Aktuelle Mandanteninformation 12/2021
19.11.2021
Aktuelle Mandanteninformation 12/2021Inhalt
Gewinnabgrenzung in der Bilanz: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringem Aufwand zu bildenZur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden. Hierüber wird die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll. Mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Fall eines Gewerbetreibenden befasst. Dieser hatte zahlreiche Kleinbeträge im Zahlungsjahr direkt als Betriebsausgaben verbucht (ohne Rechnungsabgrenzung), darunter Aufwendungen für Haftpflichtversicherung, Werbung und Kfz-Steuer. Sämtliche Einzelpositionen führten pro Jahr zu einer Summe zwischen 1.315 und 1.550 EUR. Das Finanzamt war der Auffassung, dass auch diese vorausgezahlten Kleinbeträge aktiv abzugrenzen seien, so dass es zu Gewinnerhöhungen kam. In erster Instanz entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass wegen der geringen Bedeutung der Aufwendungen keine RAP gebildet werden mussten. Es orientierte sich dabei an der damaligen Wertgrenze von 410 EUR, die für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern galt (aktuell: 800 EUR netto). In zweiter Instanz trat der BFH dieser Meinung jedoch entgegen und urteilte, dass das Finanzamt zu Recht aktive RAP gebildet hatte. Hinweis: Das Einkommensteuergesetz enthält ein abschließendes Aktivierungsgebot für entsprechende Ausgaben; ein Wahlrecht besteht nicht. Die Pflicht zur Bildung von RAP ist nicht auf wesentliche Fälle beschränkt, so dass es an einer rechtlichen Grundlage fehlt, bei Aufwendungen von geringer Bedeutung ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP einzuräumen.
[ nach oben ] Vorsteuerabzug: Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in RechnungenDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung (als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Der BFH hatte bereits 2018 entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. Das ist der Fall, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ein Jahr später hat der BFH diese Auffassung noch einmal bestätigt. Das BMF hat nun klargestellt, dass Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind. Der Vorsteuerabzug ist dann nur ausnahmsweise möglich, wenn das Finanzamt über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen. Zweifel sind nach Auffassung des BMF insbesondere dann gegeben, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum
Das BMF hat auch zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung Stellung genommen. Diese muss nicht nur eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, sondern zusätzlich Rückschlüsse auf den Leistungsort und die Steuerpflicht zulassen. Zudem ist der Vorsteuerabzug unzulässig, sofern der Rechnungsaussteller einen Gewerbebetrieb vortäuscht, ohne tatsächlich Leistungen mit dem vermeintlichen Leistungsempfänger ausgetauscht zu haben (Strohmanngeschäfte). Hinweis: Die Umsetzung der BFH-Rechtsprechung ist zu begrüßen, da nun in Einzelfällen der Vorsteuerabzug gerettet werden kann. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen korrigierte Rechnungen nicht mehr eingeholt werden können.
[ nach oben ] Betriebsaufspaltung: Stimmen-Patt begründet keine personelle VerflechtungBesteht zwischen zwei Unternehmen eine Betriebsaufspaltung, so wird die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Gesellschaft (z.B. Vermietung eines Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft − es liegen also gewerbliche Einkünfte vor. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass ein Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie zum Beispiel ein Grundstück, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sogenanntes Betriebsunternehmen) vermietet. Neben dieser sachlichen Verflechtung muss auch eine personelle Verflechtung bestehen. Das heißt: Eine Person oder eine Gruppe von Personen muss in der Lage sein, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchzusetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zur personellen Verflechtung nun um einen kleinen Mosaikstein erweitert und entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung (noch) nicht vorliegt, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter nach Gerichtsmeinung die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist. Im zugrundeliegenden Fall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters zu Gesellschaftern der Betriebs-GmbH geworden. Die Klägerin hatte dieser GmbH bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es vertrat die Auffassung, die Klägerin könne die GmbH aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen - obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehatte -, so dass neben der sachlichen auch eine personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte. Das Finanzgericht sah dies jedoch anders und gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg und auch der BFH verneinte das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes waren der Klägerin nach Gerichtsmeinung nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft angeordnet war, die auch die Wahrnehmung von dessen Gesellschafterrechten umfasste. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der "Pattsituation" für eine Beherrschung nicht aus.
