Aktuelle Mandanteninformation 06/2018
18.05.2018
Aktuelle Mandanteninformation 06/2018Inhalt
Importfahrzeug als Firmenwagen: Bruttolistenpreis darf geschätzt werdenWird die private Nutzung eines Firmenwagens nach der 1-%-Regelung versteuert, muss der Unternehmer als Nutzungsvorteil monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer ansetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieser Preis bei Importfahrzeugen geschätzt werden darf, sofern ein inländischer Bruttolistenpreis nicht vorhanden ist und das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist. Geklagt hatte ein Gewerbetreibender, der einen privat mitgenutzten Ford Mustang Shelby GT 500 Coupe in seinem Betriebsvermögen führte. Das Fahrzeug hatte er zu einem Bruttopreis von 78.900 EUR von einem deutschen Autohaus erworben, das den Wagen wiederum für 75.999 EUR von einem Importeur aus den USA gekauft hatte. Seine 1%ige Nutzungsentnahme auf Basis des niedrigeren amerikanischen Listenpreises von umgerechnet 53.977 EUR ermittelte der Gewerbetreibende. Das Finanzamt zog jedoch für die Berechnung die tatsächlichen Anschaffungskosten von 78.900 EUR heran, wogegen der Gewerbetreibende klagte. Das Finanzgericht Niedersachsen setzte den maßgeblichen Listenpreis daraufhin auf einen geschätzten Wert von 75.999 EUR herab und stützte sich dabei auf den vorliegend gezahlten Importpreis sowie auf die typischen Abgabepreise anderer Importeure. Der BFH akzeptierte diesen Wertansatz in der zweiten Instanz und erklärte, dass der Bruttolistenpreis geschätzt werden durfte, weil mangels eines inländischen Listenpreises und mangels vergleichbarer inländischer Fahrzeuge bei diesem Fahrzeugtyp ein sogenannter Beweisnotstand vorlag. Nach Gerichtsmeinung durfte hier jedoch nicht der amerikanische Listenpreis angesetzt werden, weil dieser nicht die Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem deutschen Neuwagenmarkt widerspiegele.
Hohe Zuzahlungen zum Dienstwagen: Arbeitnehmer können weder negativen Arbeitslohn noch Werbungskosten geltend machenWenn Arbeitgeber die Kosten für ihren betrieblichen Fuhrpark begrenzen und einer ausufernden Privatnutzung ihrer Dienstwagen entgegensteuern wollen, können sie ihre Arbeitnehmer an den Fahrzeugkosten beteiligen. Arbeitnehmer wiederum können derartige Zuzahlungen von ihrem Privatnutzungsvorteil abziehen und so ihre Steuerlast mindern. Hinweis: Eine vorteilsmindernde Anrechnung kann in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen nicht nur pauschale Kostenbeteiligungen (z.B. 200 EUR pro Monat oder 0,20 EUR pro privat gefahrenem Kilometer) vorteilsmindernd in Abzug gebracht werden, sondern auch individuell übernommene Kosten (z.B. selbstgetragene Benzinkosten). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1-%-Methode ermittelt wird. In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun aber bekräftigt, dass eine Anrechnung von selbstgetragenen Kosten weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führen kann. Dies gelte sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1-%-Regelung. Praxistipp: Fällt die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher aus als sein Privatnutzungsvorteil, kann er den Vorteil also nur maximal bis auf 0 EUR mindern - die darüber hinausgehenden Zuzahlungen bleiben steuerlich wirkungslos.
Xetra-Gold: Einlösung von Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbarXetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen sind börsenfähige Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold gewähren. Hinweis: Das Recht kann jederzeit - unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen - gegenüber der Bank geltend gemacht werden. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche ist die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold gedeckt (zu mindestens 95 %). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen nicht der Einkommensteuer unterliegt. Die Kläger waren Eheleute, die Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen erworben hatten und sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb hatten physisch aushändigen lassen. Das Finanzamt hatte die Wertsteigerung, die im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes eingetreten war, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert. Die Eheleute klagten dagegen und erhielten nun recht: Nach Auffassung des BFH wurde durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung (mit Auslieferung des physischen Goldes) keine Veräußerung verwirklicht. Es fehlte an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Inhaberschuldverschreibungen, weil die Eheleute lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen hatten. Hierdurch hatte sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum der Eheleute und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt. Hinweis: Die Wertsteigerung, die zwischen dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes eingetreten war, führte nach Gerichtsmeinung auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, weil die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes. Nicht zu entscheiden hatte der BFH im vorliegenden Fall über die Veräußerung der Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber.
