Aktuelle Mandanteninformation 11/2018
19.10.2018
Aktuelle Mandanteninformation 11/2018Inhalt
1-%-Methode bei Firmenwagen: Nutzungsentnahme kann nicht auf 50 % der gesamten Kfz-Kosten gedeckelt werdenWenn ein privat mitgenutzter Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, muss die private Nutzungsentnahme grundsätzlich nach der 1-%-Regelung ermittelt werden, so dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs anzusetzen ist. Hinweis: Es besteht hier auch die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, so dass die private Nutzung steuerlich auf Grundlage der tatsächlich durchgeführten Fahrten erfasst wird. Ein selbständiger Immobilienvermittler aus Bayern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die 1%ige Nutzungsentnahme für seinen Firmenwagen auf 50 % der angefallenen Fahrzeugkosten zu begrenzen. Er berief sich darauf, dass die 1-%-Regelung nach dem Einkommensteuergesetz nur angewandt werden dürfe, wenn der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde. Komme diese Regelung zum Zug, so stehe also im Umkehrschluss fest, dass die Privatnutzung höchstens 50 % betragen habe, so dass eine Nutzungsentnahme in Höhe von mehr als 50 % der Kfz-Kosten gegen das Übermaßverbot verstoße. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt für das Jahr 2009 eine Nutzungsentnahme von 7.680 EUR bei Gesamtfahrzeugkosten von nur 11.000 EUR angesetzt. Der BFH lehnte eine Deckelung der Nutzungsentnahme jedoch ab und stufte die 1-%-Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich ein. Nach Gerichtsmeinung durfte der Gesetzgeber eine derart vereinfachende Regelung schaffen, da die Nutzung eines Firmenwagens im Grenzbereich zwischen privater und betrieblicher Sphäre liege, der für einzelfallbezogene Ermittlungen der Finanzämter schwer zugänglich sei. Die pauschale 1-%-Regelung könne durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch umgangen werden (Escape-Klausel). Das verhindere eine Übermaßbesteuerung, so dass es nach Gerichtsmeinung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, die Höhe der Nutzungsentnahme auf 50 % der Kfz-Gesamtkosten zu deckeln.
Aberkanntes Fahrtenbuch: Muss Ausgleichszahlung des Arbeitgebers für Steuerschaden versteuert werden?Wenn ein Fahrtenbuch vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß eingestuft wird, hat dies in der Regel erhebliche steuererhöhende Folgen. Diese Erfahrung musste kürzlich auch ein Arbeitnehmer machen, der in einer gehobenen Position tätig war und von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung gestellt bekam. Die private Nutzung des Fahrzeugs war ihm erlaubt. Nachdem das Finanzamt die geführten Fahrtenbücher steuerlich nicht anerkannt hatte, weil sie auf der Grundlage einer Loseblattsammlung geführt worden waren, setzte es höhere geldwerte Vorteile für die Privatnutzung an, so dass es zu Steuernachzahlungen kam. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der Arbeitgeber seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen war und damit den Steuerschaden verursacht hatte. Nachdem zwei Rechtsanwaltskanzleien dem Arbeitgeber in juristischen Stellungnahmen bestätigt hatten, dass er höchstwahrscheinlich zum Ersatz des Steuerschadens verpflichtet sei, zahlte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer im Vergleichsweg pauschal 50.000 EUR. Das Finanzamt besteuerte diese Zahlung als Arbeitslohn, wogegen der Arbeitnehmer klagte und vor dem Finanzgericht Köln (FG) zunächst recht erhielt. Nach Gerichtsmeinung war die Zahlung nicht zu versteuern, weil der Arbeitgeber sie (möglicherweise) als Ausgleich eines Schadenersatzanspruchs angesehen hatte. Ob tatsächlich ein solcher Anspruch bestanden hatte, konnte nach Gerichtsmeinung offenbleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung. Nach Meinung der Bundesrichter liegt zwar kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen (Steuer-)Schaden ersetzt, den der Arbeitnehmer infolge einer arbeits- bzw. zivilrechtlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers erlitten hat. Es muss aber feststehen, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Steuer also ohne die Pflichtverletzung niedriger festgesetzt worden wäre. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob dem Arbeitnehmer dem Grunde nach tatsächlich ein Schadenersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber wegen eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs zustand. Der BFH zweifelt daran und gibt zu bedenken, dass die Vergleichszahlung auch der besonderen Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen geschuldet sein könnte. Hinweis: Nur wenn die rechtliche Prüfung ergibt, dass tatsächlich ein Schadenersatzanspruch bestand, kann die Ausgleichszahlung unbesteuert bleiben. Der BFH betonte, dass der Arbeitnehmer hierfür die Feststellungslast trägt.
