Aktuelle Mandanteninformation 10/2018
24.09.2018
Aktuelle Mandanteninformation 10/2018Inhalt
Steuergesetzgebung: Bundesregierung bringt zahlreiche steuerliche Änderungen auf den WegFast ein Jahr nach der Bundestagswahl hat die neue Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf mit zahlreichen steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen Privatpersonen, Arbeitnehmer und Unternehmer. Konkret ist Folgendes vorgesehen: Änderungen für Privatpersonen
Änderungen für Arbeitnehmer
Änderungen für Unternehmer
Der Gesetzentwurf soll im Herbst im Bundestag beraten und noch bis zum Jahresende verabschiedet werden. Wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.
Periodengerechte Gewinnabgrenzung: Betriebsausgaben zu Provisionsvorschüssen sind nicht zu verlagernZur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden, worüber die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben werden kann. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll. Mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Fall eines Reisebüros befasst, das im Rahmen eines Franchisevertrags Provisionsvorschüsse für gebuchte Reisen von einer GmbH erhalten hatte. Da die Provisionen zurückzuzahlen waren, wenn die Reisen (im Folgejahr) storniert wurden, bildete das Reisebüro für die Vorschüsse einen passiven RAP. Sobald die Reisen dann angetreten wurden, löste es den Posten auf (Buchung auf Erlöskonto), so dass der Gewinn schrittweise realisiert wurde. Nach einer Außenprüfung akzeptierte das Finanzamt zwar die Bildung des passiven RAP, war aber der Auffassung, dass im Gegenzug auch die Betriebsausgaben aktiv abzugrenzen seien, die mit den "schwebenden" Provisionen zusammenhingen und durch den Vermittlungs- und Verkaufsaufwand des Reisebüros bereits angefallen seien. Die gewinnmindernde Wirkung der Ausgaben müsse sich ebenfalls auf spätere Jahre verschieben. Der Betriebsprüfer ermittelte einen Wert für "unfertige Leistungen" und erhöhte den Steuerbilanzgewinn für das geprüfte Jahr entsprechend. Der BFH gab dem Reisebüro nun jedoch recht und urteilte, dass die Betriebsausgaben nicht als unfertige Leistungen zu aktivieren sind, weil durch sie kein neues Wirtschaftsgut entstanden ist. Laufende Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen, können nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut begründen. Sie sind vielmehr sofort abziehbar.
Besteuerung einer Abfindung: Stand der Arbeitnehmer unter tatsächlichem Druck?Sofern Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung für die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, unterliegt diese Zahlung häufig einem ermäßigten Einkommensteuersatz. Hierdurch werden Progressionsnachteile abgemildert, die durch das Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften entstehen würden. Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist, dass die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Einnahmeausfall zudem entweder von dritter Seite (z.B. vom Arbeitgeber) veranlasst worden sein oder aber vom Arbeitnehmer selbst in einer rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Drucksituation. Das Merkmal der tatsächlichen Drucksituation hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem neuen Urteil näher ausgeleuchtet: Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Finanzamt einem ehemaligen städtischen Angestellten die ermäßigte Besteuerung seiner Abfindung in Höhe von 36.250 EUR versagt und argumentiert, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausweislich des Auflösungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sei. Der Arbeitnehmer habe nicht unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt. Der BFH erkannte dem Angestellten jedoch die ermäßigte Besteuerung zu und erklärte, dass eine Drucksituation unterstellt werden könne. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zahle, könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Arbeitgeber überhaupt keine Veranlassung gehabt, eine Abfindung zu zahlen. Gibt der Arbeitgeber hingegen grünes Licht für eine Abfindungszahlung, kann regelmäßig von einer rechtlichen Veranlassung hierzu ausgegangen werden, so dass ein erhebliches Arbeitgeberinteresse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterstellt werden kann. Unter diesen Umständen ist es eindeutig, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Auflösungsvertrags unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen Druck gestanden haben muss.