Betreuungsfreibetrag für Kinder: Wann der Ex-Partner einer Übertragung widersprechen kannPro steuerlich anerkanntem Kind steht jedem Elternteil ein Betreuungsfreibetrag von 1.320 EUR zu, der neben dem Kinderfreibetrag von 2.394 EUR gewährt wird. Haben getrenntlebende Eltern ein minderjähriges Kind, kann von demjenigen Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, der doppelte Betreuungsfreibetrag beansprucht werden. Der andere Elternteil geht in diesem Fall leer aus. Er kann der Übertragung seines Freibetrags aber widersprechen, wenn er die Kosten für die Kinderbetreuung trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Wie umfangreich eine solche Betreuung ausfallen muss, damit der Übertragung wirksam widersprochen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine geschiedene Mutter mit ihren zwei minderjährigen Söhnen gemeinsam in einem Haushalt lebte. Beide Kinder waren auch bei ihr gemeldet. Nachdem die Frau den Abzug des doppelten Betreuungsfreibetrags für jeden ihrer Söhne beantragt hatte, widersprach der Vater. Das Finanzamt akzeptierte den Widerspruch und gewährte der Mutter nur den einfachen Freibetrag. Die Mutter wollte ihren Antrag daraufhin gerichtlich durchsetzen, der BFH lehnte dies jedoch ab: Nach Gerichtsmeinung konnte der Vater sein Widerspruchsrecht wirksam nutzen, weil er die Kinder regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hatte. Hierfür reichte es aus, dass er seine Söhne an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend und während der Hälfte der Ferienzeiten betreut hatte. Der BFH ist der Ansicht, dass eine zum Widerspruch berechtigende regelmäßige Betreuung insbesondere dann vorliegt, wenn ein minderjähriges Kind in einem im Voraus festgelegten und weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus vom Ex-Partner betreut wird. Die Betreuung erfolgt bereits dann in ausreichendem Umfang, wenn der zeitliche Betreuungsanteil jährlich durchschnittlich mindestens 10 % beträgt (Vereinfachungsregel).
Einzelveranlagung von Eheleuten: Behinderten-Pauschbetrag kann auf Antrag hälftig aufgeteilt werdenWenn Eheleute oder eingetragene Lebenspartner die Einzelveranlagung wählen, muss jeder Partner eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben und seine Einkünfte nach dem Grundtarif versteuern. Hinweis: Die Einzelveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn ein Partner eine Abfindung oder steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld) erhalten hat. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen werden dann bei dem Partner abgezogen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Eheleute können die absetzbaren Aufwendungen aber auch einfach hälftig auf beide Partner aufgeteilt werden, ohne dass es auf die wirtschaftliche Kostentragung ankommt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dieses Aufteilungsrecht auch für den Behinderten-Pauschbetrag, den Personen mit Behinderung anstelle der tatsächlich angefallenen außergewöhnlichen Belastungen abziehen können. Geklagt hatte ein einzelveranlagtes Ehepaar, das den Behinderten-Pauschbetrag der Ehefrau hälftig auf beide Partner verteilt wissen wollte. Das Finanzamt hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Pauschbetrag nicht zu den aufteilbaren "Aufwendungen" im Gesetzessinne gehöre. Er sei an persönliche Voraussetzungen geknüpft, die vorliegend nur von der Ehefrau erfüllt würden. Der BFH sprach sich indes für die hälftige Aufteilung aus und verwies darauf, dass durch den Pauschbetrag schließlich Aufwendungen erfasst werden, die als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind. Hinweis: Wie hoch der Behinderten-Pauschbetrag ausfällt, richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Abziehbar sind derzeit zwischen 310 EUR und 1.420 EUR pro Jahr. Blinde und hilflose Personen können sogar 3.700 EUR jährlich geltend machen.
Ehrenamtliche Tätigkeiten: Fiskus stellt bis zu 975 EUR pro Jahr steuerfreiOhne ehrenamtliches Engagement würden viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens nicht funktionieren. Auch der Steuergesetzgeber hat die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts erkannt und daher eine steuerfreie Ehrenamtspauschale von 720 EUR pro Jahr im Einkommensteuergesetz festgeschrieben. Die Pauschale gilt beispielsweise für die Vergütung von Vereinsvorständen, -kassierern, -schriftführern, -platzwarten, Jugendleitern oder Amateurschiedsrichtern. Auch ehrenamtliche Tierpfleger, Dolmetscher, Mitarbeiter von Rettungsdiensten und der freiwilligen Feuerwehr können für ihre Einnahmen die Ehrenamtspauschale beanspruchen. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung der Ehrenamtspauschale ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Nebenberuf ausgeübt wird. Sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Profitieren können aber auch Personen, die im steuerrechtlichen Sinne gar keinen Hauptberuf ausüben, wie beispielsweise Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose oder Rentner. Erforderlich ist zudem, dass die Tätigkeit bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen (z.B. Vereinen, Stiftungen) oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (unter anderem Gemeinden) ausgeübt wird. Handelt es sich bei der Vergütung für das Ehrenamt steuerrechtlich um "sonstige Einkünfte", kann zudem eine jährliche Freigrenze von bis zu 256 EUR genutzt werden, bis zu der ebenfalls Steuerfreiheit eintritt. Somit lassen sich sogar 975,99 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen. Beispiel: Ein ehrenamtlicher Schiedsrichter im Amateurbereich erhält für seine Tätigkeit insgesamt 900 EUR. Nach Abzug der Ehrenamtspauschale von 720 EUR verbleiben 180 EUR, die jedoch unter die Freigrenze von 256 EUR gefasst werden können, so dass die komplette Vergütung steuerfrei bleibt. Hinweis: Bei pädagogisch ausgerichteten Tätigkeiten können Steuerzahler die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR pro Jahr geltend machen. Für die betreffende Tätigkeit ist der Abzug der Ehrenamtspauschale dann aber "gesperrt". Eine parallele Inanspruchnahme der beiden Pauschalen ist allerdings bei mehreren unterschiedlichen Ehrenämtern möglich, beispielsweise wenn ein ehrenamtlicher Skilehrer eines Sportvereins auch noch als Vereinskassierer tätig ist.
