Aktuelle Mandanteninformation 12/2019
22.11.2019
Aktuelle Mandanteninformation 12/2019Inhalt
Bürokratieentlastungsgesetz: Bundesregierung möchte Bürger und Verwaltung entlastenDas Bundeskabinett hat am 18.09.2019 das Bürokratieentlastungsgesetz III auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Danach sollen die Wirtschaft, die Bürger und die Verwaltung um ca. 1,1 Mrd. EUR entlastet werden. Aus steuerlicher Sicht sind unter anderem folgende Entlastungsmaßnahmen vorgesehen:
Hinweis: Der Gesetzentwurf wird jetzt im Bundestag beraten. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch in diesem Jahr zu rechnen. Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
"Vergessene" Sonderbetriebsausgaben: Formeller Bilanzenzusammenhang rechtfertigt keine erfolgswirksame NachholungAufwendungen eines einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft veranlasst sind, fließen in seine gewerblichen Einkünfte ein. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass aus privaten Mitteln des Gesellschafters gezahlte Sonderbetriebsausgaben, die in ihrem Entstehungsjahr versehentlich steuerlich unberücksichtigt geblieben sind, nicht im Folgejahr abgezogen werden können. Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, deren Kommanditistin im Jahr 2008 Rechtsberatungskosten aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter getragen hatte. Im Rahmen der Feststellungserklärung 2008 wurden die Kosten nicht geltend gemacht, so dass das Finanzamt sie unberücksichtigt ließ. Der Versuch, die Kosten im Folgejahr geltend zu machen, scheiterte nun. Der BFH urteilte, dass die Aufwendungen aufgrund des zugrundeliegenden Beratungsgegenstands zwar dem Grunde nach Sonderbetriebsausgaben waren, diese jedoch nicht mehr im Jahr 2009 geltend gemacht werden konnten. Die Beratung wurde 2008 erbracht, so dass 2008 im Sonderbetriebsvermögen eine entsprechende Verbindlichkeit entstanden war und deshalb ein Aufwand in der Gewinnermittlung 2008 hätte berücksichtigt werden müssen. Hinweis: Der BFH lehnte auch ab, die Kosten über die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs im Jahr 2009 anzuerkennen. Nach Gerichtsmeinung dürfen in der Vergangenheit bilanziell unberücksichtigt gebliebene Einlagen über diesen Weg später nicht - veranlagungszeitraumübergreifend - erfolgswirksam nachgeholt werden.
Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von UmwandlungsergebnissenBekanntlich hängt die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmensgewinnen, die mittels einer Kapitalgesellschaft erzielt werden, davon ab, ob diese in der Kapitalgesellschaft thesauriert oder ausgeschüttet werden: Beispiel: Eine GmbH macht einen Gewinn von 100.000 EUR. Die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer betragen zusammen 30 %. Der einzige Gesellschafter hat keine Konfession. Wird der Gewinn in der GmbH thesauriert, beträgt die Steuerbelastung 30.000 EUR, es verbleibt also ein Jahresüberschuss von 70.000 EUR. Erst wenn dieser Gewinn an den Gesellschafter ausgezahlt wird, kommt ein Steuerabzug in Form der Kapitalertragsteuer in Höhe von 18.462,50 EUR dazu. Beim Gesellschafter kommt also eine Nettoausschüttung in Höhe von 51.537,50 EUR an. Mithin beträgt die Gesamtsteuerbelastung 48,46 %. Bei Personengesellschaften war es jedoch lange Zeit egal, ob der erwirtschaftete Gewinn in der Personengesellschaft verblieb oder ob er an die Gesellschafter ausgekehrt wurde. Nach dem "Transparenzprinzip" erfolgte eine unmittelbare Besteuerung der Gesellschafter mit der vollen Progression. Erst seit 2008 gibt es zur Steigerung der Rechtsformneutralität die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung für in Personenunternehmen stehengelassene Gewinne. Dabei wird im Rahmen einer relativ komplexen Berechnung festgehalten, welche Gewinne thesauriert werden und welche nicht. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde nun kürzlich die Frage geklärt, inwieweit sich außerbilanzielle Korrekturen auf die Ermittlung des begünstigten Gewinns auswirken. Die Finanzverwaltung vertrat hier (ohne nähere Begründung) die Auffassung, dass außerbilanzielle Gewinnänderungen in die Berechnung des begünstigten Gewinns einzubeziehen seien. Davon seien sowohl Abzüge als auch Gewinnerhöhungen betroffen. Der BFH hat sich nun sehr intensiv mit dem Gesetzeswortlaut beschäftigt und pflichtet der Finanzverwaltung bei. Hinweis: Die Richter des BFH wendeten hier alle Regeln der (juristischen) Kunst an: Sie untersuchten den Wortlaut des einschlägigen Paragraphen anhand grammatikalischer Regeln, legten ihn teleologisch aus und überprüften den historischen Werdegang. Eine lesenswerte Begründung für Rechtsinteressierte!
