Aktuelle Mandanteninformation 10/2021
17.09.2021
Aktuelle Mandanteninformation 10/2021Inhalt
Hochwasserkatastrophe: Steuererleichterungen für FlutopferAufgrund der jüngsten Unwetterereignisse sind in mehreren Bundesländern beträchtliche Schäden entstanden. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums haben die obersten Finanzbehörden mehrerer Bundesländer sogenannte Katastrophenerlasse herausgegeben. Darin sind verschiedene steuerliche Erleichterungen für die Flutopfer enthalten, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen. In Sondersitzungen haben sich Bund und Länder auf zahlreiche Billigkeitsmaßnahmen verständigt. Wer unmittelbar von Unwetterschäden betroffen ist, kann eine Stundung für zu zahlende Steuern bis längstens 31.01.2022 erhalten. Es sind keine strengen Anforderungen an die Stundungsanträge zu stellen. Im Regelfall wird auf Stundungszinsen verzichtet. Eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer wird gewährt. Als Nachweis von Spenden, die bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophengebieten auf ein eingerichtetes Sonderkonto geleistet werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre sonstigen nicht zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke benötigten Mittel für die Unterstützung der Flutopfer verwenden. Der Verlust von Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen sollte zeitnah dokumentiert werden, damit er glaubhaft gemacht werden kann. Es sollen daraus keine steuerlich nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden. Wenn ein Unternehmen seinen Beschäftigten eine Geldleistung als Hilfszahlung zur Unterstützung in der Katastrophe gewährt, ist dies bis zu 600 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Sofern ein besonderer Notfall vorliegt, gehört auch der 600 EUR übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch die gewährten Sachzuwendungen (unentgeltliche Überlassung eines Pkw oder einer Wohnung durch Unternehmen an Arbeitnehmer) sind steuerfrei. Zudem sind Spenden von Arbeitslohn durch Arbeitnehmer möglich, indem der Arbeitnehmer von vornherein auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet. Der Spendenbetrag wird dann direkt vom Unternehmen an die Flutopfer als Beihilfe ausgezahlt. Ferner gibt es zahlreiche Erleichterungen für Unternehmer beim Wiederaufbau von Gebäuden, bei der Rücklagenbildung für die Ersatzbeschaffung von Anlagegütern und Sonderabschreibungen. Hinweis: Die Erleichterungen sollen noch ausgeweitet und weiter konkretisiert werden, um noch besser auf die Bedürfnisse vor Ort reagieren zu können.
[ nach oben ] Betriebsveranstaltungen: Gesamtkosten müssen auf Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer verteilt werdenArbeitgeberseitige Zuwendungen, die Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen erhalten (z.B. in Form von Speisen, Getränken, Musik), können bis zu 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Nur für die diesen Betrag übersteigenden Kosten fallen Lohnsteuer und (mitunter) Sozialversicherungsbeiträge an. Bei der Anwendung des 110-EUR-Freibetrags muss der Arbeitgeber zunächst all seine Aufwendungen für das Fest einschließlich der Umsatzsteuer zusammenrechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil bekräftigt, dass hierfür sowohl die Kosten, die dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können (z.B. Kosten für ein Mehrgängemenü), als auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z.B. Saalmiete) einzubeziehen sind. Nach dem Urteil kommt es nicht darauf an, ob einzelne Kosten beim Arbeitnehmer einen unmittelbaren Vorteil auslösen. Hinweis: Aus der Kostenberechnung ausgeklammert werden dürfen lediglich rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. Energiekosten bei einer Feier in den eigenen Räumlichkeiten) und steuerfreie Reisekostenerstattungen. Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass die errechneten Gesamtkosten anschließend auf die bei der Veranstaltung tatsächlich anwesenden Teilnehmer (Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen) aufgeteilt werden müssen. Es darf nicht auf die (meist höhere) Zahl der angemeldeten Teilnehmer abgestellt werden. Hinweis: Für Arbeitgeber hat diese Sichtweise den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung unbeabsichtigte steuererhöhende Folgen haben kann, wenn wesentlich weniger Gäste zu einer Betriebsveranstaltung erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig (nahezu) identisch, müssen aber auf weniger "Köpfe" umgerechnet werden als geplant, so dass der 110-EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.