Umwandlung: Aktuelles zur Verlustverrechnung bei AbspaltungenDie Umwandlung von Unternehmen gilt im Steuerrecht als eine der komplexesten Materien. Zwar gibt es zu den ertragsteuerlichen Folgen einer Unternehmensumwandlung ein eigenes Gesetz (das Umwandlungssteuergesetz), allerdings ist dieses recht knapp gehalten. Deshalb hat die Finanzverwaltung am 11.11.2011 ein umfangreiches Anwendungsschreiben erlassen, in dem sie erläutert, wie das Gesetz aus der Sicht des Fiskus zu interpretieren und anzuwenden ist. Dieser sogenannte Umwandlungssteuererlass spielt für den Praktiker eine bedeutende Rolle. Schade ist nur, dass er zwischenzeitlich durch zahlreiche Urteile und Gesetzesänderungen an vielen Stellen überholt ist. Eine dieser Stellen ist nunmehr auch der Passus zu Verlustvorträgen bei Abspaltungen, also bei Umwandlungen, bei denen aus einem Unternehmen heraus Teile auf andere Gesellschafter "abgespalten" werden. Dieser Abschnitt war insoweit überholt, als er noch nicht das am 28.11.2017 ergangene neue Anwendungsschreiben zum Verlustuntergang berücksichtigte. Die Finanzverwaltung hat dies zum Anlass genommen, ihre Aussagen im Umwandlungssteuererlass durch ein weiteres Schreiben zu aktualisieren. Insbesondere wird der Anwendungsbereich des Verlustuntergangs für den Fall, dass eine unterjährige Abspaltung erfolgt, bei Organschaftsverhältnissen deutlich eingeschränkt. Hinweis: Der Umwandlungssteuererlass ist zwischenzeitlich an zahlreichen Stellen überholt. Einen guten Überblick über die Einzelheiten gewährt die OFD Frankfurt am Main in ihrer Verfügung vom 31.03.2017 - S 1978 A 43 - St 51.
Grunderwerbsteuer: Entgeltliche Mieterdienstbarkeit unterliegt nicht dem SteuerzugriffWer in Deutschland eine Immobilie kauft, muss - je nach Bundesland - eine Grunderwerbsteuer von 3,5 % bis 6,5 % einkalkulieren. Berechnet wird die Steuer auf den Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (= Gegenleistung). Als "sonstige Leistungen" sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar zum Kaufpreis für das Grundstück gehören, aber gleichwohl ein Entgelt für den Grundstückserwerb darstellen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Fall näher untersucht, wann beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören. Geklagt hatte eine Grundstückskäuferin, die für 7 Mio. EUR einen vermieteten Lebensmittelmarkt samt Parkplätzen und Tankstelle erworben hatte. Um den schuldrechtlichen Mietvertrag für den Fall der Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund eines insolvenzbedingten Verkaufs oder einer Zwangsversteigerung abzusichern, bestellten Grundstücksverkäuferin und -käuferin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, durch die der Mieterin das Recht eingeräumt wurde, das Grundstück für ihr Einzelhandelsgeschäft und die Tankstelle zu nutzen. Hierfür zahlte die Mieterin ein gesondertes Entgelt, das der Höhe nach der Miete (535.000 EUR pro Jahr) entsprach. Das Finanzamt ging bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer davon aus, dass nicht nur der Kaufpreis, sondern auch der Wert der Mieterdienstbarkeit als "sonstige Leistung" zu besteuern war, weil die Einräumung der Dienstbarkeit schließlich eine Bedingung für den Grundstückserwerb war. Durch die Einrechnung der Dienstbarkeit erhöhte sich die Steuer um 341.830 EUR (5,5 % vom Kapitalwert). Der BFH lehnte einen derart erweiterten Steuerzugriff jedoch ab und erläuterte, dass keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung vorliegt, wenn sich ein Grundstückskäufer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen ein angemessenes Entgelt zu bestellen. Eine grunderwerbsteuerlich zu erfassende Gegenleistung könne nur vorliegen, wenn das Entgelt für die Dienstbarkeit unangemessen niedrig sei. Hierfür gab es im Urteilsfall jedoch keine Anhaltspunkte. Hinweis: Im Ergebnis hat die Grundstückserwerberin mit der Bestellung der Dienstbarkeit also keine zu besteuernde "sonstige Leistung" für den Erwerb des Grundstücks erbracht, so dass die Grunderwerbsteuer nur auf den reinen Kaufpreis berechnet werden durfte.
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