Aktuelle Mandanteninformation 04/2019
15.03.2019
Aktuelle Mandanteninformation 04/2019Inhalt
Betrieb eines Blockheizkraftwerks: Wohnungseigentümergemeinschaft kann selbst gewerblich tätig seinBetreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk, mit dem sie (überschüssigen) Strom an außenstehende Abnehmer liefert, kann sie damit eine gewerbliche Mitunternehmerschaft begründen und gewerblich tätig sein, so dass sie für ihre Einkünfte aus der Stromerzeugung eine Feststellungserklärung beim Finanzamt abgeben muss. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Demnach muss keine zusätzliche - durch schlüssiges Handeln gegründete - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (als separate "Stromerzeugungsgesellschaft") angenommen werden, sofern die gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte das Finanzamt gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft (bestehend aus den Eigentümern von elf Reihenhäusern) einen Feststellungsbescheid über gewerbliche Einkünfte aus der Stromerzeugung mit einem Blockheizkraftwerk erlassen. Die laufenden Einkünfte wurden den elf Beteiligten darin zu gleichen Anteilen zugewiesen. Ein Eigentümer klagte gegen den Bescheid, da er der Auffassung war, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gar nicht gewerblich tätig sein könne und der Bescheid damit rechtswidrig sei. Dem widersprach der BFH und erklärte, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung durchaus steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft auftreten könne. Hinweis: Da im Urteilsfall noch geklärt werden musste, mit welchen Anschaffungskosten das Blockheizkraftwerk der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschreiben war, verwies der BFH das Verfahren zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht.
Unterjähriger Gesellschaftereintritt: Neugesellschafter kann Verlust für das gesamte Jahr abziehenNach der neuen, gelockerten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Neugesellschafter, die während eines Geschäftsjahres in eine vermögensverwaltende Gesellschaft eintreten, am Geschäftsergebnis des kompletten Eintrittsjahres beteiligt werden. Im zugrundeliegenden Fall waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Ein Gesellschafter verkaufte seinen Anteil an einen neuen Gesellschafter. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Kaufpreis zum 01.12.1997 zu überweisen war und dem Erwerber mit Zahlung die Gesellschafterrechte übertragen werden. Ferner beinhaltete der Vertrag, dass dem Neugesellschafter der Gewinn bzw. Verlust des gesamten Geschäftsjahres 1997 zustand bzw. von ihm zu tragen war. Tatsächlich erfolgte die Kaufpreiszahlung erst ein halbes Jahr später (am 30.06.1998), so dass es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel kam. 1998 erzielte die Gesellschaft einen Verlust von 600.000 EUR, der dem Neugesellschafter laut Vertrag steuerlich zu einem Drittel zugerechnet werden sollte. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass der Verlustanteil von einem Drittel wegen des Gesellschafterwechsels zur Jahresmitte hälftig auf den Alt- und den Neugesellschafter aufgeteilt werden müsse. Der BFH gestand dem Neugesellschafter nun den begehrten Verlust von einem Drittel für das gesamte Jahr 1998 zu. Das Gericht verwies darauf, dass sich die Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden GbR zwar grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen richte, von dieser gesetzlichen Regelung aber (in engen Grenzen) auf vertraglicher Grundlage abgewichen werden könne, sofern die besondere Ergebnisverteilung
Hinweis: Offen bleibt nach der Entscheidung, ob eine abweichende Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn sie erst während des laufenden Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn erfolgt.
Kapitalgesellschaft: Zu welchem Zeitpunkt entsteht ein Auflösungsverlust?In der Vergangenheit hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach mit der Frage befasst, wann ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entsteht. In einem neuen Beschluss hat der BFH nun darauf hingewiesen, dass die zeitliche Verlustzuordnung durch die BFH-Rechtsprechung nach wie vor geklärt ist. Die Bundesrichter verweisen unter anderem auf zwei Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2018:
Anlagebetrug: BMF äußert sich zur Besteuerung von Erträgen aus Madoff-FondsMit einem Schneeballsystem hatte Anlagebetrüger Bernard L. Madoff viele Anleger um ihr Geld gebracht, bevor er im Dezember 2008 verhaftet wurde. Der Schaden seiner Machenschaften beläuft sich auf mindestens 65 Mrd. $. Im Jahr 2009 wurde er zu 150 Jahren Haft verurteilt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun zur steuerlichen Behandlung von Madoff-Fonds geäußert, die seit Ende 2008 nicht mehr an offiziellen Marktplätzen gehandelt und seit 2009 bzw. 2010 liquidiert werden. Es gilt Folgendes:
ElsterFormular: Nur noch bis 2019 nutzbar!Die elektronische Abgabe von Steuererklärungen boomt: Während Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten ihre Steuererklärung(en) elektronisch abgeben müssen, besteht für Arbeitnehmer, Rentner und Vermieter nach wie vor die Möglichkeit der Steuererklärung auf Papier. 2018 gaben 23,1 Mio. Bürger ihre Einkommensteuererklärung elektronisch ab. Dies geschah für alle Steuererklärungen über die Elster-Schnittstelle (Elektronische Steuererklärung) abgegeben, unabhängig davon, welchen Softwareanbieter man nutzt. Die Finanzverwaltung selbst bietet aber auch zwei (kostenlose) Lösungen für die Abgabe der Steuererklärung an: ElsterFormular und Mein ELSTER. Während ElsterFormular eine Software zum Download darstellt, erfolgt die Erstellung der Steuererklärung mittels Mein ELSTER ausschließlich im Internetbrowser. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt), das maßgeblich hinter der Entwicklung von Elster steckt, weist darauf hin, dass das Programm ElsterFormular nur noch bis einschließlich 2019 (Steuerjahr 2019) nutzbar sein wird. Ab dem Jahr 2020 muss dann zwingend die Onlineplattform Mein ELSTER genutzt werden. Das BayLfSt erläutert zudem, dass die Daten von ElsterFormular exportiert werden können. Weitere Vorteile von Mein ELSTER: Über die reine Abgabe der Steuererklärung hinaus kann in gewissem Umfang mit dem Finanzamt kommuniziert werden. So können elektronische Anträge und Mitteilungen an das Finanzamt gesendet werden. Hinweis: Mein ELSTER bietet zudem den Vorteil, dass Sie elektronisch Einspruch einlegen und eine Fristverlängerung beantragen können. Weiterhin werden Steuerbescheide (zusätzlich zum Papierbescheid) elektronisch zur Verfügung gestellt.
