Aktuelle Mandanteninformation 08/2019
29.07.2019
Aktuelle Mandanteninformation 08/2019Inhalt
Jahressteuergesetz 2019: BMF veröffentlicht ReferentenentwurfDas Bundesfinanzministerium hat am 08.05.2019 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2019 veröffentlicht. Dieser ist zwar noch nicht verbindlich, dient aber bereits als Richtschnur, welche Änderungen im JStG vorgesehen sind. Der Referentenentwurf sieht unter anderem Folgendes vor: Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Änderungen für Unternehmer
Zudem sollen im Umsatzsteuerrecht noch folgende Änderungen umgesetzt werden:
Hinweis: Der Gesetzentwurf soll im Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und danach im Bundestag und Bundesrat beraten werden. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Schuldzinsen: Berechnung von Überentnahmen bei Verlusten1998 hat der Bundesfinanzhof (BFH) für alle Selbständigen eine Gestaltung abgesegnet, die sich das "Zweikontenmodell" nennt. Danach ist es mittels zwei Girokonten möglich, eigentlich privat genutzten Kapitalbedarf betrieblich fremdzufinanzieren, so dass die Schuldzinsen sich steuermindernd auswirken. Beispiel: Unternehmer A hat zwei Girokonten. Auf Girokonto I fließen alle Betriebseinnahmen (Bruttoumsätze). Von Girokonto II bezahlt A sämtliche Betriebsausgaben. Mangels Einnahmen auf Girokonto II nimmt er ein Darlehen auf und lässt den Darlehensbetrag auf Girokonto II gutschreiben, so dass dieses Konto gedeckt ist. Alle Gutschriften auf Girokonto I entnimmt A, um damit die Errichtung seines privaten Einfamilienhauses zu bezahlen, so dass er dafür kein privates Darlehen benötigt. Lösung: Die Darlehenszinsen (zur Auffüllung des Girokontos II) sind grundsätzlich steuerlich absetzbar, obwohl das Darlehen mittelbar mit der Hausfinanzierung zusammenhängt. Laut BFH ist dies kein Gestaltungsmissbrauch. Angesichts der steuerlichen Auswirkungen schränkte der Gesetzgeber den Schuldzinsenabzug ab 1999 ein. Schuldzinsen durften nicht abgezogen werden, soweit mehr entnommen wurde, als Gewinn vorhanden war (sog. Überentnahmen). Nach diesem Berechnungsmodus wurde also auch derjenige sanktioniert, der Verluste erwirtschaftete. Der X. Senat des BFH verwarf dieses Vorgehen jedoch im März 2018. Damit widersprach er sowohl der Finanzverwaltung als auch seinen Kollegen vom IV. Senat, die dazu bereits 2011 ein Urteil gefällt hatten. Mit aktuellem Urteil schließt sich der IV. Senat allerdings dem Urteil des X. Senats an und gleicht seine Meinung bezüglich der Berechnung an: Danach sind Schuldzinsen grundsätzlich nicht abzugsfähig, soweit mehr entnommen wird, als an Gewinn vorhanden ist. Allerdings muss dieser Betrag der Überentnahme gedeckelt werden auf den historischen "Entnahmenüberschuss". Das bedeutet, dass bis 1999 bzw. Unternehmensgründung zurückverfolgt werden muss, wie hoch alle Entnahmen und wie hoch alle Einlagen gewesen sind. Hinweis: Es handelt sich um eine recht komplexe Berechnung. Am besten ist es, Sie sprechen Ihren steuerlichen Berater an, um abschätzen zu können, inwieweit Sie Schuldzinsen steuerlich geltend machen dürfen.