Geldbuße: Steuerliche Abziehbarkeit setzt Abschöpfungsteil vorausSelbständige und Gewerbetreibende dürfen Geldbußen, Ordnungs- sowie Verwarngelder nicht von ihrem steuerlichen Gewinn abziehen. Dieses Abzugsverbot gilt allerdings nicht, wenn beim Unternehmer ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wird, der zuvor durch den Gesetzesverstoß erlangt worden ist. Voraussetzung für diese Ausnahme vom Abzugsverbot ist, dass die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallende Ertragsteuer nicht abgezogen wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine steuerlich abziehbare Abschöpfung nicht vorliegt, wenn bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße lediglich der tatbezogene Umsatz zugrunde gelegt wurde und kein Bezug zu einem konkreten Mehrerlös besteht. Im Entscheidungsfall hatte das Bundeskartellamt gegen eine Firma wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt und ein Bußgeld verhängt. Einen Teil des Bußgeldes hatte die Firma gewinnmindernd verbucht, weil sie davon ausging, dass im Bußgeld eine teilweise Vorteilsabschöpfung enthalten war. Nach Auffassung des BFH enthielt das Kartellbußgeld jedoch keinen Abschöpfungsteil. Ein solcher lasse sich nicht bereits aus dem Umstand herleiten, dass das Bußgeld zu einer Liquiditätsbelastung beim Unternehmen geführt habe. Vielmehr müsse die Geldbuße auf die Abschöpfung konkreter Mehrerlöse bezogen sein, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei, da kein kartellbedingter Gewinn ermittelt worden sei. Nach Gerichtsmeinung genügt für die Annahme einer steuerlich abziehbaren Abschöpfung nicht, dass bei der Bemessung der Geldbuße lediglich ein pauschaler tatbezogener Umsatz zugrunde gelegt worden ist.
Grundbesitzverwaltende GmbH: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausWenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Hinweis: Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können grundbesitzverwaltende Unternehmen diese erweiterte Kürzung aber nicht beanspruchen, wenn sie Ausstattungsgegenstände mitvermieten, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände wie beispielsweise eine Bierkellerkühlanlage und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen mitvermietet. Das Finanzamt hatte deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags abgelehnt. Der BFH verwies darauf, dass die mitvermieteten Kühlanlagen als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, da der in einem Hotel stattfindende Betriebsvorgang der Bewirtung nicht ohne Kühlungsvorrichtungen durchführbar wäre. Die Anlagen könnten nicht dem Gebäude zugerechnet werden, weil sie nicht der Nutzung des Gebäudes dienten, sondern auf die besonderen Anforderungen eines Hotels zugeschnitten seien und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gästebewirtung stünden. Hinweis: Betriebsvorrichtungen dürfen nach dem Bewertungsgesetz nicht in das Grundvermögen einbezogen werden. Die GmbH hatte somit auch Erträge erzielt, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen waren, so dass hier keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Betracht kam.
Teilwertabschreibung: Auswirkungen des AStGForderungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen sind in der Praxis allein schon aufgrund von Cash-Pools und Verrechnungskonten vollkommen üblich, bergen in steuerlicher Hinsicht jedoch Risiken. Hier ist die Fremdüblichkeit das Maß der Dinge: Nur wenn sich Gläubiger und Schuldner fremdüblich verhalten, erkennt der Fiskus etwaige Verluste aus Forderungen an. Zu der Fremdüblichkeit gehören insbesondere die Verzinslichkeit, die Besicherung und die Zahlungsmodalitäten. Neben den rein nationalen Besteuerungswerkzeugen, wie zum Beispiel verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, kommen in grenzüberschreitenden Fällen noch weitere Schwierigkeiten hinzu. Hier ist beispielsweise das Außensteuergesetz (AStG) zu nennen. Nach § 1 AStG darf die Finanzverwaltung mehr oder weniger pauschal jeglichen Aufwand verweigern, sofern sich die Beteiligten nicht fremdüblich verhalten. So hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) Verluste aus einer Forderung (aus Lieferungen und Leistungen) gegenüber einer in China ansässigen Tochtergesellschaft. Aufgrund der Wertlosigkeit der Forderung nahm die KG sowohl handels- als auch steuerrechtlich eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vor. Unter Berufung auf das AStG verweigerte das zuständige Finanzamt jedoch nicht nur die komplette Gewinnminderung, sondern erhöhte den Gewinn der KG sogar noch um 3 %. Ersteres begründete das Finanzamt mit dem Umstand, dass die Forderung nicht besichert war. Die Gewinnerhöhung nahm es vor, weil darüber hinaus keine Verzinsung vereinbart war. Dagegen klagte die KG, scheiterte jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH gab dem Finanzamt in beiden Punkten recht. Weder schränke das DBA mit China den Anwendungsbereich des AStG ein, noch stehe das Unionsrecht der Anwendung des AStG entgegen. Hinweis: Prüfen Sie bitte bei konzern- bzw. gruppeninternen Verrechnungskonten und Forderungen die Fremdüblichkeit. Fehlt diese, drohen Gewinnkorrekturen durch den Fiskus, gedeckt durch die Rechtsprechung.
