Aktuelle Mandanteninformation 05/2018
20.04.2018
Aktuelle Mandanteninformation 05/2018Inhalt
GroKo: So könnten die Auswirkungen auf die Unternehmensteuern aussehenEs war zweifelsohne eine schwierige Geburt: Nach wochenlangen Verhandlungen einigten sich die Verhandlungsparteien inzwischen auf einen Koalitionsvertrag für die anstehende Wahlperiode. Dabei fokussierte sich die aus CDU, CSU und SPD bestehende "GroKo" auch auf das Steuerrecht. Noch sind die formulierten Ziele eher schwammig gefasst, jedoch ist deutlich erkennbar, welche Themen demnächst auf der Agenda des Gesetzgebers stehen werden. Für Unternehmen sind vor allem die folgenden Vorhaben von Bedeutung:
Weitere, steuerpolitische Ziele sehen die Koalitionspartner in folgenden Punkten:
Hinweis: Mit dem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD den Grundstein für die gemeinsame Regierungsarbeit in dieser Legislaturperiode gelegt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen nun auch tatsächlich umgesetzt werden.
Investitionsabzugsbetrag der Gesamthand: Abschreibung im Sonderbetriebsvermögen möglichUm Abschreibungspotential von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens schon vor deren Anschaffung nutzen zu können, dürfen kleine und mittlere Betriebe sogenannte Investitionsabzugsbeträge in Höhe von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Durch diese Abzugsposten können sie ihren Gewinn und somit die Steuerlast vor der Investition senken, so dass sich ein Liquiditätsvorteil ergibt und die Anschaffung des Wirtschaftsguts leichter finanziert werden kann. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun dafür, dass Personengesellschaften dieses steuerliche Gestaltungsmittel über die Grenzen ihrer verschiedenen Vermögensbereiche hinweg nutzen können. Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bereich der Weinerzeugung tätig war und Investitionsabzugsbeträge für den geplanten Kauf von Anlagegütern von ihrem Gesamthandsgewinn abgezogen hatte. Ein Gesellschafter der GbR hatte die Investitionen später aber aus eigener Tasche finanziert und die Wirtschaftsgüter in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert. Das Finanzamt machte die gebildeten Investitionsabzugsbeträge rückgängig und erklärte, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht begünstigt werden könne, wenn der Abzugsbetrag zuvor im Gesamthandsvermögen gebildet worden sei. Anderer Meinung war der BFH, der die Investitionsabzugsbeträge anerkannte und der Ansicht war, dass es keinen Unterschied mache, ob die Investition im Gesamthands- oder im Sonderbetriebsvermögen erfolge, da beide Vermögensbereiche zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörten. Neben dem Gesetzeswortlaut stehe auch der Sinn und Zweck der Investitionsabzugsbeträge einer solchen Wertung nicht entgegen, weil die Liquidität und Investitionskraft eines Betriebs durch einen Investitionsabzugsbetrag auch dann gestärkt werde, wenn ein Gesellschafter die Investition alleine finanziere und das Wirtschaftsgut seinem Sonderbetriebsvermögen zuordne. Hinweis: Beim Abzug von Investitionsabzugsbeträgen vom Gesamthandsgewinn kommt der Liquiditätsvorteil zunächst allen Gesellschaftern zugute. Zumindest anteilig wird aber auch der Gesellschafter entlastet, der die Investition später in seinem Sonderbetriebsvermögen vornimmt. Diese quotale Begünstigung genügte dem BFH offenbar, um den Investitionsabzugsbetrag zu gewähren.
