Aktuelle Mandanteninformation 01/2019
17.12.2018
Aktuelle Mandanteninformation 01/2019Inhalt
Britische Limited: Geplante Änderung des UmwandlungsgesetzesZahlreiche Unternehmer und Gesellschafter in Deutschland machen sich Sorgen, was der Ausstieg Großbritanniens aus der EU für sie bedeuten könnte. Besonders betroffen dürften die Gesellschafter der schätzungsweise 8.000 bis 10.000 britischen Limiteds (private company limited by shares) sein, die den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben. Bekanntlich muss der Sitz einer solchen Limited in Großbritannien sein. Viele Deutsche nutzen die Limited aber für inländische Aktivitäten, da die Gründung gegenüber einer deutschen GmbH recht kostengünstig und unkompliziert ist. Bislang war auch die operative Führung einer solchen Limited kein Problem. Nun stellt sich allerdings die Frage, wie es nach dem Brexit für diese Fälle weitergeht. Der deutsche Gesetzgeber möchte Betroffenen helfen und ändert eigens dafür das Umwandlungsgesetz. Dieses regelt die Änderung der Rechtsform bzw. die Umstrukturierung von Unternehmen durch Gesamtrechtsnachfolge. Bislang existierte allerdings keine ausdrückliche Regelung für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Limiteds. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes soll dafür nun eine eindeutige Rechtsgrundlage schaffen und den geordneten Wechsel einer Limited in eine deutsche Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung ermöglichen. Nach dem einschlägigen Regierungsentwurf soll es ausreichen, wenn die Gesellschafter ihre Umwandlungspläne vor dem Brexit notariell beurkunden lassen - der Vollzug durch Eintragung in das Handelsregister muss dann spätestens nach zwei Jahren beantragt werden. Hinweis: Auch für den sogenannten "harten" Brexit, also das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU ohne gesondertes Abkommen, ist vorgesorgt: Für diesen Fall enthält der Gesetzesentwurf eine Übergangsvorschrift für alle zum Zeitpunkt des Brexits begonnenen Umwandlungsvorgänge.
Altersteilzeitvereinbarungen: Rückstellungen für den Nachteilsausgleich sind unzulässigBereits im Jahr 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Arbeitgeber für den sogenannten Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen (nach § 5 Absatz 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit, kurz TV ATZ) keine Rückstellungen bilden dürfen. Hinweis: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits auf seiner Internetseite signalisiert, dass das Urteil demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, so dass die Finanzbehörden die Entscheidung allgemein anwenden werden. Im Widerspruch zu dieser neueren BFH-Rechtsprechung standen bislang die Aussagen in einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2007, wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden durfte. Diese Aussagen hat das BMF nun mit Schreiben vom 22.10.2018 wie folgt an die Rechtsprechung angepasst: Wenn sich der Arbeitgeber verpflichte, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen (sogenannter Nachteilsausgleich, z.B. für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit), sei es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginne, mit dem versicherungsmathematischen Barwert unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zurückzustellen und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln. Für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen, dürften keine Rückstellungen passiviert werden. Das gelte auch dann, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich sei (z.B. Nachteilsausgleichsansprüche aufgrund einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, BFH-Urteil vom 27.09.2017, Aktenzeichen I R 53/15). Hinweis: Die neugefassten Verwaltungsaussagen gelten erstmals für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens im Bundessteuerblatt beginnen. Wurden bislang Rückstellungen auf Basis der früheren Verwaltungsaussagen passiviert, können diese planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.