Homeoffice: Anmietungsmodell "funktioniert" künftig nur bei positiver ÜberschussprognoseFür Arbeitnehmer kann es steuerlich sinnvoll sein, einen Raum ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses an ihren Arbeitgeber zu vermieten und diesen Raum dann wiederum selbst als Homeoffice für ihre Angestelltentätigkeit zu nutzen. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers sind dann vom Arbeitnehmer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, sofern ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht. Hinweis: Für ein solches Interesse spricht beispielsweise, wenn dem Arbeitnehmer in den Firmenräumen kein Büro zur Verfügung gestellt werden kann. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses (z.B. Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen, Schuldzinsen, Nebenkosten) anteilig für das Homeoffice als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste erzielen, die er dann mit seinen anderen Einkünften verrechnen kann. Hinweis: Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten bei diesem Vermietungsmodell nicht, so dass die auf den vermieteten Raum entfallenden Kosten selbst dann vollständig absetzbar sind, wenn sich der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers nicht im Homeoffice befindet. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun aber eine neue Hürde für Vermietungsmodelle aufgestellt, die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2018 in einem Urteil festgelegt hatte: Das Gericht hatte damals entschieden, dass entsprechende Vermietungsmodelle steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er mit der Vermietung auf Dauer gesehen "schwarze Zahlen" schreiben wird. Diese Überschusserzielungsabsicht muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt anhand einer objektbezogenen Prognose darlegen, weil das Vermietungsmodell vom BFH als Vermietung zu gewerblichen Zwecken angesehen wird, für die eine bestehende Überschusserzielungsabsicht nicht einfach unterstellt werden kann (anders als bei dauerhaften Wohnungsvermietungen). Fallen über die Dauer der Vermietung voraussichtlich mehr Werbungskosten als Einnahmen an, wird dem Vermietungsmodell die steuerliche Anerkennung entzogen. Die Vermietungsverluste sind dann nicht absetzbar. Das BMF hatte die Finanzämter bislang angewiesen, eine Überschusserzielungsabsicht bei entsprechenden Vermietungsmodellen zu unterstellen, so dass aus diesem Grund keine Verlustaberkennung erfolgen durfte. In einem neuen Schreiben hat es nun erklärt, dass diese begünstigende Regelung nur noch für vor dem 01.01.2019 vereinbarte Vermietungsmodelle gilt. Für danach geschlossene Mietverträge ist die neue BFH-Rechtsprechung anzuwenden. Die Finanzämter müssen dann also die Überschusserzielungsabsicht prüfen, bevor sie Verluste anerkennen.
Doppelte Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich des Verkaufs der Zweitwohnung nicht absetzbarFührt ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt, kann er die Kosten seiner beruflich genutzten Zweitwohnung als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Hinweis: Abziehbar sind unter anderem die Mietzahlungen (bei Mietern), die Gebäudeabschreibungen und Schuldzinsen zur Immobilienfinanzierung (bei Eigentümern) sowie die Nebenkosten der Wohnung. Seit 2014 lassen sich die Kosten der Zweitwohnung aber nur noch bis zu einer Höhe von 1.000 EUR pro Monat absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die anlässlich des Verkaufs der Zweitwohnung gezahlt werden, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer seine aktive Berufstätigkeit beendet und seine Zweitwohnung am Beschäftigungsort veräußert. Die Sparkasse, die zwei Darlehen zur Finanzierung der Wohnung ausgegeben hatte, forderte von ihm daraufhin eine Vorfälligkeitsentschädigung von 9.333 EUR. Der BFH lehnte einen Werbungskostenabzug ab und verwies auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014: Ein privater Vermieter darf eine Vorfälligkeitsentschädigung, die er für die vorzeitige Darlehensablösung und zum Zweck der schuldenfreien Veräußerung seines Vermietungsobjekts leistet, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das "auslösende Moment", das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgeblich ist, war hier die vorzeitige Ablösung des Darlehens und nicht der ursprüngliche Abschluss des Darlehensvertrags. Der vorzeitige Ausstieg aus dem Vertrag war darauf zurückzuführen, dass der Vermieter das Objekt schuldenfrei übereignen wollte. Deshalb bestand kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und vorheriger Vermietung, sondern ein neuer Zusammenhang zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und Veräußerung, was einem Kostenabzug im Vermietungsbereich letztlich entgegenstand. Der BFH übertrug diese Rechtsprechungsgrundsätze nun auch auf Fälle der (Beendigung einer) doppelten Haushaltsführung und erklärte, dass hier Vorfälligkeitsentschädigungen auch in keinem Veranlassungszusammenhang mehr mit den Lohneinkünften des Arbeitnehmers stünden, sondern vielmehr aufgrund der Veräußerung der Wohnung anfallen würden. Die Veräußerung sei auch in Fällen der (Beendigung einer) doppelten Haushaltsführung das "auslösende Moment", so dass ein Werbungskostenabzug bei den Lohneinkünften nicht möglich sei. Hinweis: Der Urteilsfall betraf noch die alte (bis 2013 geltende) Rechtslage zur doppelten Haushaltsführung, die Grundsätze lassen sich aber auch auf die aktuelle (seit 2014 geltende) Rechtslage übertragen.