[ nach oben ] Organschaft: "Fußstapfentheorie" bei rückwirkender VerschmelzungDie ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt. Eine der Voraussetzungen ist die "finanzielle Eingliederung". Das bedeutet, dass der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bis zu dessen Ende beherrschend an der Organgesellschaft beteiligt sein muss. Maßgeblich sind hierbei die Stimmrechte. In einem kürzlich vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschiedenen Streitfall ging es genau um dieses Thema: Eine GmbH (A-GmbH) war schon seit Jahren an ihrer Tochtergesellschaft (B-GmbH) beteiligt. Beide Gesellschaften hatten ein Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprach. Zum 30.12.2011 wurde die A-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft, weil für die ganzjährige finanzielle Eingliederung der A-GmbH ein Tag im Jahr 2011 gefehlt habe. Die Organgesellschaft sei zudem auch nicht finanziell in die C-GmbH eingegliedert, da diese nicht seit Beginn des Jahres 2011 an der B-GmbH beteiligt gewesen sei. Das sahen die Richter jedoch anders: Nach der "Fußstapfentheorie" sei die C-GmbH hinsichtlich der Beteiligung an der B-GmbH per Gesamtrechtsnachfolge in die "Fußstapfen" der A-GmbH eingetreten. Mithin sei die B-GmbH ganzjährig durch die C-GmbH beherrscht worden. Die Organschaft war laut FG also anzuerkennen. Hinweis: Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt. Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
[ nach oben ] Auslandsreisen: Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung in 2022 unverändertFür gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun jedoch darauf hingewiesen, dass die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder pandemiebedingt diesmal nicht zum 01.01.2022 neu festgesetzt werden. Es bleibt somit bei den Pauschbeträgen, die von der Finanzverwaltung bereits zum 01.01.2021 veröffentlicht worden sind. Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug. Hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:
[ nach oben ] Förderung der betrieblichen Altersversorgung: BMF aktualisiert seine AussagenIn einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine aus den Jahren 2017 und 2019 stammenden Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert und damit insbesondere den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch das Jahressteuergesetz 2018 und das Grundrentengesetz ergeben haben. Einige neue Aussagen aus dem Schreiben im Überblick:
[ nach oben ] Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Wann Mietwohnungen ohne Bauantragspflicht gefördert werdenDamit in Deutschland mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird, hat der Steuergesetzgeber steuerliche Anreize für Vermieter gesetzt und in 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt (§ 7b Einkommensteuergesetz). Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % pro Jahr (über einen Zeitraum von vier Jahren). Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal jedoch 2.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche (Förderhöchstgrenze). Interessant für Vermieter ist, dass die Sonderabschreibung zusätzlich zu den bereits bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden kann. Hinweis: Zusammen mit der regulären linearen Gebäudeabschreibung von 2 % pro Jahr lassen sich in den ersten vier Jahren also insgesamt 28 % der Kosten steuerlich absetzen. Gefördert wird nur neugeschaffener Wohnraum (entweder in einem neuen oder in einem bestehenden Gebäude). Vermieter von Ferienwohnungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Erfasst werden zudem nur Wohnungen bis zu einem Quadratmeterpreis von 3.000 EUR (Baukostenobergrenze). Teurere Wohnungen fallen komplett aus der Förderung heraus. Eine der zentralen Voraussetzungen für die Sonderabschreibung ist, dass der Bauantrag für das Bauprojekt nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Ist keine Baugenehmigung erforderlich, muss in dem vorstehend genannten Zeitfenster die Bauanzeige getätigt worden sein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese zeitliche Fördervoraussetzung nun auch auf Mietwohnungen übertragen, die nach den baurechtlichen Vorschriften weder eines Bauantrags noch einer Bauanzeige bedürfen. Für diese Objekte kann die Sonderabschreibung nach einem neuen BMF-Schreiben in Anspruch genommen werden, wenn nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 mit der Bauausführung begonnen worden ist.
[ nach oben ] Kryptowährungen: Wie Spekulationen mit Bitcoins & Co. besteuert werdenKryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano haben in der Vergangenheit wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Wer beispielsweise im März 2020 Bitcoins für 25.000 EUR bis 30.000 EUR gekauft hatte, konnte bei einem Verkauf im April 2021 einen Gewinn von mehr als 200.000 EUR erzielen. Die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen gestaltet sich wie folgt: Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft. Dies hat zur Folge, dass ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst wird, wenn jemand Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kauft und wieder verkauft. Der Wertzuwachs muss beim Verkauf binnen Jahresfrist als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hinweis: Die Einkünfte unterliegen dann dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % (nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 %). Unerheblich ist für den Fiskus, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben jedoch steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 EUR oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Wer über die 600-EUR-Grenze hinaus Gewinne ohne Steuerzugriff einstreichen will, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im "Wallet" - seinem digitalen Portemonnaie - belassen. In diesem Fall bleiben die Gewinne in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Hinweis: Werden Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und später nur teilweise verkauft, können Anleger für die Berechnung des Gewinns die "First-in-first-out"-Methode anwenden, nach der die zuerst erworbenen Coins als zuerst verkauft gelten. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können also die Anschaffungskosten der "ältesten" Coins abgezogen werden. Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).
[ nach oben ] Spende an Tierheim: Sonderausgabenabzug kann trotz Zweckbindung zulässig seinSpenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbetrag von 5.000 EUR. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") über diesen Betrag aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonderausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab. Der BFH hob die vorinstanzliche Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach Meinung der Bundesrichter steht die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls dient. Hinweis: Zwar fehlt die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende beispielsweise einer konkret benannten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Hiervon war vorliegend aber nicht auszugehen, weil der "Problemhund" nicht der Klägerin gehörte.
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