Pausenverpflegung durch Arbeitgeber: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein FrühstückWenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Speisen und Getränke anbieten, kann darin eine Zuwendung von Arbeitslohn liegen, so dass Lohnsteuer anfällt. Von Arbeitslohn ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt. Eine IT-Firma aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt einen Lohnsteuerzugriff auf ihre dargereichte Pausenverpflegung abgewendet. Sie hatte ihren Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren (z.B. Laugen-, Käse- und Rosinenbrötchen) und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt. Das Finanzamt hatte die Verpflegung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung als Frühstück eingestuft und den dafür geltenden amtlichen Sachbezugswert der Lohnversteuerung unterworfen. Der BFH lehnte eine Besteuerung der Pausenverpflegung nun jedoch ab und urteilte, dass die dargereichte Verpflegung keine Mahlzeit, sondern lediglich eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit darstelle. Hinweis: Nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und haben daher keine Entlohnungsfunktion. Nach Gerichtsmeinung war in der dargereichten Verpflegung begrifflich kein Frühstück zu sehen, da selbst für ein einfaches Frühstück ein Aufstrich oder Brotbelag hinzukommen müsse. Welche Brötchensorten überlassen wurden, war für das Gericht unerheblich. Der Arbeitslohncharakter der Pausenverpflegung war hier auch deshalb nicht gegeben, weil die Brötchen und Getränke nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstanden, sie allen Arbeitnehmern unterschiedslos gewährt wurden und der Verzehr während der bezahlten Arbeitszeit stattfand.
Verkauf unter Zwang: Grundstücksenteignung löst kein privates Veräußerungsgeschäft ausBei einem Immobilienverkauf müssen erzielte Wertsteigerungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Eigentumsverlust durch Enteignung (innerhalb der Zehnjahresfrist) kein privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Stadt im Rahmen eines sogenannten Bodensonderungsverfahrens enteignet worden war. Im Gegenzug hatte die Stadt ihm eine Entschädigung von 600.000 EUR gezahlt. Weil Anschaffung und Enteignung innerhalb der Zehnjahresfrist lagen, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus, so dass es einen Veräußerungsgewinn von ca. 218.000 EUR besteuerte. Der BFH wandte diesen Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass der Kläger durch den zwangsweisen Eigentumsverlust kein privates Veräußerungsgeschäft getätigt hat. Nach Gerichtsmeinung liegt nur dann eine Anschaffung oder Veräußerung im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor, wenn der entgeltliche Erwerbs- oder Übertragungsvorgang wesentlich vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. Hinweis: Kauf und Verkauf müssen also immer Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. Eine willentliche Übertragung liegt nicht vor, wenn der Eigentumsverlust an dem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Grundstückseigentümers - gegebenenfalls sogar gegen seinen Willen - stattfindet.
Abgeltungsteuersystem ab 2009: Stückzinsen sind (nach wie vor) steuerpflichtigZahlt der Erwerber einer Kapitalforderung an den Veräußerer ein Entgelt für die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums, die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallen, spricht man von sogenannten Stückzinsen. In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (= nach Einführung der Abgeltungsteuer) bezogene Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung versteuert werden müssen. Dies gilt nach Gerichtsmeinung auch dann, wenn die veräußerte Forderung vor dem 01.01.2009 erworben wurde. Einem der Urteilsfälle lag die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugrunde, die im Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen von rund 9.000 EUR vereinnahmt hatte. Sie hatte die Kapitalforderung vor 2009 erworben und war der Auffassung, dass die Stückzinsen aufgrund einer Übergangsregelung im Einkommensteuergesetz nicht steuerbar seien. Eine Besteuerung führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung. Der BFH sah in den zugrundeliegenden Besteuerungsregeln jedoch keinen Verfassungsverstoß und erklärte, dass die damals durch das Jahressteuergesetz 2010 erfolgte Festschreibung der Steuerpflicht von Stückzinsen lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt habe. Demnach waren Stückzinsen auch bis einschließlich 2008 bereits als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erfassen.
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