Aktuelle Mandanteninformation 02/2019
18.01.2019
Aktuelle Mandanteninformation 02/2019Inhalt
Umsatzsteuer: Bundesrat gibt grünes Licht für Jahressteuergesetz 2018Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Die wichtigsten Änderungen für Unternehmer sehen Folgendes vor:
Jahressteuergesetz 2018: Änderungen für Privatpersonen und ArbeitnehmerDer Bundesrat hat am 23.11.2018 dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Die wichtigsten steuerlichen Änderungen für Privatpersonen und Arbeitnehmer, so unter anderem das steuerfreie Jobticket und die steuerfrreie private Nutzung betrieblicher Fahrräder, haben wir für Sie im Überblick:
Kindergeld und Freibeträge: Bundesrat stimmt steuerlichen Entlastungen ab 2019 zuIn seiner Sitzung am 23.11.2018 hat der Bundesrat dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz sieht sowohl eine Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags als auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler vor. Das Kindergeld wird ab 01.07.2019 um 10 EUR monatlich angehoben. Damit erhalten Eltern ab diesem Zeitpunkt folgende monatliche Zahlungen:
Mit dieser Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten einher. Im ersten Schritt erfolgt eine Erhöhung ab 2019 auf 4.980 EUR und in einem zweiten Schritt ab 2020 auf 5.172 EUR. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld für Sie als Steuerzahler günstiger ist. Doch das Gesetz sieht nicht nur Entlastungen für Familien vor. Vorgesehen sind auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler. So wird der Grundfreibetrag ab 2019 auf 9.168 EUR und ab 2020 auf 9.408 EUR ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2019 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Schließlich ist noch vorgesehen, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.
Notleidende Gesellschafterdarlehen: Abzug von Refinanzierungszinsen im FokusNimmt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der zu mindestens 10 % an deren Stammkapital beteiligt ist, ein Darlehen bei einer Bank auf, um ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen veranlasst und können daher als Werbungskosten bei den (tariflich besteuerten) Kapitaleinkünften des Gesellschafters abgezogen werden. Das im Bereich der Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenabzugsverbot greift in diesem Fall nicht. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs gelten diese Grundsätze auch, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt. Die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen können jedoch später unter das Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte fallen, wenn ein Wechsel des Veranlassungszusammenhangs eintritt. Das heißt konkret: Verzichtet der Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dieser Schritt bewirken, dass die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen (bis zum Eintritt des Besserungsfalls) nicht mehr durch die Kapitalerträge aus dem Gesellschafterdarlehen, sondern fortan durch die Beteiligungserträge veranlasst sind. Dieser Wechsel tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch seinen Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken möchte. Hinweis: Die durch Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen können zumindest zu 60 % abgezogen werden, wenn der (unternehmerisch beteiligte) Gesellschafter spätestens mit Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr des Forderungsverzichts die Anwendung des sogenannten Teileinkünfteverfahrens für die Dividende aus der Kapitalgesellschaft und die damit zusammenhängenden Werbungskosten beantragt.
Bürgschaftsinanspruchnahme: Gesellschaftereinlage führt zu nachträglichen AnschaffungskostenHat sich ein Gesellschafter für die Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft verbürgt und leistet er eine Einmalzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seiner Bürgschaftsinanspruchnahme zu entgehen, führt dieser Vorgang nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein GmbH-Gesellschafter eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück und die Liquidation der Gesellschaft drohten, leistete der Gesellschafter (ebenso wie weitere Familiengesellschafter) eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Ein Teil der zugeführten Gelder stammte aus der - mit der Gläubigerbank abgestimmten - Veräußerung des besicherten Grundstücks. Die GmbH tilgte mit dem erhaltenen Geld ihre Bankverbindlichkeiten, so dass die Bürgen von der Haftung freigestellt wurden. Anschließend veräußerten der Gesellschafter und seine Mitgesellschafter ihre Geschäftsanteile für 0 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 wollte der Gesellschafter einen Veräußerungsverlust abziehen, der sich aus der übernommenen GmbH-Stammeinlage und der späteren Kapitalzuführung zusammensetzte. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Verlust der eingezahlten Stammeinlage an, wogegen der Gesellschafter klagte. Der BFH gab dem Gesellschafter nun recht und urteilte, dass die Einzahlung in die Kapitalrücklage zu nachträglichen Anschaffungskosten führte und so den Veräußerungsverlust erhöhte. Als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (nur) Aufwendungen des Gesellschafters zu erfassen, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch Einzahlungen in die Kapitalrücklage, die - wie im Urteilsfall - freiwillig und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbracht werden. Hier liegt laut BFH kein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch vor, da die Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts widerspricht. Hinweis: Der BFH führt mit diesem Urteil seine geänderte Rechtsprechung zur Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen fort, die infolge der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ergangen war.
Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BMF veröffentlicht neue Aussagen zur AbzugsbeschränkungWenn ein Unternehmer seinem Betrieb mehr Mittel entnimmt, als er einlegt und als Gewinn erwirtschaftet, kann er seine betrieblichen Schuldzinsen nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes nur beschränkt steuerlich abziehen. In diesem Fall liegen sogenannte Überentnahmen vor, die in der Regel pauschal mit 6 % dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet werden müssen. Hinweis: Durch diesen Rechenschritt wird die steuermindernde Wirkung der zuvor in voller Höhe als Betriebsausgaben gebuchten Zinsaufwendungen teilweise wieder aufgehoben. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Aussagen zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nun überarbeitet und dabei die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt. Einige Aussagen im Überblick:
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten nicht nur für bilanzierende Unternehmer, sondern auch für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
Betongold: Wie sich die Kosten für Vermietungsobjekte absetzen lassenEin niedriges Zinsniveau und stetig ansteigende Immobilienpreise machen für viele Kapitalanleger den Kauf von Vermietungsobjekten interessant. Wer ein solches Investment plant, sollte von vornherein auch die steuerlichen Aspekte einer Vermietungstätigkeit berücksichtigen. Grundsätzlich gilt: Wer eine Immobilie mit Vermietungsabsicht erwirbt, kann die entstehenden Kosten steuerlich absetzen. Schon die Fahrtkosten, die bei der Immobiliensuche entstehen (z.B. zur Besichtigung diverser Objekte), können mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden. Liegen die besichtigten Objekte weiter entfernt, lassen sich auch die entstehenden Übernachtungskosten sowie Verpflegungspauschalen absetzen. Die Anschaffungskosten des Mietobjekts sind in der Regel nur mit 2 % pro Jahr abschreibbar. Zu diesen Kosten zählen unter anderem der Kaufpreis der Immobilie, die Makler- und Notargebühren, die Kosten für Sachverständige, Grundbuchkosten und die Grunderwerbsteuer. Hinweis: Die Kosten können nur berücksichtigt werden, soweit sie auf das Gebäude entfallen. Anschaffungskosten für das Grundstück sind nicht abschreibbar. Kosten für die Instandhaltung und Modernisierung des Mietobjekts einschließlich der anfallenden Materialkosten können vom Vermieter als Erhaltungsaufwendungen entweder sofort oder aber wahlweise über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Vorsicht ist jedoch bei höheren Renovierungskosten geboten, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Immobilienerwerb anfallen: Sind diese Kosten ohne Umsatzsteuer höher als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, dürfen sie nur im Zuge der Gebäudeabschreibung berücksichtigt werden - ein Sofortabzug ist dann nicht mehr erlaubt. Ein weiterer Fallstrick lauert, wenn ein Gebäude durch die Erneuerung von mindestens drei zentralen Ausstattungsmerkmalen (Fenster, Heizungs-, Sanitär- oder Elektroanlagen) auf einen höheren Wohnstandard gebracht wird, denn in diesem Fall können die Kosten ebenfalls nur über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Kosten der Wohnflächenerweiterung (z.B. Dachgeschossausbau). Kosten bis 4.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) werden von den Finanzämtern aber auf Antrag des Vermieters als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen anerkannt (Vereinfachungsregelung). Hinweis: Vermieter sollten wissen, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Kaufpreis von maximal 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) auch im Vermietungsbereich im Jahr der Zahlung sofort als Werbungskosten abgesetzt werden können. Diese Abzugsvariante ist beispielsweise für Möbel interessant, die Vermieter zwecks möblierter Vermietung ihrer Objekte erwerben.
Absetzbarkeit von Spenden: Welche Regeln beachtet werden solltenWer Geld, Sachwerte oder seine Arbeitszeit spendet, möchte die milde Gabe in der Regel auch steuerlich absetzen. Damit dies gelingt, müssen einige Regeln beachtet werden, die kürzlich von der Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst worden sind:
Entfernungspauschale: Sind Personenkosten von Sachkosten zu unterscheiden?Die Entfernungspauschale als Element des Steuerrechts begleitet uns schon sehr lange. Sinn und Zweck dieser Pauschale ist es, die Kosten der Fahrten zwischen dem Wohnort und der Tätigkeitsstätte eines Berufstätigen auf einfache Art und Weise zu ermitteln und als Werbungskosten zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Grundsätzlich sind 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar, und zwar unabhängig davon, wie die Strecke zur Arbeit zurückgelegt wird. Bei Streitigkeiten über die Entfernungspauschale geht es häufig um die Höhe oder die grundsätzliche Anwendung bzw. Nichtanwendung. Selten sind Streitigkeiten darüber, was mit der Entfernungspauschale alles abgegolten ist: Umfasst sie nur Sachkosten, oder gehören auch Personenkosten wie zum Beispiel Krankheitsaufwendungen aus Unfällen, die auf dem Weg zur Arbeit passiert sind, dazu? Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte hierauf eine klare Antwort in einem Fall, in dem eine Angestellte auf ihrem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitt und daraufhin einige Krankheitsaufwendungen tragen musste: Die unfallbedingten Personenkosten sind mit der Entfernungspauschale abgegolten. Im Einkommensteuergesetz ist ausdrücklich aufgeführt, dass sämtliche Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Sofern auf dem Weg zur Arbeit Kosten anfallen - in der Regel sind das natürlich typische Kfz-Sachkosten -, fallen sie also unter die abgeltende Wirkung. Dass es eine Differenzierung zwischen Personen- und Sachkosten geben sollte, ist weder aus dem Gesetz noch aus seiner Entstehungsgeschichte ersichtlich. Für die Richter stand überdies fest, dass solche unfallbedingten Krankheitsaufwendungen auch nicht alternativ außergewöhnliche Belastungen sein können. Denn dem Grunde nach sind es ja Werbungskosten - nur eben durch die Entfernungspauschale bereits abgegoltene. Außergewöhnliche Belastungen liegen immer dann nicht vor, wenn es sich um andere Kosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. Hinweis: Die Klägerin aus dem Streitfall wollte sich mit der Entscheidung nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt. Der Fall wird nun also vor dem Bundesfinanzhof neu verhandelt. Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens.
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