Stromleitung über Grundstück: Einmalige Entschädigung ist nicht zu versteuernEine Hochspannungsleitung über dem eigenen Grundstück zählt mit Sicherheit nicht zu den Faktoren, die den Wert des Grund und Bodens positiv beeinflussen - ganz im Gegenteil. Werden neue Stromtrassen nachträglich errichtet, können sich betroffene Eigentümer häufig nur bedingt gegen die Überspannung ihres Grundstücks wehren - mitunter droht sogar die Enteignung. Wird Eigentümern für die Überspannung ihres Privatgrundstücks eine einmalige Entschädigung gezahlt, müssen sie diese nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht versteuern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgleichszahlung für ein zeitlich unbegrenztes Recht auf Überspannung gezahlt wird, das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit abgesichert ist. Im Urteilsfall hatten Eheleute für die Überspannung ihres selbstgenutzten bebauten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung eine Einmalentschädigung von 17.904 EUR erhalten (10 % vom Verkehrswert des Bodens); ein Strommast wurde auf dem Grundstück nicht errichtet. Die Eheleute bewilligten die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Das Finanzamt erfasste die Entschädigung später als Einkünfte aus sonstigen Leistungen, so dass sich die Einkommensteuer der Eheleute um 6.565 EUR erhöhte. Das Finanzgericht Düsseldorf stufte den Steuerzugriff in erster Instanz als rechtmäßig ein, sah die Entschädigung jedoch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Der BFH trat dieser Ansicht nun entgegen und lehnte eine Besteuerung der Entschädigung ab. Nach Ansicht der Bundesrichter lagen keine steuerbaren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, weil es an einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung fehlte. Die eingeräumten Rechte waren weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine bestimmte zeitliche Dauer beschränkt. Die Eigentümer waren durch die Belastung des Grundstücks mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit endgültig in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt - sie konnten sich nicht von dieser Vereinbarung lösen. Die Entschädigung war nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zudem keine Gegenleistung für die Grundstücksnutzung, sondern ein Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks. Der BFH lehnte auch eine Erfassung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen ab, da Entgelte für die endgültige Aufgabe eines Vermögensgegenstands nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine solchen Einkünfte begründen können. Hinweis: Wer seine Steuerfestsetzung in gleichgelagerten Fällen bislang mit einem Einspruch offengehalten hat, kann nun von den neuen Rechtsprechungsgrundsätzen profitieren und einen Steuerzugriff auf erhaltene Einmalentschädigungen abwenden.
Ferienwohnung: Dauerhafte Verluste bei Vermietung an eine HotelbetriebsgesellschaftEinkünfte aus Vermietungen an fremde Dritte sind selbst dann, wenn sie dauerhaft verlustbringend sind, bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen und mindern in diesem Fall die Steuerlast. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn es sich um vermietete Wohnungen handelt und keine entgegenstehenden Sachverhalte wie zum Beispiel eine verbilligte Vermietung an nahe Angehörige oder ein dauerhafter Leerstand wegen mangelnder Vermietbarkeit vorliegen. Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass eine steuerliche Berücksichtigung nur erfolgen soll, wenn der Vermieter überhaupt einen Gewinn erwirtschaften will. In einem Streit vor dem Finanzgericht Hessen (FG) drehte sich alles um den dauerhaften Verlust des Vermieters einer in einem Hotelkomplex gelegenen Ferienwohnung. Seit 1993 vermietete er diese an eine Hotelbetriebsgesellschaft. Die Höhe der Miete war umsatzabhängig. Interessenten konnten das Appartement wahlweise mit oder ohne Hoteldienstleistungen anmieten. Das Finanzamt nahm für 2014 erstmals eine gewerbliche Vermietung an, da die Hotelbetriebsgesellschaft als Mieter einen gewerblichen Herbergsbetrieb unterhielt. Im Fall einer gewerblichen Vermietung greift jedoch die grundsätzliche Unterstellung, dass ein positiver Überschuss erwirtschaftet werden soll, nicht mehr. Das Finanzamt berücksichtigte daher auch bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr den Verlust. Das FG sah das allerdings anders. Die Einschränkung der unterstellten Einkünfteerzielungsabsicht greift nur bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien. Als Gewerbeimmobilien gelten alle Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen. Bei der Ferienwohnung im Streitfall handelte es sich um ein Appartement mit Küche und Bad - also eine Wohnung im eigentlichen Sinne. Die Vermietung an einen Gewerbebetrieb macht die Vermietung der Wohnung aber nicht gleichermaßen gewerblich. Es lag nach Auffassung der Richter also immer noch eine Vermietung einer Wohnung vor, bei der der Grundsatz der Unterstellung einer positiven Einkünfteerzielungsabsicht griff. Der Vermieter konnte daher die Verluste in seiner Steuererklärung geltend machen.
