikolebensversicherung. Sollte dennoch ein Restbetrag absetzbar sein, konkurriert die Risikolebensversicherung möglicherweise noch mit einer privaten Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenzusatzversicherung, die ebenfalls nur im Rahmen des Höchstbetrags absetzbar sind. Die bei einem Todesfall ausgezahlte Versicherungssumme ist für die Erben grundsätzlich einkommensteuerfrei. Bei Überschreitung der entsprechenden Freibeträge kann jedoch Erbschaftsteuer anfallen. Die Freibeträge variieren, je nachdem in welchem Verhältnis der Verstorbene zur begünstigten Person stand. Sie betragen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 EUR, bei Kindern - auch Stiefkindern und Adoptivkindern - 400.000 EUR. Bei Enkelkindern sind es in der Regel 200.000 EUR und bei den Eltern und Großeltern 100.000 EUR. Für alle anderen Personen liegt der Freibetrag bei gerade einmal 20.000 EUR, egal ob verwandt oder nicht miteinander verwandt. Hinweis: Eine mögliche Erbschaftsteuer im Todesfall kann von vornherein ganz einfach durch sogenannte Überkreuzverträge umgangen werden. Dabei ist die versicherte Person nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer. Partner können sich so in zwei Verträgen gegenseitig versichern. Im Leistungsfall ist der Versicherungsnehmer der Begünstigte, so dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Zu beachten ist hierbei, dass die Versicherungsbeiträge tatsächlich vom Versicherungsnehmer geleistet werden müssen.
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