Aktuelle Mandanteninformation 08/2018
13.07.2018
Aktuelle Mandanteninformation 08/2018Inhalt
Uniform, Anzug etc.: Welche Arbeitskleidung ist absetzbar?Arbeitnehmer dürfen die Kosten für typische Berufskleidung, wie beispielsweise Uniformen, Richterroben und Blaumänner, als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Prinzipiell gehören auch weiße Arztkittel und weiße Arbeitskleidung in Krankenhäusern und Arztpraxen zur absetzbaren typischen Berufskleidung, wobei die darunter getragenen weißen T-Shirts und Socken nicht unbedingt abziehbar sind. Wer seine Chancen auf eine steuerliche Anerkennung erhöhen möchte, sollte diese Kleidungsstücke in einem Spezialgeschäft für Berufsbekleidung kaufen und seiner Einkommensteuererklärung die Rechnung beilegen. Hinweis: Das Finanzamt erkennt sogar die Kosten für die Reinigung von typischer Berufskleidung (das Waschen, Trocknen und Bügeln) an. Abziehbar sind sowohl die Kosten für eine Wäscherei als auch für das Waschen in Eigenregie. Absetzbar sind ferner die Kosten für Schutzbekleidung, wie zum Beispiel Helme, Arbeitsschutzanzüge und Stahlkappenschuhe. Alltagskleidung und "normale" Businesskleidung wie beispielsweise der Anzug eines Bankangestellten werden demgegenüber nicht vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt, selbst wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Dresscode von seiner Belegschaft verlangt. Maßgeblich ist für den Fiskus, dass derartige Kleidung theoretisch auch privat getragen werden kann. Es fehlt hier für den Kostenabzug eine klare Abgrenzung zur privaten Nutzung. Unerheblich ist für die steuerliche Einordnung, ob der Arbeitnehmer die Kleidung tatsächlich privat trägt.
Nachrüstung von Einbruchsschutz: Gezahlte Handwerkerlöhne mindern die EinkommensteuerUm sich vor Einbrüchen zu schützen, rüsten viele Bürger nach und lassen sich nachträglich Alarmanlagen, Spezialfenster, Bewegungsmelder oder Sicherheitsschlösser in die eigenen vier Wände einbauen. Was sie dazu wissen sollten: Die hierbei anfallenden Handwerkerlöhne lassen sich mit 20 %, maximal jedoch 1.200 EUR pro Jahr von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Hinweis: Begünstigt sind auch anfallende Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten, allerdings nicht die Kosten für das Material. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Handwerkerrechnung die verschiedenen Kostenarten getrennt voneinander ausweist. Das Finanzamt setzt für die Gewährung des Steuerbonus voraus, dass der Bürger für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag unbar gezahlt hat (z.B. per Überweisung). Barzahlungen erkennt der Fiskus nicht an, da der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll. Hinweis: Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Rechnung und Zahlungsnachweis aber nicht direkt der Einkommensteuererklärung beigelegt werden. Es genügt, wenn zunächst nur die Kosten abgerechnet und die Nachweise auf explizite Nachfrage des Finanzamts nachgereicht werden. Keinen Steuerbonus gewährt das Finanzamt jedoch, wenn die Nachrüstung des Einbruchsschutzes bereits durch öffentliche Programme gefördert worden ist, zum Beispiel durch Zuschüsse und Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Anlagebetrug mit Blockheizkraftwerken: Verluste können steuerlich abziehbar seinDie Aussicht auf gute Renditen lässt Anleger und Investoren immer wieder auf betrügerische Anlagemodelle hereinfallen. Ein kleiner Trost für Geschädigte: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können erlittene Verluste aus solchen "Anlegerfallen" zumindest dann steuerlich abziehbar sein, wenn der glücklose Investor sich im Zeitpunkt der Investition als Gewerbetreibender betrachten durfte. Geklagt hatte ein Mann, der mehrere Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken mit einer Firmengruppe abgeschlossen und die Kaufpreise hierfür gezahlt hatte. Die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb der Anlagen sollten bei ihm liegen. Was der Anleger nicht wusste: Die verantwortlichen Personen hinter der Firmengruppe hatten niemals vor, die Blockheizkraftwerke tatsächlich zu liefern; es handelte sich bei dem angebotenen Anlagemodell um ein betrügerisches "Schneeballsystem". Wenige Monate nachdem der Mann die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der Firmengruppe insolvent, so dass die geleisteten Kaufpreiszahlungen verloren waren. Das Finanzamt des Anlegers wollte die hierdurch erlittenen Verluste zunächst nicht einkommensteuerrechtlich anerkennen, da es diesen als bloßen Kapitalgeber ansah und im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen kein Werbungskostenabzug möglich war. Der BFH lehnte diese steuerrechtliche Einordnung jedoch ab und erklärte, dass der Anleger nicht als Kapitalgeber, sondern als Gewerbetreibender anzusehen sei, so dass er erlittene Verluste durchaus als vorweggenommene Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs abziehen könne. Der BFH verwies darauf, dass für die Bestimmung der steuerrechtlichen Einkunftsart die Sichtweise des Steuerzahlers im Zeitpunkt der früheren Vertragsabschlüsse einzunehmen sei - und dieser habe damals davon ausgehen können, Gewerbetreibender zu sein. Hinweis: Die vorliegende Entscheidung bezog sich auf das sogenannte "Verwaltungsvertragsmodell" der Firmengruppe und erging in einem Musterverfahren, das mehr als 1.400 geschädigte Anleger betraf. Nicht entscheiden musste der BFH über das sogenannte "Verpachtungsmodell", das ebenfalls von der Firmengruppe angeboten wurde. Der BFH verwies den Fall gleichwohl zurück an das Finanzgericht Münster (FG), da noch die Möglichkeit bestand, dass die beabsichtigte Investition ein Steuerstundungsmodell war, für das das Gesetz keinen Verlustabzug vorsah. Ob dies der Fall ist, muss das FG nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen.
Einlagenrückgewähr: Achtung bei ausländischen KapitalgesellschaftenDividenden unterliegen beim Gesellschafter grundsätzlich der Besteuerung, und zwar auch dann, wenn es sich um die Ausschüttung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an einen Inländer handelt. Allerdings ist die Ausschüttung insoweit steuerfrei, als es sich um die Rückzahlung von historisch geleisteten Einlagen handelt. Beispiel: A ist zu 30 % an der X-GmbH beteiligt. Für das Jahr 2017 erhält er eine Bruttoausschüttung (d.h. vor Abzug von Steuern) von 100.000 EUR. Die X-GmbH bescheinigt, dass 50 % der Ausschüttung eine Einlagenrückgewähr sind. In diesem Fall ist nur die Hälfte der Ausschüttung als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die Einlagenrückgewähr ist mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters zu verrechnen. Inwieweit eine Ausschüttung eine Einlagenrückgewähr darstellt, kann der Dividendenempfänger nur anhand der Steuerbescheinigung erkennen, die in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle einnimmt. Darin bescheinigt die Gesellschaft, inwieweit die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt. Dieses steuerliche Einlagekonto, welches die Einlagen der Gesellschafter festhält, ist allerdings eine rein deutsche Konstruktion. Ausländische Kapitalgesellschaften können die Feststellung der Einlagenrückgewähr in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. In einem vor dem Finanzgericht Hessen (FG) verhandelten Fall hatte der deutsche Kläger eine Dividende von einer in Österreich ansässigen Aktiengesellschaft erhalten. Diese hatte es jedoch versäumt, einen Antrag beim BZSt zu stellen. Obwohl die Ausschüttung nachweislich eine Einlagenrückgewähr war, musste der Kläger sie in Deutschland versteuern, ohne dass er selbst die Möglichkeit gehabt hätte, die Feststellung der Einlagenrückgewähr beim BZSt zu beantragen. Dieses Verfahren prangerte der Kläger als europarechtswidrig an. Die Richter des FG sahen jedoch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Klägers. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das auch so sieht: Der Kläger hat dort Revision gegen das Urteil des FG eingelegt.