Missglückte Operation: Ist eine Haftpflichtentschädigung als Verdienstausfallsentschädigung zu versteuern?Im Rahmen von Entschädigungszahlungen von Haftpflichtversicherungen stellt sich häufig die Frage, ob und in welcher Höhe die Gelder vom Empfänger versteuert werden müssen. So war das auch kürzlich im Fall eines arbeitslosen 54-jährigen Mannes aus dem Rheinland, der nun dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlag. Infolge einer missglückten Operation im Jahr 2003 war der damals 39-Jährige dauerhaft erwerbsunfähig geworden. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hatte ihm zum Ausgleich sämtlicher Schäden 490.000 EUR gezahlt, wovon das Finanzamt einen Teilbetrag von 235.000 EUR als (ermäßigt zu besteuernde) Entschädigung ansah, so dass sich eine Einkommensteuernachzahlung von 37.050 EUR ergab. Das Finanzgericht Köln (FG) unterstützte diese Ansicht, wurde vom BFH nun jedoch in seine Schranken verwiesen: Nach Meinung der Bundesrichter können Zahlungen infolge einer schuldhaften Körperverletzung und einer daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar insoweit als Entschädigung besteuert werden, als sie zivilrechtlich den Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen sollen (denn nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet). Steuerlich auszuklammern seien aber Ersatzleistungen für Arzt- und Behandlungskosten oder Schmerzensgeld. Erhält ein Erwerbsloser einen Ersatz für einen verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden, ist eine Besteuerung als Entschädigung zudem nur gerechtfertigt, soweit mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sogenannter Verdienstausfall). Soll der Wegfall von steuerfreien Sozialleistungen (wie das Arbeitslosengeld) ausgeglichen werden, bleibt die Ausgleichszahlung ebenfalls steuerfrei. Nach Meinung der Bundesrichter hatte das FG zu vorschnell angenommen, dass der Kläger für einen Verdienstausfall entschädigt worden sei. Tatsächlich habe sich weder aus der Vergleichs- und Abfindungserklärung noch aus dem Schriftwechsel mit der Versicherung ergeben, auf welcher Grundlage die Entschädigung errechnet worden sei - welchen Schaden die Versicherung also habe ersetzen wollen. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun klären, ob die Versicherung für den zukünftigen Verdienstausfall oder nur für den Schaden durch den Wegfall von steuerfreien Sozialleistungen gezahlt hat.
Kinder- und Jugendhilfe: Besteuerung von Geldleistungen im FokusSind junge Menschen beim Start ins Leben auf besondere Hilfestellungen angewiesen, kommen für sie verschiedene Betreuungsformen wie Vollzeitpflege, Tagesgruppen oder Heimunterbringung in Betracht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun zur steuerlichen Behandlung von Geldleistungen in Zusammenhang mit diesen Betreuungsformen geäußert. Einige Aussagen aus dem neuen Schreiben im Überblick:
Hinweis: Die Aussagen im neuen BMF-Schreiben sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Kranken- und Pflegeversicherung: Wann Eltern die Beiträge ihres Kindes (nicht) absetzen könnenNeben den eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen können Eltern auch die Beiträge ihres Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen, sofern sie die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen haben und das Kind steuerlich anerkannt ist. Wo die Fallstricke dieser Regelung liegen, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dem ein volljähriges (steuerlich anerkanntes) Kind im elterlichen Haushalt wohnte und einer Berufsausbildung nachging. Der Arbeitgeber hatte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Ausbildungsvergütung einbehalten, die das Kind zunächst in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machte. Dort wirkten sie sich allerdings nicht steuermindernd aus, weil das Einkommen des Kindes ohnehin unter dem Grundfreibetrag lag. Daraufhin verlangten die Eltern vom Finanzamt, die Versicherungsbeiträge im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen. Sie argumentierten, dass sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind schließlich durch Naturalunterhalt erbracht hätten. Der BFH lehnte einen Sonderausgabenabzug bei den Eltern nun jedoch ab und verwies darauf, dass sie die Versicherungsbeiträge nicht selbst getragen hatten. Ein Abzug bei den Eltern komme nur in Betracht, wenn die Beiträge von ihnen tatsächlich gezahlt oder dem Kind tatsächlich erstattet worden seien. Die Gewährung von Naturalunterhalt hingegen genüge nicht für einen entsprechenden Abzug. Hinweis: Eltern können aus dem Urteil ableiten, dass der Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge des Kindes einen tatsächlichen Geldabfluss bei ihnen erfordert. Werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten, müssen Eltern ihrem Kind den Beitrag erstatten. Zu Nachweiszwecken bietet es sich hierfür in der Praxis an, dem Kind die Beitragserstattung auf dessen Konto zu überweisen (z.B. per Dauerauftrag).