Verbilligte Vermietung: Wann ein Möblierungszuschlag den Vergleichsmaßstab (nicht) erhöhen darfWenn Wohnungen an nahe Angehörige vermietet werden, wird häufig eine verbilligte Miete vereinbart, da bei den Mietparteien das enge Familienverhältnis im Vordergrund steht und nicht die maximal erzielbare Mietrendite. Damit für den Vermieter der volle Werbungskostenabzug für die Wohnung erhalten bleibt, muss die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen. Wird billiger vermietet, nimmt das Finanzamt eine teilentgeltliche Vermietung an mit der steuerlich ungünstigen Folge, dass die Mieteinnahmen zwar in voller Höhe versteuert werden müssen, die Werbungskosten (z.B. Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen) jedoch nur mit einem prozentualen Anteil anerkannt werden, der sich nach dem Verhältnis zwischen tatsächlicher und ortsüblicher Miete richtet. Wann bei einer möblierten Vermietung ein Möblierungszuschlag in die ortsübliche Marktmiete eingerechnet werden darf, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem Eltern ihrem Sohn eine 80 qm große Wohnung mit Einbauküche, Waschmaschine und Trockner vermietet hatten. Das Finanzamt war von einer teilentgeltlichen Vermietung ausgegangen, weil es die ortsübliche Marktmiete um einen Möblierungszuschlag in Höhe der monatlichen Abschreibungsbeträge der Ausstattungsgegenstände angehoben hatte. Der BFH urteilte jedoch, dass ein Möblierungszuschlag bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete nicht aus der Abschreibung der überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abgeleitet werden dürfe. Auch ein prozentualer Mietrenditeaufschlag aufgrund der Möblierung sei nicht zulässig. Die ortsübliche Marktmiete darf vom Finanzamt lediglich dann um einen Möblierungszuschlag erhöht werden, wenn dieser sich entweder direkt aus dem örtlichen Mietspiegel ergibt oder alternativ aus den am Markt realisierbaren Zuschlägen (z.B. auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens) ermittelt werden kann.
Abgewohntes Mietobjekt: Auch unvorhergesehener Renovierungsaufwand fließt in 15-%-Grenze einWährend Vermieter die Anschaffungs- und Herstellungskosten ihres Mietobjekts nur über eine Abschreibung von regelmäßig 2 % pro Jahr steuermindernd geltend machen können, dürfen sie Erhaltungsaufwendungen, die beispielsweise zur Instandsetzung und Modernisierung des Mietobjekts anfallen, im Zahlungsjahr komplett als Werbungskosten abziehen. Das Einkommensteuergesetz hält aber einen teuren Fallstrick bereit: Sofern die Kosten für die Instandsetzung und Modernisierung (ohne Umsatzsteuer) in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung des Mietobjekts die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten, werden sie vom Finanzamt nachträglich als sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten umqualifiziert, so dass sie nur noch über die Abschreibung berücksichtigt werden können. Ein Vermieterehepaar aus Niedersachsen wollte sich kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aus dieser "15-%-Falle" lösen. Es hatte im Jahr 2012 eine vermietete Eigentumswohnung für 60.000 EUR erworben; die Anschaffungskosten für das Gebäude lagen bei 40.316 EUR. Erst als die langjährige Mieterin ein Jahr später verstarb, offenbarte sich den Eheleuten der verwohnte Zustand der Wohnung in seiner vollen Tragweite. Für die Renovierung von Bad, Elektroinstallationen und Fenstern verausgabten die Eheleute in 2014 insgesamt 12.000 EUR, die das Finanzamt aufgrund der überschrittenen 15-%-Grenze nur über die Abschreibung berücksichtigte. Vor dem BFH wollten die Eheleute den Sofortabzug der Kosten als Erhaltungsaufwand erreichen. Sie argumentierten, dass ihnen aufgrund des plötzlichen Todes der Mieterin unvorhergesehene Kosten entstanden seien, die zum Zweck der Neuvermietung zwingend hätten getragen werden müssen. Der BFH war anderer Meinung und wies die Klage der Eheleute ab. Nach Gerichtsmeinung hatte das Finanzamt den Aufwand zu Recht als Herstellungskosten behandelt, weil auch Kosten für die Beseitigung von verdeckten (altersüblichen) Mängeln in die 15-%-Grenze einfließen. Auszuklammern seien hier lediglich Kosten, die der Vermieter für die Beseitigung von Schäden trage, die erst nach dem Kauf des Mietobjekts durch das schuldhafte Handeln Dritter verursacht würden. Die Schäden im Urteilsfall fielen nicht hierunter, weil sie auf den langjährigen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zurückzuführen und beim Wohnungskauf bereits vorhanden waren. Unerheblich war hier, dass die Mängel den Vermietern bei Anschaffung noch nicht bewusst waren.
