Aktuelle Mandanteninformation 07/2019
19.06.2019
Aktuelle Mandanteninformation 07/2019Inhalt
Brexit-Steuerbegleitgesetz: Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmtBereits am 21.02.2019 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU, das sogenannte Brexit Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG), verabschiedet. Der Bundesrat hat am 15.03.2019 zugestimmt. In diesem sind verschiedene steuerliche Regelungen enthalten, die darauf reagieren, dass nach dem Brexit (derzeit ist das Austrittsdatum für den 31.10.2019 geplant) das Vereinigte Königreich für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln wäre. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass Bestimmungen im Bundesrecht, die auf die Mitgliedschaft in der EU Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums auf das Vereinigte Königreich anzuwenden sind. Konkret sind für diesen Fall folgende steuerliche Regelungen vorgesehen:
Hinweis: Wichtig für Sie ist, dass die meisten Übergangsregelungen voraussetzen, dass die entsprechenden Tatbestände bereits vor dem Brexit verwirklicht worden sind.
Beschränkte Steuerpflicht: Kein Steuerabzug auf Vergütungen für InternetwerbungLiegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Die Vorschrift des § 50a Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Hinweis: In § 50a EStG ist lediglich die Art und Weise der Steuererhebung (hier: durch Steuerabzug) geregelt. Die Vorschrift begründet keine Steuerpflicht, sondern setzt diese voraus. Ob inländische Einkünfte überhaupt eine beschränkte Steuerpflicht begründen, ist in § 49 EStG geregelt. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, dass kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen ist, wenn Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister gezahlt werden. Das BMF weist darauf hin, dass diese Gelder weder für
gezahlt werden. Daraus folgt: Für den Schuldner solcher Vergütungen besteht keine Verpflichtung, eine Abzugsteuer einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Vom Steuerabzug ausgenommen sind nach dem Schreiben verschiedenste Internetwerbeformate wie beispielsweise:
Hinweis: Die Ausnahme vom Steuerabzug gilt unabhängig davon, welches Vergütungsmodell im konkreten Vertragsverhältnis vereinbart wurde (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).
Neue Ländererlasse: Überlassung von Dienstfahrrädern im FokusAb dem Veranlagungszeitraum 2019 gilt eine (zunächst auf drei Jahre befristete) Steuerbefreiung für Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf den Bereich der Gewinnermittlung, so dass Unternehmer keine Entnahmen für die private Fahrradnutzung ansetzen müssen. Für die Dienstwagenbesteuerung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen ist zudem neuerdings gesetzlich geregelt, dass der 1-%-Nutzungsvorteil nur zur Hälfte besteuert wird (Ansatz des hälftigen Bruttolistenpreises). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die gesetzlichen Änderungen nun zum Anlass genommen, um mit neuen Erlassen folgende überarbeitete Regelungen für die Bewertung von Vorteilen aus der (Elektro-)Fahrradüberlassung (= Arbeitslohn) aufzustellen. Diese greifen immer dann, wenn die Vorteile nicht unter die neue Steuerbefreiung gefasst werden können:
Fußballtrainer: Sky-Bundesliga-Abo kann als Werbungskosten abzugsfähig seinArbeitnehmer können Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Klassische Beispiele hierfür sind die Werkzeuge eines Handwerkers oder die Fachbücher eines Lehrers. Ob auch ein Sky-Bundesliga-Abo als Arbeitsmittel absetzbar ist, musste kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Der Kläger, der als Co-Trainer einer U-23-Mannschaft und hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins angestellt war, hatte beim Pay-TV-Sender "Sky" ein Abonnement für 46,90 EUR pro Monat abgeschlossen, das sich aus den Paketen "Fußball Bundesliga", "Sport" und "Sky Welt" zusammensetzte. Den anteiligen Aufwand für das Paket "Bundesliga" machte er als Werbungskosten mit der Begründung geltend, dass er sich die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur anschaue, um Erkenntnisse für seine Trainertätigkeit zu gewinnen. Das zuständige Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf (FG) lehnten den Werbungskostenabzug ab und erklärten, dass ein Sky-Bundesliga-Abo immer privat und nicht beruflich veranlasst sei, da der Inhalt des Pakets nicht - wie bei einer Fachzeitschrift - auf ein Fachpublikum zugeschnitten sei. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Nach Auffassung der Bundesrichter können die Kosten für ein Bundesliga-Abo durchaus Werbungskosten eines Fußballtrainers sein, sofern das Abo tatsächlich (ausschließlich oder überwiegend) beruflich genutzt wurde. Hierzu hatte das FG keinerlei Feststellungen getroffen, so dass es diesen Punkt in einem zweiten Rechtsgang klären muss. Der BFH regte an, hierzu Trainerkollegen und Spieler zu vernehmen. Hinweis: Der Abzug entsprechender Pay-TV-Gebühren kann also nicht von vornherein wegen des Charakters des Abos abgelehnt werden - vielmehr kommt es auf die tatsächliche Verwendung an. Es bleibt nun abzuwarten, wie das FG das Nutzungsverhalten des Trainers nachträglich ausleuchten wird. Überzeugen dürften hier wohl Zeugenaussagen, aus denen sich ergibt, dass das Sky-Abo zu gemeinsamen Spielanalysen oder Teambesprechungen eingesetzt wurde.
Übungsleitertätigkeit: Auch Verluste können abgerechnet werdenWer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) tätig ist, kann seine Einnahmen bis zu 2.400 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen. Dieser Übungsleiter-Freibetrag gilt auch für nebenberufliche künstlerische oder pflegende Tätigkeiten. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit selbst dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen. Im Streitfall hatte ein Übungsleiter aus seiner Tätigkeit insgesamt Einnahmen von 108 EUR erzielt. Dem standen Ausgaben von 608,60 EUR gegenüber. Die Differenz von 500,60 EUR wollte der Übungsleiter in seiner Einkommensteuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wissen. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an und erklärte, dass Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben über dem Übungsleiter-Freibetrag lägen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) gab der dagegen erhobenen Klage des Übungsleiters statt. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, nach der ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiter-Freibetrags erzielt, seine damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Nach Meinung der Bundesrichter würde andernfalls der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Der BFH verwies die Sache allerdings zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG, da noch zu prüfen ist, ob der klagende Übungsleiter seine Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage stellt sich, weil seine Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd seine Ausgaben gedeckt haben. Sollte das FG zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen. Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit auch im Fall von komplett steuerbefreiten Einnahmen abgerechnet werden können, sofern der Übungsleiter mit seiner Tätigkeit auf Dauer einen Totalgewinn anstrebt. Um die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht zu bestehen, dürfen nicht in jedem Jahr hohe Ausgaben anfallen, die über den Einnahmen liegen. Es muss in der Gesamtschau auch etwas für den Übungsleiter "übrigbleiben".