Homeoffice: Anmietungsmodell mit Arbeitgeber erfordert ÜberschussprognoseIn der Praxis kann es steuerlich sinnvoll sein, dass ein Arbeitnehmer einen Raum seiner Wohnung bzw. seines Hauses an seinen Arbeitgeber vermietet und diesen Raum wiederum selbst als Homeoffice für seine Angestelltentätigkeit nutzt. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers sind dann beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, sofern ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht. Hinweis: Ein solches Interesse könnte beispielsweise dann bestehen, wenn dem Arbeitnehmer in den Firmenräumen kein Büro zur Verfügung gestellt werden kann. Sofern Vermietungseinkünfte vorliegen, kann der Arbeitnehmer die Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses (z.B. Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen, Schuldzinsen, Nebenkosten) anteilig für das Homeoffice als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste generieren, die er dann mit seinen anderen Einkünften verrechnen kann. Hinweis: Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten bei diesem Vermietungsmodell nicht, so dass die auf den vermieteten Raum entfallenden Kosten selbst dann in voller Höhe abgesetzt werden können, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice nicht seinen Tätigkeitsmittelpunkt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil nun aber eine neue Hürde für die Verlustanerkennung gesetzt und entschieden, dass entsprechende Vermietungsmodelle steuerlich nur anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er mit der Vermietung auf Dauer gesehen "schwarze Zahlen" schreiben möchte. Diese Überschusserzielungsabsicht muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt anhand einer objektbezogenen Prognose darlegen, weil das Vermietungsmodell vom BFH als Vermietung zu gewerblichen Zwecken angesehen wird, für die eine bestehende Überschusserzielungsabsicht nicht einfach unterstellt werden kann (anders als bei dauerhaften Wohnungsvermietungen). Fallen über die Dauer der Vermietung voraussichtlich mehr Werbungskosten als Einnahmen an, wird dem Vermietungsmodell die steuerliche Anerkennung entzogen, die Vermietungsverluste sind dann nicht absetzbar. Geklagt hatte ein angestellter Vertriebsleiter, der eine Einliegerwohnung seines Hauses an seinen Arbeitgeber vermietet und diese als Homeoffice genutzt hatte. Die für die Wohnung angefallenen Kosten einer behindertengerechten Badsanierung von 25.800 EUR wollte er komplett als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen. Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Köln, das in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob der Arbeitnehmer über die voraussichtliche Vermietungsdauer überhaupt einen Gesamtüberschuss erzielen kann. Die Renovierungskosten müssen durch die prognostizierten Überschüsse der Folgejahre also komplett wieder "reingeholt" werden können, um steuerlich anerkannt zu werden.