Pflegekosten: Welche Steuerentlastungen der Fiskus gewährtDie Pflege von Angehörigen kostet oftmals viel Geld, so dass die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen in den Fokus rückt. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass sowohl die pflegebedürftigen als auch die pflegenden Personen steuerlich entlastet werden können. Die pflegebedürftige Person kann ihre selbstgetragenen Pflegekosten grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehen, weil die Kosten zwangsläufig entstehen und von anderen, vergleichbaren Steuerpflichtigen nicht zu tragen sind. Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab. Voraussetzung für den steuermindernden Ansatz von Pflegekosten ist in der Regel, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz. Auch die Kosten für eine Heimunterbringung lassen sich steuerlich geltend machen. Im Fall eines krankheitsbedingten Heimaufenthalts sind die Ausgaben für Versorgung und Unterkunft abziehbar, empfangene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen kann die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt zwischen 310 EUR und 3.700 EUR pro Jahr. Voraussetzung für den Ansatz der Pauschale ist, dass Kosten für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf entstanden sind. Wird die pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Haushalt betreut oder gepflegt (der auch in einem Heim liegen kann), darf sie anstelle des Abzugs der außergewöhnlichen Belastungen auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. In diesem Fall lassen sich 20 % der Lohnkosten, höchstens aber 4.000 EUR pro Jahr, von der eigenen tariflichen Einkommensteuer abziehen. Auch Personen, die Pflegekosten für nahe Angehörige tragen, können diesen (einzeln nachgewiesenen) Aufwand als außergewöhnliche Belastung abziehen. Sofern sie die Pflege unentgeltlich leisten und keine Einnahmen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung hierfür fließen, können sie alternativ den Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR pro Jahr in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Hinweis: Wird der Pflege-Pauschbetrag beansprucht, kann die pflegende Person keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen mehr steuermindernd abrechnen, die ihr durch die Pflege entstehen. Es muss also abgewogen werden, ob der Ansatz des Pflege-Pauschbetrags oder der Ansatz der tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen (mit Einzelnachweis der Kosten) steuerlich günstiger ist.
Verlustuntergang: Sanierungsklausel keine unzulässige BeihilfeEs gibt wohl nur wenige Vorschriften, die es zu einer so traurigen Berühmtheit im Steuerrecht gebracht haben, dabei wollte der Staat seinen Steuerzahlern eigentlich nur "etwas Gutes tun": die Sanierungsklausel zum Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften. Nach dieser Regelung fällt der Verlust trotz eines Wechsels der Anteilseigner nicht weg, wenn der Erwerber das Unternehmen in Sanierungsabsicht erwirbt. Diese eigentlich sinnvolle Idee war der Europäischen Kommission allerdings ein Dorn im Auge, weshalb sie die Regelung als unzulässige Beihilfe qualifizierte. Deutsche Unternehmen, die von dieser Regelung zwischenzeitlich profitiert hatten, mussten bereits gewährte Steuervorteile an den Fiskus zurückzahlen. Doch damit nicht genug: Gegen die Qualifizierung der Europäischen Kommission legten die deutschen Beamten Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein - leider einen Tag zu spät, weshalb die Klage unzulässig war. Wie gut, dass mehrere Kapitalgesellschaften selbst die Zügel in die Hand nahmen und ebenfalls klagten. Nach nunmehr fast einem Jahrzehnt hat der EuGH am 28.06.2018 entschieden, dass die Sanierungsklausel keine unzulässige Beihilfe ist und somit angewendet werden kann, vielmehr sind gegenteilige Beschlüsse nichtig. Hinweis: Die Regelungen zum Verlustuntergang stehen jedoch gerade - auch vor dem Hintergrund des Jahressteuergesetzes 2018 - vor einer Erneuerung. Bevor Sie also in Sanierungsabsicht Anteile an einer Kapitalgesellschaft kaufen, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater Rücksprache halten.