Vorsteuerabzug: BFH kippt Gestaltungsmodell in der LandwirtschaftWer Grundbesitz an sogenannte Pauschallandwirte verpachtet, kann nicht gezielt auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen verzichten, um sich so einen Vorsteuerabzug aus der Errichtung seiner verpachteten Anlagen zu sichern. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein Mann, der einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell und einen Kälberaufzuchtstall errichtet hatte. Die Anlagen verpachtete er anschließend an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründet hatte. Die GbR unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb und wandte die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung an, nach der die Umsatzsteuer nach Pauschalsätzen zu berechnen ist. Als Pauschallandwirtin war die GbR zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie im Ergebnis keine Umsatzsteuerschuld entstand. Die Schattenseite dieser umsatzsteuerlichen Sonderregelung: Der GbR stand kein zusätzlicher Vorsteuerabzug aus tatsächlichen Leistungsbezügen zu. Um die Vorsteuer aus dem Bau der verpachteten Anlagen trotzdem abziehen zu können, sollte nun das gewählte Verpachtungsmodell für Abhilfe sorgen: Als Verpächter verzichtete der Mann gezielt auf die ihm zustehende Umsatzsteuerbefreiung seiner Verpachtungsleistungen, so dass seine Leistungen der Steuerpflicht unterfielen und er sich zum Abzug der Vorsteuer aus den Bauerrichtungskosten berechtigt sah. Der BFH hat diese Gestaltung nun allerdings durchkreuzt und geurteilt, dass der (für den Vorsteuerabzug notwendige) Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung voraussetzt, dass die Pächter-GbR zum Vorsteuerabzug aus den an sie erbrachten Pachtleistungen berechtigt ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die GbR ihre Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen hatte, so dass ihre Vorsteuer unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen nur pauschal abziehbar war. Hinweis: Der BFH stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, nach der die Steuerfreiheit auch dann zwecks Erlangung eines Vorsteuerabzugs "abgewählt" werden kann, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer mit Durchschnittssatzbesteuerung ist. Der Bundesrechnungshof hat ermittelt, dass in Deutschland über 70 % der Landwirte ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern. Aufgrund des Urteils kann dieser Personenkreis nun keinen Vorsteuerabzug mehr durch vorgeschaltete Verpachtungen ("Vorschaltmodelle") erreichen.
Innergemeinschaftliches Verbringen: "Pommes-Erlass" wird abgeschafftDas Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich Stellung genommen. Liefert ein Unternehmer an einen bestimmten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat und handelt es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer, erbringt der leistende Unternehmer grundsätzlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Beim Leistungsempfänger liegt dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Die Lieferung von einem Unternehmensteil an einen in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil desselben Unternehmens wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen zwischen Unternehmensteilen gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferung gegen Entgelt und ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt. Im Bestimmungsmitgliedstaat gilt dies als innergemeinschaftlicher Erwerb. Der Unternehmer ist Lieferer und zugleich Erwerber. Die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen sah bislang vor, dass für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird. Diese Regelung wurde im Jahr 1993 aufgrund eines niederländischen Großhändlers eingeführt, der im grenznahen deutschen Raum täglich mehrere deutsche Restaurants mit gefrorenen Pommes frites belieferte. Die Regelung wird daher auch als sogenannter Pommes-Erlass bezeichnet. Durch die Anwendung des "Pommes-Erlasses" konnten unter anderem Großhändlern bei regelmäßiger Belieferung einer größeren Anzahl von Abnehmern in anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen gewährt werden. Diese Vereinfachungsregelung wird nun - 25 Jahre nach ihrer Einführung - abgeschafft. Damit sollen künftig Steuerausfälle vermieden werden. Die Abschaffung der Vereinfachungsregelung wirkt zwingend ab dem 01.01.2019. Bis zum 31.12.2018 können die Beteiligten noch nach der Vereinfachungsregelung verfahren. Hinweis: Ohne Vereinfachungsregelung ist der ausländische Unternehmer verpflichtet, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erklären, und der inländische Abnehmer muss den Erwerb versteuern. Die Abschaffung der Vereinfachungsregelung führt regelmäßig zur Erwerbsteuerpflicht des Abnehmers. Kleinabnehmer sollten beim Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, sofern sie ab dem 01.01.2019 die Waren umsatzsteuerfrei aus dem EU-Ausland beziehen wollen.