Verluste aus Ferienwohnungen: Überschussprognose muss für 30 Jahre aufgestellt werdenWer mit der Vermietung von Ferienimmobilien rote Zahlen schreibt, möchte die Verluste in der Regel auch steuerlich anerkannt wissen, damit das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften vornimmt und sich so eine Steuerersparnis einstellt. Sofern das Mietobjekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, gibt das Finanzamt in der Regel grünes Licht für den Verlustabzug, weil es ohne weitere Prüfung von einer bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht (zentrale Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften). Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter sein Objekt in Eigenregie oder über einen Vermittler anbietet. Wird das Mietobjekt vom Vermieter hingegen zeitweise selbst genutzt und zeitweise vermietet, muss er dem Finanzamt seine Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose nachweisen. Nur wenn dies gelingt, kann er die Verluste steuerlich abziehen. Hinweis: Die Prognose ist bereits dann erforderlich, wenn der Vermieter sich die zeitweise Selbstnutzung lediglich vorbehält (z.B. im Vertrag mit dem Vermittler). Ob die Selbstnutzung dann tatsächlich erfolgt, ist hier unerheblich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut bekräftigt, dass die Totalüberschussprognose für einen Zeitraum von 30 Jahren aufgestellt werden muss. Für diese Zeitspanne müssen Vermieter also darlegen, dass die voraussichtlichen Einnahmen die geplanten Ausgaben für die Ferienimmobilie übersteigen werden. Der BFH weist in seinem Beschluss weiter darauf hin, dass Vermieter auch die Vermietungseinkünfte vergangener Jahre in die Berechnung einbeziehen müssen, sofern das Anschaffungsjahr der Ferienimmobilie bereits einige Zeit zurückliegt.
Kryptowährungen: Wie Spekulationen mit Bitcoins & Co. besteuert werdenIn der Vergangenheit haben Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Um keine Steuerhinterziehung zu begehen, sollten Anleger die Gewinne unbedingt gegenüber ihrem Finanzamt offenlegen. Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währungen, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft. Dies hat zur Folge, dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn jemand Bitcoins usw. innerhalb eines Jahres privat kauft und wiederverkauft. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hinweis: Die Einkünfte sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Bitcoins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird. Werden Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und später nur teilweise verkauft, können Anleger für die Berechnung des Gewinns die "First-in-first-out"-Methode anwenden, nach der die zuerst erworbenen Coins als zuerst verkauft gelten. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können also die Anschaffungskosten der "ältesten" Coins abgezogen werden. Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und der Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und den Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch). Wer durch die Veräußerungsgeschäfte binnen Jahresfrist einen Verlust erzielt, kann diesen mit seinen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Hinweis: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 EUR oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Wer über die 600-EUR-Grenze hinaus steuerfreie Gewinne erzielen möchte, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im "Wallet" - in seinem digitalen Portemonnaie - belassen.
Organschaft: Kapitalrücklage darf nicht zum Verlustausgleich verwendet werdenDie Vereinbarung einer ertragsteuerlichen Organschaft mit einer Tochter-Kapitalgesellschaft bietet zahlreiche Vorteile: So lassen sich unter anderem Verluste der Tochtergesellschaft mit Gewinnen des Organträgers ausgleichen, andererseits spart man die 5%ige Besteuerung von Gewinnausschüttungen. Diese Vorteile erkauft man sich allerdings mit einem sehr hohen Compliance-Aufwand und der Erfüllung einiger formeller Anforderungen. Eine dieser Anforderungen ist der Abschluss eines die steuerlichen Voraussetzungen erfüllenden Ergebnisabführungsvertrags. Sollte es sich bei der Organtochtergesellschaft um eine GmbH handeln, muss dieser eine Verlustübernahmeregelung bzw. -verpflichtung enthalten, wie sie im Aktiengesetz (AktG) vorgesehen ist. Zwar kann man diese Voraussetzung relativ einfach erfüllen, indem man auf die entsprechende Vorschrift des AktG in der jeweils gültigen Fassung verweist (sog. dynamischer Verweis); allerdings steckt der Teufel wie so oft im Detail. Denn die Verlustübernahme kann gemindert werden, indem (andere) Gewinnrücklagen so aufgelöst werden, dass erst gar kein Jahresfehlbetrag und damit keine Verlustübernahmeverpflichtung seitens des Organträgers entsteht. In einem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.04.2018 - Az. 6 K 2507/17 K) hatte der Kläger jedoch eine Kapitalrücklage anteilig aufgelöst, damit kein Jahresfehlbetrag entstand, und daraufhin die Anerkennung der Organschaft verloren. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist nun ihre Finanzbeamten an, in gleichgelagerten Fällen das Organschaftsverhältnis ebenfalls nicht anzuerkennen. Hinweis: Bitte prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater, ob Ihr Ergebnisabführungsvertrag eine ordnungsgemäße Verlustübernahmeregelung enthält.