Dienstfahrräder von Arbeitnehmern: Steuergünstige Regelungen seit 2019Nutzen Arbeitnehmer (Elektro-)Fahrräder ihres Arbeitgebers privat, bleibt dieser Vorteil seit dem 01.01.2019 in vielen Fällen komplett (lohn-)steuerfrei. Der Steuergesetzgeber hat eine entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz geschaffen, die zunächst nur für drei Jahre gilt (vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021). Hinweis: Sofern der Arbeitnehmer das Fahrrad für seinen Weg zur Arbeit und zurück nutzt, kann er weiterhin die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen (mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer). Diese Abzugsmöglichkeit bestand allerdings auch schon vor 2019. Die Steuerbefreiung für die Privatnutzung greift bei Elektrofahrrädern nur dann, wenn sie Geschwindigkeiten von maximal 25 km/h erreichen. Zudem dürfen die Fahrräder dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung überlassen werden, eine komplette Übereignung an diesen ist steuerlich nicht begünstigt. Fährt das Elektrofahrrad schneller als 25 km/h, ist es verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen. Hier gelten also die Besteuerungsregeln für Dienstwagen. In diesem Fall können Arbeitnehmer bei der Besteuerung der Privatnutzung von neuen Steuerregeln zur Förderung der Elektromobilität profitieren: Statt pro Monat 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers, -importeurs oder -großhändlers (lohn-)versteuern zu müssen, brauchen sie für die Besteuerung nur die halbierte Bemessungsgrundlage (= die halbe unverbindliche Preisempfehlung) anzusetzen. Hinweis: Voraussetzung für die Nutzung dieser Halbierungsregelung ist nach einem neuen Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Gesetzliche Rentner: FinMin veröffentlicht Broschüre zur RentenbesteuerungMit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Altersbezügen in 2004 grundlegend reformiert und einen schrittweisen Übergang hin zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeleitet. Hinweis: Nach dem zugrundeliegenden Konzept sollen Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden und Renten künftig in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht unterliegen. Das Gesetz sieht einen gestaffelten Übergang bis hin zu einer Vollversteuerung der Renten vor: Für Senioren, die im Jahr 2005 oder früher in die gesetzliche Rente gegangen sind, gilt noch ein Besteuerungsanteil von 50 %. Für neue Rentnerjahrgänge erhöht sich dieser Anteil jedes Jahr um 1 bis 2 %, bis für Neurentner in 2040 eine 100-%-Besteuerung erreicht ist. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) gibt nun in seiner neuen Broschüre "Informationen zur Rentenbesteuerung" einen Überblick über die geltenden Besteuerungsregeln für gesetzliche Rentner. Hinweis: Die Broschüre kann auf der Internetseite des FinMin (www.mf.sachsen-anhalt.de) kostenlos heruntergeladen werden. Das FinMin erklärt darin unter anderem, wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert werden, welche Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind, ob Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und ab welcher Rentenhöhe überhaupt Einkommensteuer zu zahlen ist.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus gilt nur für eigene HeimunterbringungPrivathaushalte können ihre in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich über zwei Höchstbeträge geltend machen:
Hinweis: Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerbürger wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Abziehbar sind Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Steuerbonus für Heimunterbringung und Pflege nur für die eigene Heimunterbringung und die eigene dauernde Pflege beansprucht werden kann. Im Urteilsfall hatte ein Sohn seine Mutter in einer Seniorenresidenz untergebracht und die anfallenden Kosten von seinem Konto abbuchen lassen. Die Aufwendungen für die Seniorenresidenz hatte er in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab: Als abzugsberechtigter Steuerpflichtiger komme nur der Leistungsempfänger selbst in Betracht, nicht jedoch die Person, die für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person aufkomme.