Sportvereine: Sind Leistungen gegen gesondertes Entgelt umsatzsteuerfrei?Ob Greenfee-Gebühren, Leihgebühren für Golfbälle und Turnierstartgelder von Golfvereinen umsatzsteuerfrei belassen werden können, muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Anlass ist ein neues Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH), der über die Klage eines Golfvereins aus Bayern zu entscheiden hat. Im zugrundeliegenden Fall hatte das zuständige Finanzamt diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, wogegen der Verein vor das Finanzgericht München zog. Die Finanzrichter gaben dem Verein recht und urteilten, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Zwar ergebe sich die Befreiung nicht direkt aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz, allerdings könne sie aus dem Unionsrecht (aus einer Regelung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie) abgeleitet werden, das unmittelbar anwendbar sei. Der BFH zweifelt an dieser Entscheidung und verweist auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH, nach der den maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen keine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Steuerpflichtige nicht auf sie berufen können, um eine Umsatzsteuerpflicht nach nationalem Recht abzuwehren. Hinweis: In der Vergangenheit hatte der BFH eine unmittelbare Wirkung des Unionsrechts bestätigt, so dass es zu einer weitgehenden Rechtsprechungsänderung käme, wenn der EuGH die unmittelbare Wirkung der europarechtlichen Regelungen nun verneinte.
Patchworkfamilie: Ist das einzige gemeinsame Kind das "dritte Kind"?Das Kindergeld beträgt derzeit für das erste und zweite Kind jeweils 194 EUR, für das dritte Kind 200 EUR und für jedes weitere Kind jeweils 225 EUR pro Monat. In welcher Reihenfolge die Kinder für die Berechnung der Kindergeldsätze "durchnummeriert" werden müssen, hängt von ihrem Alter ab: Das älteste Kind ist stets als erstes Kind zu zählen. In der Reihe der Kinder werden allerdings auch sogenannte "Zählkinder" miterfasst, für die ein Kindergeldanspruch ausgeschlossen ist, beispielsweise weil dieser vorrangig einem anderen Elternteil zusteht. Ob bei Patchworkfamilien alle im Haushalt lebenden Kinder "durchnummeriert" werden können, so dass die höheren Kindergeldsätze erreicht werden, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine Frau mit ihren aus einer früheren Ehe stammenden zwei Kindern in einen Haushalt mit ihrem neuen Lebensgefährten eingezogen war. Aus dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft war später ein weiteres, gemeinsames Kind hervorgegangen, für das der Kindesvater den erhöhten Kindergeldsatz für ein "drittes Kind" beantragte. Die Familienkasse lehnte ab, da sie das gemeinsame Kind als "erstes Kind" ansah - und zahlte nur den geringeren Kindergeldsatz aus. Der BFH gab nun der Familienkasse recht und urteilte, dass die beiden Kinder aus der früheren Beziehung der Frau keinen "Zählkindervorteil" vermitteln und auch nicht als leibliche Kinder, Adoptivkinder oder Pflegekinder des Mannes berücksichtigt werden könnten, so dass für das gemeinsame Kind als "erstes Kind" nur der geringste Kindergeldsatz gezahlt werden müsse. Hinweis: Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und werden in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer früheren Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind.
|