Aktuelle Mandanteninformation 06/2021
21.05.2021
Aktuelle Mandanteninformation 06/2021Inhalt
Körperschaftsteuerrecht: Bundeskabinett bringt Modernisierung auf den WegDas Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Die wesentlichste Änderung ist die Einführung einer Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen. Die Besteuerung von Körperschaften ist heute sowohl für Zwecke der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner und Mitglieder getrennt. Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparenten Besteuerung. Das bedeutet, die Gesellschafter müssen die Erträge aus der Beteiligung mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Gewerbesteuerlich ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte. Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander angeglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens noch Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem sind die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung (insbesondere Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen) international weitgehend unbekannt. Die Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer würde diese Unterschiede für die optierenden Gesellschaften beseitigen. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen dadurch zukünftig die Möglichkeit erhalten, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.
[ nach oben ] Anti-Steuervermeidungsrichtlinie: Bundeskabinett bringt Änderungen des Außensteuerrechts auf den WegDas Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Damit kommt Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung von aktualisierten EU-Richtlinien, hier der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD), im Bereich des Außensteuerrechts nach. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
[ nach oben ] Sachspenden: Umsatzsteuerliche Beurteilung und BilligkeitsregelungGrundsätzlich unterliegen Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert mit Schreiben vom 18.03.2021 wie die Bemessungsgrundlage in solchen Fällen zu ermitteln ist. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden. In einem weiteren Schreiben, ebenfalls vom 18.03.2021, gewährt das BMF eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden. Zunächst stellt das BMF in seinem ersten Schreiben klar, dass es nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht möglich ist, bei Sachspenden aus einem Unternehmen aus Billigkeitsgründen auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende und nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das BMF erörtert nun erstmals, wie die Bemessungsgrundlage mit Blick auf die Beschaffenheit des Gegenstands zu ermitteln ist. Bislang hat das für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage keine Rolle gespielt. Es ist zu berücksichtigen, ob der Gegenstand zum Zeitpunkt der Spende aufgrund seiner Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig ist. Hiervon ist unter anderem bei Lebensmitteln auszugehen, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder deren Verkaufsfähigkeit als Frischware (Backwaren, Obst, Gemüse) aufgrund von Mängeln nicht mehr gegeben ist. Das gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum (Kosmetika, pharmazeutische Artikel, Tierfutter, Blumen). Werden diese Gegenstände gespendet, kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen. Der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 EUR kann jedoch nur bei wertloser Ware erfolgen. Sofern Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird (z.B. beschädigte Verpackung), liegt keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit vor. In diesem Fall ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln. In einem weiteren Schreiben gewährt das BMF, begleitend zu den bereits getroffenen Corona-bedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen, eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden. Die Corona-Krise und die damit einhergehenden Maßnahmen des Lockdowns haben insbesondere beim Einzelhandel zu einer einzigartigen Belastung geführt. Daher wird bei Waren, die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Hinweis: Die Grundsätze des ersten Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Billigkeitsregelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind bzw. erfolgen.
[ nach oben ] Investitionsabzugsbetrag bei Firmenwagen: Nutzungsumfang muss nicht zwingend durch Fahrtenbuch nachgewiesen werdenInvestitionsabzugsbeträge (IAB) und Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) voraus, dass die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Hierbei darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig. Im Urteilsfall hatte ein Finanzamt das Fahrtenbuch für einen Firmenwagen als nicht ordnungsgemäß verworfen und die private Nutzungsentnahme nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet. In der Folge versagte es das Ansetzen eines IAB und der Sonderabschreibung für den Wagen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und erklärte, dass mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht feststellbar sei, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden sei. Der BFH hob das Urteil des FG nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass im EStG nicht ausdrücklich geregelt sei, wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse. Zwar könne der Nachweis durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien aber nicht ausgeschlossen. In einem zweiten Rechtsgang erhält der klagende Unternehmer somit die Gelegenheit, die betriebliche Nutzung durch anderweitige Aufzeichnungen nachzuweisen. Denkbar sind beispielsweise Kalendereintragungen oder Dokumentationen über Dienstreisen. Hinweis: Das BFH-Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmer, denen der IAB aufgrund eines verworfenen Fahrtenbuchs aberkannt wird. Sie können sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen und auf die Zulässigkeit anderer Beweismittel verweisen.