Factoring: Haftung des Abtretungsempfängers für UmsatzsteuerDie Finanzverwaltung hat sich anlässlich eines früheren Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Abtretung und der Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers für die in Forderungen enthaltene Umsatzsteuer geäußert. Die im Umsatzsteuergesetz verankerte Regelung zur Haftung bei Abtretung von Forderungen dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen. Diese entstehen dadurch, dass der abtretende Unternehmer oft finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, da der Forderungskäufer die Forderung eingezogen hat. Mit seinem Urteil vom Dezember 2015 hat der BFH im Sinne der Finanzverwaltung entschieden. Danach ist die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sogenannten echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. In seinem Urteil hat der BFH darauf hingewiesen, dass die bisherige Verwaltungsanweisung einer gesetzlichen Grundlage entbehre und die Gerichte im Zweifel nicht binde. Im Zuge des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes hat der Gesetzgeber daraufhin diese Verwaltungsregelung im Umsatzsteuergesetz gesetzlich normiert. Diese Gesetzesänderung ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Hinweis: Für vor dem 01.01.2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, wird es nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich noch auf die bisherige Verwaltungsauffassung beruft.
Nachzahlungszinsen: BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit des 6%igen ZinssatzesSteuernachzahlungen müssen mit einem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst werden; der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres (für 2017 beispielsweise ab dem 01.04.2019). Hinweis: Durch diese Vollverzinsung will der Fiskus mögliche Liquiditätsvorteile abschöpfen, die dem Steuerzahler durch eine späte Steuerfestsetzung entstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden, dass der Zinssatz von 6 % ab dem Jahr 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt. Mit diesem vielbeachteten Beschluss erhielt ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen recht, das nach einer Außenprüfung eine Einkommensteuer von 1,98 Mio. EUR nachzahlen sollte. Da die Steuerzahlung ein Altjahr betraf, forderte das Finanzamt zudem Nachzahlungszinsen von 240.831 EUR ein. Der BFH setzte die Vollziehung des Zinsbescheides nun in vollem Umfang aus, so dass das Ehepaar die Zinsen vorerst nicht zahlen musste. In seiner Entscheidung kritisierte der BFH die realitätsferne Bemessung des Zinssatzes und sah darin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Da sich mittlerweile ein niedriges Marktzinsniveau verfestigt habe, überschreite der gesetzliche Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Der BFH zweifelt daran, dass der Zinssatz in Einklang mit dem sogenannten Übermaßverbot steht, da die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes in Zeiten des Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung wirkt. Hinweis: Da der Beschluss lediglich die AdV betraf, musste der BFH nur eine summarische Prüfung der Streitfrage vornehmen. Eine abschließende Klärung kann von mehreren Verfahren erwartet werden, die derzeit noch beim BFH und dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Gleichwohl lassen sich aus der AdV-Entscheidung bereits wichtige Begründungsstränge für gleichgelagerte Fälle ableiten. Für Steuerzahler verbessern sich damit die Chancen, für Zeiträume ab 2015 eine AdV von Zinsbescheiden zu erreichen.
|