[ nach oben ] Häusliches Arbeitszimmer: Fehlender Alternativarbeitsplatz im Betrieb muss nicht belegt werdenArbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz zu Hause in den eigenen vier Wänden eingerichtet haben, können den Fiskus häufig an den Kosten ihrer Wohnung oder ihres Hauses beteiligen. Wer sein Büro am Küchentisch, in einer Arbeitsecke eines ansonsten privat genutzten Raumes oder im Flur eingerichtet hat, kann die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr (5 EUR pro Arbeitstag im Homeoffice, maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr) als Werbungskosten absetzen. Wer über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügt, kann häufig einen höheren Kostenabzug erreichen: Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, dürfen die Raumkosten (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten) steuerlich unbegrenzt abgezogen werden. Ist der Raum zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt, steht dem Arbeitnehmer für seine Arbeit aber kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung, darf er seine Raumkosten zumindest beschränkt mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr steuermindernd absetzen. Bislang haben die Finanzämter für den beschränkten Raumkostenabzug häufig einen Nachweis des Arbeitgebers darüber verlangt, dass einem Arbeitnehmer kein Alternativarbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stand und die Arbeit von zu Hause angeordnet war. Nach einer Antwort des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf eine Anfrage des Steuerzahlerbundes muss dieser Arbeitgebernachweis in der Zeit der Corona-Pandemie nicht erbracht werden, sofern der Arbeitnehmer "aus Gründen des Gesundheitsschutzes" im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet hat. Durften Arbeitnehmer also freiwillig entscheiden, ob sie ins Büro fahren oder in ihrem häuslichen Arbeitszimmer arbeiten, können sie ihr Arbeitszimmer trotzdem steuerlich absetzen. Die Ausnahmeregelung des BMF gilt in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021. Hinweis: Während der Corona-Pandemie hatte nicht jeder Arbeitgeber die Büros im Betrieb geschlossen und Homeoffice angeordnet, so dass diese theoretisch als weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung standen und einen Abzug des häuslichen Arbeitszimmers ausgeschlossen hätten. Die Ausnahmeregelung der Finanzverwaltung ist zu begrüßen, da Arbeitnehmer im Corona-Alltag gleichwohl nicht immer die freie Wahl hatten, ihr Büro im Betrieb aufzusuchen.
[ nach oben ] Privates Veräußerungsgeschäft: Anteiliger Wertzuwachs des häuslichen Arbeitszimmers muss nicht versteuert werdenWenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs grundsätzlich als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Diese können auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden. Voraussetzung hierfür ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die Finanzverwaltung hat bislang aber die Auffassung vertreten, dass bei diesen Immobilien der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Wertzuwachs besteuert werden müsse, da dieser Raum nicht zu Wohnzwecken diene. Der Bundesfinanzhof ist dieser Ansicht nun jedoch entgegengetreten und hat entschieden, dass auch ein häusliches Arbeitszimmer eigenen Wohnzwecken dient und der Wertzuwachs dieses Raumes daher nicht besteuert werden darf. Nach Ansicht der Bundesrichter genügt es für die Annahme einer solchen Nutzung, dass das Gebäude zumindest auch selbst genutzt wird. Aus Wortlaut, Begründung und Zweck des Gesetzes ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuerfreistellung für selbstbewohnte Immobilien habe ausnehmen wollen. Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für all diejenigen, die ihre selbstgenutzte Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert und darin über ein häusliches Arbeitszimmer verfügt haben. Es ist zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium nun seine entsprechende Weisung an die Finanzämter anpasst, so dass ein Steuerzugriff auf den Wertzuwachs des Arbeitszimmers künftig ausbleiben wird. Sofern Steuerzahler den Wertzuwachs noch versteuern sollen, sollten Sie auf diese Entscheidung verweisen.