Miet- und Pachtverhältnisse: Ermittlung eines fremdüblichen EntgeltsZwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern gibt es aus steuerlicher Sicht einen eisernen Grundsatz: Alle Liefer- und Leistungsbeziehungen müssen der Form und der Höhe nach fremdüblich sein. Bei Miet- und Pachtverhältnissen unter gesellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaften bedeutet dies, dass der Miet- bzw. Pachtzins nicht zu hoch oder zu niedrig angesetzt werden darf. Bei "normalen" Büroräumen erscheint dies relativ einfach, da sich häufig in unmittelbarer Nähe Vergleichsmieten (z.B. anhand von Mietspiegeln) ermitteln lassen. Die Ermittlung der fremdüblichen Miete nach dieser Methode nennt man die "Vergleichsmethode". Doch wie ermittelt man ein fremdübliches Entgelt, wenn keine Vergleichsobjekte existieren? Dies betrifft insbesondere sehr individuelle Wirtschaftsgüter. In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) verpachtete eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Geschäftsbetrieb an ihre Schwestergesellschaft. Hintergrund dieser Struktur war, dass die Schwestergesellschaft hochriskante Geschäfte abschließen und das Haftungsvermögen minimal halten wollte. Der tatsächlich vereinbarte Pachtzins wurde von den Parteien einerseits anhand der Kosten der überlassenen Wirtschaftsgüter (z.B. deren Abschreibung) und andererseits anhand des Umsatzes der Pächterin bemessen. Der Betriebsprüfer bemängelte dieses Vorgehen: Unter der Hinzuziehung eines (Bau-)Sachverständigen versuchte das Finanzamt schließlich, eine Vergleichsmiete zu ermitteln. Letztendlich konnte der Sachverständige aber nicht bescheinigen, dass dies ein Pachtzins war, der auch unter fremden Dritten vereinbart würde. Das FG schloss sich deshalb nicht der Bewertung durch das Finanzamt an. Vielmehr gingen die Richter nach dem sogenannten hypothetischen Fremdvergleich vor. Sie betrachteten die Kosten der zu verpachtenden Gesellschaft und identifizierten folgende Aspekte als relevant:
Da es sich um Risikogeschäfte handelte, setzten die Richter die kalkulatorische Verzinsung mit 10 % an, obwohl die Literatur höchstens 8 % vorsah. Als angemessenen Gewinnaufschlag berücksichtigten sie einen Satz von 12,5 %. Hinweis: Wenn Sie mit Ihrer Gesellschaft (z.B. bei Betriebsaufspaltungen) einen Miet- oder Pachtvertrag schließen möchten, müssen Sie vorher die Fremdüblichkeit der vereinbarte Miete bzw. Pacht umfangreich dokumentieren.
Vorsteuerabzug: Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch seinEin Vorsteuerabzug setzt voraus, dass dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, aus der vollständige Angaben hervorgehen (u.a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen zudem Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein. Hinweis: Als leistender Unternehmer gilt derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Einem Computervertrieb aus Bayern wurde der Vorsteuerabzug kürzlich aberkannt, weil die erforderliche Personenidentität nicht gegeben war. Die Firma hatte Computerzubehör und Spielekonsolen erworben. Als Rechnungsaussteller waren dabei eine GmbH und eine GmbH & Co. KG aufgetreten. Tatsächlich wurden die Geschäfte aber über eine AG abgewickelt, die dem Computervertrieb die Waren angeboten hatte. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatten die in den Rechnungen angegebenen Firmen gar nicht oder nur in geringem Umfang mit Elektronikbauteilen bzw. -artikeln gehandelt. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass diese beiden Firmen als sogenannte "missing trader" (= Nichtunternehmer) und der Computervertrieb als sogenannter "buffer" (= Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden waren. Der Computervertrieb wollte seinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen vor dem BFH durchsetzen, scheiterte damit jedoch. Die Bundesrichter urteilten, dass die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, weil die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer nicht gegeben war. Die geforderte Personenidentität entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion (hier: Lieferung von Spielekonsolen und Computerteilen) und dem Rechnungsaussteller herzustellen. Die Rechnungsaussteller im Urteilsfall hatten die Lieferungen nicht ausgeführt, so dass die Rechnungen nicht die erforderliche Verbindung zwischen Transaktion und Rechnungsaussteller herstellen konnten. Hinweis: Auch eine Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege lehnte der BFH ab, weil dem Computervertrieb kein Vertrauensschutz zu gewähren war. Die Firma hatte nicht "in gutem Glauben" gehandelt, vielmehr waren ihr die Umstände bekannt, unter denen die Geschäfte mit den Spielekonsolen und Zubehörteilen abgewickelt wurden.
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