Übernahme einer Gaststätte: Geschäftsveräußerung im Ganzen durchkreuzt den VorsteuerabzugVeräußert ein Unternehmer sein Geschäft an einen anderen Unternehmer, werden zahlreiche Einzelleistungen erbracht wie beispielsweise die Übereignung von Vermögensgegenständen und die Übertragung von Rechten. All diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Hinweis: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Weist der Verkäufer in einem solchen Fall zusätzlich zum Kaufpreis die Umsatzsteuer gesondert aus, kann der Erwerber diesen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen - dies verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer einen Gastronomiebetrieb vom vorherigen Betreiber übernommen. Er hatte für die Räumlichkeiten einen neuen Mietvertrag mit der Vermieterin abgeschlossen und mit separatem Kaufvertrag das Inventar des Gastronomiebetriebs (gesamte Einrichtung von Keller, Gastraum, Küche und Terrasse) von dem bisherigen Betreiber erworben. Im Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 40.000 EUR zuzüglich 7.600 EUR Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Erwerber als Vorsteuer abziehen wollte. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass schließlich eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege. Der Erwerber entgegnete dieser Einschätzung, dass er nicht das gesamte Inventar, sondern lediglich einzelne Gegenstände vom bisherigen Betreiber erworben habe. Zahlreiche Einrichtungsgegenstände wie die Theke, ein Podest mit Sitznischen und das Entlüftungssystem hätten im Eigentum der Vermieterin gestanden; die Zapfanlage sei zudem Eigentum des Bierlieferanten. Der BFH ließ sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen und ging ebenfalls von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, weil das übertragene Inventar ein Teilvermögen (= ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb) war. Der Erwerber hatte nahezu das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar vom bisherigen Betreiber erworben und konnte mit diesen Gegenständen das Unternehmen fortführen. Die Vorsteuer war somit im Ergebnis nicht abziehbar, weil die ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der vorliegenden Geschäftsveräußerung im Ganzen gar nicht gesetzlich geschuldet war.
Umsatzsteuerliche Organschaft zwischen GbR und GmbH: Finanzielle Eingliederung erforderlichDas Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR und einer GmbH besteht. Danach ist eine umsatzsteuerliche Organschaft ausgeschlossen, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterin der GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist. Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, so dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden. Dadurch können Verluste mit Gewinnen sofort saldiert werden, was erhebliche Liquidations- und Zinsvorteile mit sich bringt. Für die steuerliche Organschaft ist demnach eine Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers notwendig. Das Erfordernis der Eingliederung setzt voraus, dass die eingegliederte Gesellschaft beherrscht wird und somit dem Willen des übergeordneten Unternehmens unterworfen ist. Hierzu muss sowohl die finanzielle als auch die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben sein. Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin zu einem Drittel an einer GbR beteiligt war. Die Beteiligten stritten darüber, ob die von der GmbH getätigten Umsätze als Innenumsätze von der Umsatzbesteuerung auszunehmen waren. Das FG hat entschieden, dass aufgrund der fehlenden finanziellen Eingliederung keine Organschaft zwischen der GmbH (als potentieller Organgesellschaft) und der GbR (als potentieller Organträgerin) vorliegt. Finanzielle Eingliederung bedeute, dass der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen müsse. Diese könne sich entweder aus der unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltene Beteiligung ergeben. Eine Beteiligung von lediglich einem Drittel reiche hier nicht aus. Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen.
Eigenheimzulage: Immobilien im EU-Ausland sind nicht begünstigtDas im Jahr 2018 eingeführte Baukindergeld ist nicht das erste staatliche Maßnahmenpaket des Gesetzgebers, um den Immobilienerwerb zu fördern. Bereits bis zum Jahr 2005 konnten Immobilienkäufer und Bauherren für selbstgenutztes Wohneigentum eine Eigenheimzulage beanspruchen. Hinweis: Die Eigenheimzulage gehörte zu den größten staatlichen Subventionen in Deutschland. Allein in 2004 verausgabte der Staat im Rahmen dieser Förderung rund 11,4 Mrd. EUR. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Altfall zur Eigenheimzulage vor, in dem das selbstgenutzte Haus der Kläger in Polen errichtet worden war. Die Bundesrichter lehnten einen Anspruch auf Eigenheimzulage ab, weil das Objekt nicht im Inland gelegen war. Nach den Regelungen des damals geltenden Eigenheimzulagengesetzes war nur die Herstellung und Anschaffung von Häusern und Eigentumswohnungen im Inland begünstigt. Nach Auffassung der Bundesrichter war es auch europarechtlich nicht geboten, diese nationale Beschränkung im vorliegenden Fall aufzuheben. Die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Thematik aus 2008 war im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig, weil sie die Benachteiligung von Grenzpendlern betraf, die Kläger im vorliegenden BFH-Verfahren jedoch zur Gruppe der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Inland gehörten.
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