[ nach oben ] Privates Veräußerungsgeschäft: Welche Zeitpunkte zur Bestimmung der Zehnjahresfrist maßgeblich sindWerden Immobilien des Privatvermögens veräußert, müssen erzielte Wertsteigerungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, welche Zeitpunkte konkret für die Bestimmung dieser Spekulationsfrist maßgebend sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar am 07.01.2003 ein Mietobjekt in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erworben, das es Jahre später mit erheblichem Gewinn wieder veräußerte. Der Kaufvertrag zur Veräußerung wurde am 27.12.2012 geschlossen, mithin wenige Tage vor Ablauf der Zehnjahresfrist. Die teure Folge: Das Finanzamt besteuerte den realisierten Wertzuwachs in Höhe von 203.293 EUR als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Eheleute klagten gegen diese Besteuerung und trugen vor, dass das Objekt nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert worden sei. Sie stützten sich dabei darauf, dass der Kaufpreis erst binnen zehn Tagen fällig gewesen sei, nachdem die Vertragsparteien die Mitteilung des Notars darüber erhalten hätten, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrag vorliege. Diese Genehmigung war in der Tat erst am 05.02.2013 erteilt worden, so dass bei einem Rückgriff auf dieses Datum kein privates Veräußerungsgeschäft vorgelegen hätte (Ablauf der Spekulationsfrist). Der BFH jedoch gab grünes Licht für die Besteuerung und urteilte, dass eine Anschaffung bzw. Veräußerung bereits vorliege, wenn die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen der Vertragspartner innerhalb der Zehnjahresfrist bindend abgegeben worden seien. Zwar bedürfe die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet - wie im vorliegenden Fall - der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Dieser Genehmigungsvorbehalt führte nach Gerichtsmeinung aber nicht dazu, dass für die Veräußerung erst auf das Datum der Genehmigung abzustellen war. Denn hätten sich die Parteien bereits vor Erteilung der Genehmigung auf die Vertragsinhalte geeinigt und sich mithin dergestalt gebunden, dass sich keine Partei mehr einseitig vom Vertrag lösen könne, seien die Voraussetzungen für eine Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften erfüllt. Im Urteilsfall war das Vorliegen der Genehmigung allein für die Fälligkeit des Kaufpreises maßgeblich, hatte für den Vertragsschluss aber keine konstitutive Bedeutung (kein schuldrechtlicher Genehmigungsvorbehalt). Die Immobilie war somit am 27.12.2012 und damit innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert worden.
[ nach oben ] Kindergartenbeiträge: Steuerfrei gezahlte Arbeitgeberzuschüsse mindern den SonderausgabenabzugEgal ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht - Eltern können zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem müssen die Eltern über die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten und die Betreuungskosten unbar gezahlt haben. Hinweis: Der Fiskus erkennt nur "reine" Betreuungskosten als Sonderausgaben an. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, Unterrichtung und Sportaktivitäten des Kindes. Um Familien steuerlich zu entlasten, sieht das Einkommensteuergesetz zudem vor, dass der Arbeitgeber die Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei bezuschussen oder komplett finanzieren kann. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Eltern ihre steuerfrei vom Arbeitgeber übernommenen Kindergartenkosten nicht zusätzlich als Sonderausgaben abziehen dürfen. Im Entscheidungsfall hatten verheiratete Kläger einen Kindergartenbeitrag von 926 EUR gezahlt und vom Arbeitgeber des Klägers einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 EUR erhalten. Das Finanzamt kürzte die angefallenen Kindergartenkosten um diese 600 EUR und ließ nur den verbleibenden Teil (326 EUR) zu zwei Dritteln zum Sonderausgabenabzug zu. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass sie den Komplettbetrag von 926 EUR zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abziehen könnten. Der BFH folgte der Berechnung des Finanzamts und erklärte, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürften, durch die der Steuerbürger tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Gewähre der Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall - einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung der Eltern in diesem Umfang gemindert. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen muss nach Gerichtsmeinung gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen erfolgen.