[ nach oben ] Verlustuntergang: Leitfaden für Umsetzung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags veröffentlichtWenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen werden, gehen grundsätzlich sämtliche Verluste der Kapitalgesellschaft unter. Von dieser oftmals als drastisch empfundenen Regelung gibt es einige Ausnahmen. Die wohl wichtigste sieht vor, dass der Verlust nicht untergeht, wenn man einen Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags stellt. Damit verpflichtet man sich gleichzeitig, den - zum Zeitpunkt des Antrags - bestehenden Geschäftsbetrieb unverändert so lange fortzuführen, wie der fortführungsgebundene Verlustvortrag besteht. Verändert man innerhalb dessen Existenz den tatsächlichen Betrieb (z.B. durch Erweiterung oder Wegfall von operativen Bereichen), entfällt der Verlustvortrag. Durch diese Regelung sind Auslegungsprobleme vorprogrammiert: Das Gesetz versucht lediglich ganz abstrakt zu definieren, in welcher Form der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden muss. Zu diesem und zu anderen Punkten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun endlich ein Schreiben veröffentlicht, das dem Praktiker nicht nur konkretere Hinweise an die Hand gibt, sondern das auch zahlreiche Beispiele enthält. Es stellt faktisch einen Leitfaden für die Umsetzung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags dar. Dabei geht die Anweisung sowohl auf formelle Punkte ein (Wie ist der Antrag korrekt zu stellen?) als auch auf materielle Punkte. So wird auch präzisiert, was ein schädliches Ereignis für die Fortexistenz des Verlustvortrags ist. Hinweis: So gut das alles auch klingen mag, es gibt doch einen kleinen Makel: Kürzlich wurde das Gewerbesteuergesetz ebenfalls um eine Regelung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags ergänzt. Darauf geht das BMF mit keinem Wort ein.
[ nach oben ] Dienstwagen und Homeoffice: Arbeitnehmer können ihren 0,03-%-Nutzungsvorteil mindernKönnen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Bei Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung muss monatlich pauschal 1 % des Kfz-Bruttolistenpreises als Arbeitslohn angesetzt werden. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kommen noch einmal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte hinzu. Wer in Zeiten der Corona-Pandemie häufig von zu Hause aus arbeitet bzw. gearbeitet hat, empfindet es als ungerecht, dass in der Lohnabrechnung nach wie vor ein 0,03-%-Vorteil versteuert wird, obwohl weniger Fahrten zum Betrieb angefallen sind. Hier gibt es jedoch eine Möglichkeit, den Nutzungsvorteil nachträglich herabzusetzen: Der pauschale 0,03-%-Vorteil basiert auf der Annahme, dass die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an 180 Tagen im Jahr erfolgen. Kann der Arbeitnehmer dem Finanzamt nachweisen, dass er weniger Fahrten durchgeführt hat, kann er eine günstigere Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer erreichen, so dass ihm zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückerstattet wird. Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Dienstwagen (Bruttolistenpreis von 50.000 EUR) an 64 Tagen im Jahr zu seiner ersten Tätigkeitsstätte (Entfernung: 48 Kilometer). Es ergibt sich folgender Nutzungsvorteil:
Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt sich somit eine Steuerminderung von 1.670,40 EUR. Um eine Minderung des Nutzungsvorteils zu erreichen, muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat (z.B. durch Vorlage von Kalendern oder Arbeitszeitaufzeichnungen). Zudem muss er glaubhaft machen, wie der Arbeitgeber den Vorteil bisher versteuert hat (z.B. durch Vorlage der Gehaltsabrechnung oder Bescheinigung des Arbeitgebers). Hinweis: Wer bei der Nutzungsversteuerung eine reduzierte Anzahl an Fahrten zum Betrieb erklärt, muss diese natürlich auch bei der Entfernungspauschale zugrunde legen, so dass sich der Werbungskostenabzug verringert.
[ nach oben ] Immobilienübertragung zwischen Ex-Partnern: Ohne Trauschein gilt keine GrunderwerbsteuerfreiheitGeht eine Ehe oder Lebenspartnerschaft in die Brüche, müssen sich die Ex-Partner häufig über den Verbleib der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses verständigen. Mitunter vereinbaren sie, dass ein Ehegatte bzw. Lebenspartner den Miteigentumsanteil des anderen kauft und die Immobilie dann alleine weiterbewohnt. Das Grunderwerbsteuergesetz hält für eine derartige Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ein besonderes "Steuergeschenk" bereit: Ein Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (z.B. bei der hälftigen Übertragung des Miteigentumsanteils) ist von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt allerdings klargestellt, dass ein Grundstückserwerb nicht steuerbefreit ist, wenn zuvor lediglich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Im Urteilsfall hatte der Kläger mit seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gekauft. Nach der Trennung hatte er ihren hälftigen Miteigentumsanteil hinzuerworben, woraufhin das Finanzamt Grunderwerbsteuer in Höhe von rund 10.000 EUR festsetzte. Der Kläger klagte gegen den Steuerzugriff und berief sich auf die Steuerbefreiung für Lebenspartner. Er argumentierte, dass im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff "Lebenspartner" sowohl den eingetragenen Lebenspartner als auch den Lebensgefährten bezeichne. Der BFH entschied jedoch, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erstreckt und nur dieser Personenkreis mit Ehegatten gleichgestellt werden sollte. Hinweis: Gleichgerichtete Klagebemühungen haben somit wenig Aussicht auf Erfolg. Der BFH-Beschluss zeigt, dass die steuerliche Begünstigung von Lebenspartnern im Grunderwerbsteuergesetz - ebenso wie in anderen Steuergesetzen - lediglich auf eingetragene Lebenspartnerschaften abzielt.