EuGH-Vorlage: Ist medizinische Telefonberatung umsatzsteuerfrei?Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der ärztlichen und arztähnlichen Berufsausübung erbracht werden, sind umsatzsteuerfrei. Ob das auch für telefonische Beratungsleistungen gilt, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen erbringt, bezweifelt der Bundesfinanzhof (BFH). Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sogenanntes Gesundheitstelefon für die medizinische Beratung von Versicherten betrieben. Daneben führte sie Patientenbegleitprogramme durch, bei denen bestimmte Versicherte über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankheitsbild erhalten konnten. Die Telefonberatung wurde durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils als "Gesundheitscoaches" ausgebildet waren. In einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt zur Beratung hinzugezogen. Der BFH hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung gebeten und in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung vertreten, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen bei einem engen Verständnis der Befreiungsvorschriften nicht steuerbefreit sind. Folgende Argumente führen die Bundesrichter hierfür an:
Hinweis: Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der EuGH zur medizinischen Telefonberatung positionieren wird. Unter anderem wird zu klären sein, ob es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis ausreicht, dass die Beratungen hauptsächlich von "Gesundheitscoaches" durchgeführt werden.
Minijobs ab 2019: Angehobener Mindestlohn kann in die Sozialversicherungspflicht führenZum 01.01.2019 hat sich der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 EUR auf 9,19 EUR pro Stunde erhöht. Für Minijobber kann diese Anhebung durchaus Konsequenzen haben, denn bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen sie nun möglicherweise ein Monatseinkommen, das über der Minijobgrenze von 450 EUR pro Monat liegt. Dadurch können plötzlich Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung anfallen. Wer nicht in die Sozialversicherungspflicht fallen möchte, hat nur eine Möglichkeit: Er muss seine Arbeitszeit reduzieren. Die gleiche Problematik tritt zum 01.01.2020 ein, denn dann wird der Mindestlohn erneut erhöht (auf 9,35 EUR), so dass die derzeit rund 7,5 Mio. Minijobber in Deutschland weiter unter Druck geraten. Bislang hat das Bundesministerium für Arbeit eine Anhebung der 450-EUR-Grenze abgelehnt. Hinweis: Wird dem Arbeitnehmer regelmäßig zwischen 450,01 bis 1.300 EUR monatlich gezahlt, ist seine Beschäftigung begrifflich kein Minijob mehr, sondern ein sogenannter Midijob. Diese Regelung gilt jedoch erst ab dem 01.07.2019. Bis dahin liegt die Obergrenze eines Midijobs bei 850 EUR. Ein Trostpflaster: In diesem sogenannten Übergangsbereich (Gleitzone) muss der Midijobber lediglich reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Unangekündigte Kontrollen: Bargeldbranche muss mit Kassen-Nachschauen rechnenSeit dem 01.01.2018 können Finanzämter sogenannte Kassen-Nachschauen bei Betrieben der Bargeldbranche durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß sind. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin) hat nun Details zum Ablauf von Kassen-Nachschauen veröffentlicht. Demnach können die Prüfer der Finanzämter vorab in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen des Betriebs die Bedienung der Kasse verdeckt beobachten und Testkäufe durchführen, um zum Beispiel zu überprüfen, ob Belege ausgegeben werden. Erst wenn der Prüfer nichtöffentliche Geschäftsräume des Betriebs betreten oder Kassenaufzeichnungen einsehen möchte, muss er sich zu erkennen geben und seinen Dienstausweis sowie den Prüfungsauftrag vorlegen. Er darf verlangen, dass ein Kassensturz vorgenommen wird. Werden im Rahmen einer Kassen-Nachschau Unstimmigkeiten bei den Kassenaufzeichnungen ermittelt, kann das Finanzamt direkt und ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen. Auf diese Überleitung wird der geprüfte Unternehmer aber schriftlich hingewiesen. Hinweis: Das FinMin erklärt, dass die Finanzämter ab 2019 verstärkt Kassen-Nachschauen durchführen sollten, weil Außenprüfungen zahlreiche gravierende Mängel in der Kassenbuchführung von Betrieben zutage gefördert hatten.
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