[ nach oben ] Gerichtsverhandlungen in Corona-Zeiten: Leichte Symptome genügen für TerminverlegungVerfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann. Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Gericht eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Terminverlegung gestellt hat und dafür erhebliche Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall hatte die Prozessbevollmächtigte der Klägerseite einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beim FG um Verlegung des Verhandlungstermins gebeten, da sie an einem Erkältungsinfekt mit beginnendem Fieber leide. Mit einer ärztlichen Bescheinigung wies sie nach, dass sie "wegen Krankheit" arbeitsunfähig war. Hinweis: Für den Verhandlungstag gab es die Anweisung, dass Personen mit Symptomen des Coronavirus keinen freien Zugang zum Gerichtsgebäude erhalten sollten. Das FG führte die Verhandlung trotzdem durch, wies die Klage ab und stützte sich darauf, dass aus dem Attest keine Diagnose erkennbar sei. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung, da er in der Durchführung der mündlichen Verhandlung einen Verfahrensfehler sah. Zwar sei eine Erkrankung nur dann ein hinreichender Grund für eine Terminverschiebung, wenn sie einen gewissen Schweregrad erreiche. Die Verlegung könne aber auch dann geboten sein, wenn die betroffene Person - wie im Entscheidungsfall - bereits aufgrund leichter Symptome keinen Zugang zum Gerichtsgebäude mehr habe. Die Ablehnung des Verlegungsantrags war vorliegend rechtsfehlerhaft, da das FG unberücksichtigt gelassen hatte, dass es am Verhandlungstag aus Infektionsschutzgründen nur einen eingeschränkten Zugang zum Gerichtsgebäude gab. In einem zweiten Rechtsgang wird die mündliche Verhandlung nun nachzuholen sein. Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, dass bereits leichte Erkältungssymptome in Corona-Zeiten ausreichen können, um eine Terminverlegung zu erreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass am jeweiligen Verhandlungstag aus Infektionsschutzgründen auch nur ein eingeschränkter Zugang zum Gerichtsgebäude besteht.
[ nach oben ] Bewirtung aus geschäftlichem Anlass: Welche Nachweise für den Betriebsausgabenabzug erforderlich sindWerden Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, sind die dabei anfallenden (angemessenen) Kosten nur zu 70 % steuerlich abziehbar. Die übrigen 30 % sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich kürzlich ausführlich zur Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten geäußert. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Aussagen im Überblick:
[ nach oben ] Rentenurteile des BFH: Kläger haben Verfassungsbeschwerden eingelegtIn zwei vielbeachteten Urteilen hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Mai 2021 mit der Doppelbesteuerung von Renten befasst. Er legte dar, welche Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung zugrunde zu legen sind. Zwar haben die Bundesrichter die Klagen von zwei Rentnerehepaaren wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurückgewiesen, gleichwohl aber stellten sie fest, dass viele Rentner in den kommenden Jahren einer verbotenen Doppelbesteuerung ausgesetzt sein dürften. Das geltende Regelwerk zur Besteuerung von Renten dürfte sich demnach künftig in einen verfassungswidrigen Bereich "hineinentwickeln". Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfen Renten nicht doppelt besteuert werden. Das heißt, jeder Rentner muss mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie er zuvor aus seinem versteuerten Einkommen eingezahlt hat. Die beiden klagenden Ehepaare haben im Juni 2021 Verfassungsbeschwerden gegen die jeweiligen BFH-Entscheidungen eingelegt (Aktenzeichen 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21), so dass sich das BVerfG nun mit der Frage der Doppelbesteuerung auseinandersetzen muss. Zunächst müssen die Verfassungsrichter aber prüfen, ob sie die Beschwerden annehmen. Hinweis: Der Streit um die Rentenbesteuerung könnte also in die nächste Runde gehen. Rentner können von den anhängigen Verfahren profitieren, indem sie Einspruch gegen ihre aktuellen Steuerbescheide einlegen, darin auf die anhängigen Musterverfahren verweisen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Seit 2005 wird die Rentenbesteuerung schrittweise auf eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Im Rahmen einer 35-jährigen Übergangsphase wird der Steuerzugriff nach und nach ausgedehnt. Während bei Rentenbeginn bis 2005 nur 50 % der Rente besteuert werden, müssen Neurentner ab 2040 ihre gesamte Rente versteuern. Im Gegenzug werden die Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise immer umfassender steuerfrei gestellt.
[ nach oben ] Unwetterschäden: Wann die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sindIn Zeiten immer extremerer Wetterphänomene (z.B. Starkregen) rückt für Steuerzahler die Frage in den Fokus, wie sie die Kosten für die Schadensbeseitigung steuerlich absetzen können. Zur Beantwortung dieser Frage muss unterschieden werden, ob Vermieter oder Selbstnutzer einer Immobilie die Kosten geltend machen wollen:
Hinweis: Der Abzug als außergewöhnliche Belastung setzt zudem voraus, dass der Schaden nicht durch eigenes Verschulden zustande gekommen ist, dass alle üblichen Versicherungsmöglichkeiten (Gebäude- oder Hausratversicherung) ausgeschöpft worden sind und der Aufwand in gewisser zeitlicher Nähe zum Schadenseintritt angefallen ist. Versicherungserstattungen und andere finanzielle Hilfen müssen zudem gegengerechnet werden.
[ nach oben ] |