[ nach oben ] Nachlassregelungskosten: Kosten für Steuerberater und Wohnungsräumung sind absetzbarWie viel Erbschaftsteuer ein Erbe zahlen muss, kann im Regelfall nur nach einer detaillierten Berechnung geklärt werden. Nach dem Erbschaftsteuergesetz muss zunächst der Steuerwert des Vermögensanfalls errechnet werden, der - gemindert um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten - die Bereicherung des Erwerbers ergibt. Nach Abzug von Steuerfreibeträgen ergibt sich schließlich der steuerpflichtige Erwerb, auf den der geltende Erbschaftsteuersatz angewandt wird. Als Nachlassverbindlichkeiten können die Erben bei dieser Berechnung folgende Positionen abziehen:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Steuerberatungskosten zur Nacherklärung von bislang verschwiegenen Kapitalerträgen des Erblassers als Kosten der Regelung des Nachlasses angesetzt werden können. Gleiches gilt nach dem Urteil für Kosten, die bei der Auflösung der Erblasserwohnung entstehen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Erblasser zu Lebzeiten "schwarze" Kapitalerträge in der Schweiz erzielt, so dass die Erbin später einen Steuerberater mit der Nacherklärung der Erträge für die letzten zehn Jahre beauftragte und hierfür ein Beratungshonorar von 9.900 EUR zahlte. Für die Räumung der Erblasserwohnung und die Haushaltsauflösung entstanden ihr zudem Kosten in Höhe von 2.700 EUR. Beide Kostenpositionen ließ das Finanzamt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer außen vor. Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für den Abzug als Kosten der Regelung des Nachlasses und verwies darauf, dass die Steuerberatungskosten dazu gedient hätten, den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten (also der Steuerschulden) zu klären. Insofern widersprach er der geltenden Weisungslage der Finanzämter, die eine Einordnung als Nachlassregelungskosten ablehnt. Für ihn war es unerheblich, dass die Kosten erst durch den Entschluss der Erbin zur Einschaltung eines Steuerberaters entstanden waren. Die Kosten für die Wohnungsräumung waren ebenfalls als Nachlassregelungskosten abziehbar, weil die Haushaltsauflösung nach Auffassung des BFH (auch) darauf gerichtet war, zweckentsprechend mit der persönlichen Habe des Erblassers umzugehen. Es war bei der Räumung nicht nur um die bloße Verwertung der Wohnung als Nachlassgegenstand gegangen (was zu nichtabziehbaren Kosten der Nachlassverwaltung geführt hätte), sondern um die Verteilung der persönlichen Gegenstände, mithin um die "Regelung des Nachlasses".
[ nach oben ] Corona-Krise: Erleichterte Steuerstundung und Vollstreckungsaufschub länger möglichDie Corona-Krise führt dazu, dass viele Unternehmen finanziell mit dem Rücken zur Wand stehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im vergangenen Jahr mit erleichterten Regelungen zur Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub auf die Notlage der Unternehmen reagiert und so zumindest mehr Zeit zur Tilgung offener Steuerbeträge geschaffen. Da die Pandemie andauert, hat sich das BMF nun veranlasst gesehen, die Regelungen zur erleichterten Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub zu verlängern.
Hinweis: Die Finanzämter sollen keine strengen Anforderungen bei der Antragsprüfung stellen und auf die Berechnung von Stundungszinsen verzichten.
Hinweis: Die vorgenannten Erleichterungen gelten nur für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Bevor Unternehmen eine Steuerstundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, sollten sie zunächst einmal prüfen, ob sie die fällig werdende Steuer möglicherweise ganz aus der Welt schaffen können - zum Beispiel über einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder die Abgabe einer Steuererklärung nach einer Steuerschätzung. Wer Vollstreckungsmaßnahmen abwenden möchte, sollte das Finanzamt zudem aktiv informieren und nicht darauf hoffen, dass der Behörde die eigene Krisenbetroffenheit schon bekannt sein wird.
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