Organschaft: Ergebnisabführungsverträge sollten geprüft werden!Eine Organschaft bringt zahlreiche Vorteile im Hinblick auf Körperschaft- und Gewerbesteuer mit sich: So ermöglicht nur sie die Verrechnung von Verlusten einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen einer Muttergesellschaft. Zudem gibt es keine 5%ige Versteuerung bei Gewinnabführungen. Diese Vorteile gewährt das Finanzamt nur, wenn der für die Installation einer Organschaft erforderliche Gewinnabführungsvertrag alle erforderlichen formellen Vorschriften berücksichtigt. Es ist selbstverständlich, dass die Betriebsprüfung dies überwacht. Zu diesen Formvorschriften zählt auch eine Verlustübernahmeverpflichtung seitens des Organträgers, die sich aus dem Aktiengesetz (AktG) ergibt. Wenn eine GmbH Organgesellschaft ist, fordert das Körperschaftsteuergesetz, dass auf diese Regelung im AktG verwiesen wird, da die Regelung gerade nicht originär für GmbHs gilt. Es mag verwundern, aber die Formulierung eben jenes Verweises sorgte in den vergangenen 15 Jahren für zahlreiche Urteile, Verwaltungsanweisungen und gar Gesetzesänderungen. Hintergrund war die Tatsache, dass die Verlustübernahmeregelung in § 302 AktG um einen kleinen Absatz ergänzt wurde. Zahlreiche Gewinnabführungsverträge enthielten jedoch keinen Verweis auf diesen neuen Absatz. Im Jahr 2013 konstatierte der Gesetzgeber, dass alle neu abgeschlossenen Verträge daher einen "dynamischen Verweis" auf das AktG enthalten müssten. Altverträge seien jedoch nicht anzupassen. Mit Urteil vom 10.05.2017 beschloss der Bundesfinanzhof, dass eine Änderung der Verträge unter Umständen aber dennoch erforderlich sei. Im aktuellen Schreiben vom 03.04.2019 schließt sich das Bundesfinanzministerium diesem Urteil an und gewährt für eventuell erforderliche Anpassungen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2019. Hinweis: Prüfen Sie dringend gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob ein bestehender Gewinnabführungsvertrag anzupassen ist. Nach der Übergangsfrist bis zum 31.12.2019 ist keine Vertragsänderung mehr möglich!
Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtigAbmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern erteilt, sind umsatzsteuerpflichtig - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Als Gegenleistung für die Abmahnleistung gilt dabei der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag. Im vorliegenden Fall hatte eine Tonträgerherstellerfirma mit Hilfe einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei mehrere Personen abmahnen lassen, die rechtswidrig Tonaufnahmen im Internet verbreitet hatten. Gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 EUR (netto) bot sie den Rechtsverletzern an, von einer gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche abzusehen. Die Firma ging dabei davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen sind und daher keine Umsatzsteuer auslösen. Der BFH entschied nun jedoch, dass Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs - unabhängig von deren Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage - als umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu qualifizieren sind. Nach Auffassung des Gerichts liegt dabei ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen vor. Die Abmahnung erfolgt auch im Interesse des Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhält, einem kostspieligen Rechtsstreit zu entgehen. Dies sei als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen. Unerheblich ist nach dem BFH-Urteil, dass zum Zeitpunkt der Abmahnungen nicht sicher feststand, ob diese tatsächlich erfolgreich sein werden. Denn auch wenn ungewiss sei, ob die abgemahnte Person tatsächlich der Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abmahnung (als sonstiger Leistung) und der dafür erhaltenen Zahlung. Hinweis: Mit dem neuen Urteil überträgt der BFH seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergehen, nun auch auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz.
Ferienhausvermietung: Margenbesteuerung darf nicht zu 7 % Umsatzsteuer erfolgenWer als Unternehmer Reiseleistungen erbringt, kann die sogenannte Margenbesteuerung nutzen und die Umsatzsteuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den selbst aufgewandten Kosten für die Reise und dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag bemessen. Das deutsche Recht setzt für diese - häufige günstige - Besteuerungsvariante voraus, dass der Unternehmer die Reiseleistung direkt an Endverbraucher und nicht an andere Unternehmer erbringt. Ein Reiseunternehmen aus Bayern begehrte nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % (statt regulär 19 %) im Rahmen der Margenbesteuerung. Es vermietete Ferienhäuser in Deutschland, Österreich und Italien, die es zuvor selbst vom jeweiligen Eigentümer angemietet hatte, an Urlauber. Der BFH holte in dem Verfahren zunächst eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof ein und entschied nun auf dieser Grundlage, dass die Reiseleistungen der Margenbesteuerung unter Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % unterliegen. Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % (der nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen und Campingflächen gilt) ist nach der eingeholten europäischen Rechtsprechung nicht auf die Beherbergungsdienstleistungen in Ferienunterkünften anwendbar.
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