Rechnungsangaben: Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug ausAls Unternehmer sind Sie nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Das Umsatzsteuergesetz fordert unter anderem, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dieses Formerfordernis nicht erfüllt, wenn die Rechnung nur den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers ausweist, unter dem zwar eine postalische Erreichbarkeit des Unternehmers gewährleistet ist, an dem allerdings keine wirtschaftlichen Aktivitäten stattfinden. Dieser Rechtsprechung lag ein Fall zugrunde, in dem einem Kfz-Händler der Vorsteuerabzug verwehrt wurde, weil unter der angegebenen Rechnungsanschrift des leistenden Unternehmers nur ein Buchhaltungsbüro ansässig war, das Post für diese Firma entgegennahm und Buchhaltungsaufgaben erledigte. In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH die Anforderungen an die anzugebende Anschrift nun erheblich gelockert und entschieden, dass auch eine bloße "Briefkastenanschrift" des leistenden Unternehmers als Rechnungsangabe ausreichend ist. Anlass für diesen Sinneswandel war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieserThematik. In einem der Urteilsfälle des BFH hatte der leistende Unternehmer in seinen Rechnungen lediglich die Anschrift einer Anwaltskanzlei angegeben, die als Domiziladresse für 15 bis 20 Firmen fungierte. Nach Meinung der Bundesrichter reicht die Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit aus, um das Anschriftenerfordernis für eine ordnungsgemäße Rechnung zu erfüllen, so dass ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zulässig ist. Hinweis: Die Rechtsprechungsänderung ist eine gute Nachricht für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Sie müssen sich nun nicht mehr vergewissern, ob ihr Geschäftspartner bzw. Lieferant unter der angegebenen Rechnungsanschrift tatsächlich geschäftliche Aktivitäten entfaltet.
Gewerbeertrag: Hinzurechnungen von Mietzinsen und Lizenzgebühren sind verfassungskonformBei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren. Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für einen Teil der gezahlten Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Aufwendungen für zeitlich befristete Rechteüberlassungen vorzunehmen. Ein Hotelbetreiber aus NRW, der sich in 2008 erheblichen Hinzurechnungen ausgesetzt sah, machte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Hinzurechnungsregeln geltend. Da er seine Hotels allesamt angemietet hatte, musste er in 2008 allein für Miet- und Pachtzinsen Hinzurechnungen von rund 10 Mio. EUR vornehmen; für Lizenzgebühren waren nochmals 29.000 EUR hinzuzurechnen. Sein erzielter Verlust des Jahres 2008 entwickelte sich dadurch zu einem positiven Gewerbeertrag, so dass Gewerbesteuer anfiel. Der BFH urteilte nun, dass die vorgenommenen Hinzurechnungen nicht in Widerspruch zur Verfassung stehen. Das GewStG besitze einen Objektsteuercharakter, die Steuer knüpfe demnach an das Objekt "Gewerbebetrieb" an und sei losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger. Der Ertrag des Kapitals, das im Betrieb arbeite, solle in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden - ohne Rücksicht darauf, ob die Kapitalausstattung des Betriebs mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert worden sei. Diese "Verobjektivierung" werde durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen angestrebt. Der BFH erklärte weiter, dass die der Höhe nach unterschiedlichen gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen sowie von Lizenzgebühren nicht strikt einem Folgerichtigkeitsgebot genügen müssten. Es könne nicht gefordert werden, dass vergleichbare Betriebe in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen in gleicher Höhe mit Gewerbesteuer belastet würden - unabhängig davon, ob sie mit eigenem oder fremdem Sachkapital wirtschafteten.
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