Angehörigenarbeitsverhältnis: Überlassung eines Dienstwagens an Minijobber ist nicht fremdüblichSelbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise lässt sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis für die Firma positiv nutzen. Zudem können so die Lohnzahlungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanzämter erkennen Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen allerdings nur an, wenn diese fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart und auch tatsächlich "gelebt" werden. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wann ein Mangel an besagter Fremdüblichkeit vorliegen kann: Hier hatte ein selbständiger Ingenieur seine Lebensgefährtin als geringfügig Beschäftigte (= Minijobberin) in seiner Firma angestellt; sie sollte an sechs Stunden in der Woche Bürotätigkeiten erledigen. Der Ingenieur überließ ihr einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, dessen Kosten er als Betriebsausgaben abzog. Das Finanzgericht Münster schätzte das Arbeitsverhältnis in erster Instanz als nicht fremdüblich ein und versagte den Betriebsausgabenabzug sowohl für den gezahlten Arbeitslohn als auch für die Fahrzeugkosten. Lediglich für Botenfahrten erkannte es pauschal 300 EUR pro Jahr an. Vor dem BFH wollte der Ingenieur nun die Zulassung der Revision erwirken, scheiterte damit jedoch auf ganzer Linie. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass eine Fahrzeugüberlassung an einen Minijobber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung offensichtlich nicht fremdüblich ist. Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden Minijobber regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da Letzterer die Vergütung für seine Arbeitsleistung durch eine umfangreiche Privatnutzung in erheblicher Weise steigern könnte. Ein solches Lohnplus wäre für den Arbeitgeber nicht kalkulierbar und in Relation zum regulären Minijobberlohn unverhältnismäßig. Hinweis: Ist ein Angehöriger als Minijobber in der eigenen Firma beschäftigt, kann eine Dienstwagenüberlassung also die steuerliche Anerkennung des gesamten Arbeitsverhältnisses zu Fall bringen.
Bauen/Wohnen: GroKo plant "Wohnraumoffensive"Der Koalitionsvertrag der aus CDU, CSU und SPD bestehenden "GroKo" enthält Pläne, die für Immobilieneigentümer und solche, die es werden möchten, interessant sind. Unter dem Schlagwort "Wohnraumoffensive" stellt die neue Bundesregierung Pläne vor, die darauf abzielen, insgesamt 1,5 Mio. Wohnungen und Eigenheime frei zu finanzieren und öffentlich gefördert zu bauen.
Berufsständische Versorgungseinrichtungen: Beiträge sind ohne Wartefrist steuerfrei zu erstattenDie Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nur dann steuerfrei an eine Person zu erstatten sind, wenn nach deren Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind und die Versicherungspflicht nicht erneut eintritt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Wartefrist in einem neuen Urteil nun ausdrücklich verworfen. Geklagt hatte ein angestellter Rechtsanwalt, der über Jahre hinweg monatlich Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk geleistet hatte. Ein halbes Jahr, nachdem er in ein (versicherungsfreies) Beamtenverhältnis gewechselt und aus der Anwaltschaft ausgeschieden war, erhielt er vom Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern eine Erstattung von 90 % seiner geleisteten Pflichtbeiträge. Das Finanzamt setzte die Erstattung als sonstige Einkünfte mit einem Besteuerungsanteil von 66 % an und wies darauf hin, dass die für die Steuerfreiheit erforderliche Wartefrist von 24 Monaten nicht eingehalten worden sei. Der BFH gab dem früheren Rechtsanwalt nun recht und urteilte, dass die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unabhängig von einer Wartefrist steuerfrei bleibt. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass die erstatteten Beiträge auch nicht von den im Erstattungsjahr geleisteten Sonderausgaben des Mannes abgezogen werden durften. Eine solche Verrechnung war nicht zulässig, weil es sich bei den geleisteten Sonderausgaben um Krankenversicherungsbeiträge und somit um andere Sonderausgaben als die erstatteten Pflichtbeiträge gehandelt hatte. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Wartefrist in Anbetracht der gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nun aufgeben wird.
Intercompany Loans: Auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind gefährdetZwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist es durchaus üblich, sich gegenseitig Darlehen zu gewähren. Für gewöhnlich fungiert der Gesellschafter oder die Gesellschafterin (oft in der Form einer Kapitalgesellschaft) als Darlehensgeberin, da sie ihre Tochtergesellschaften nur zu einem geringeren Teil mit Eigenkapital ausstatten möchte. Doch Vorsicht - der Ausfall oder die Abschreibung solcher Intercompany Loans darf genauso wenig den Gewinn mindern wie eine Abschreibung auf die Beteiligung selbst! Das gilt jedenfalls für Darlehensgeber, die zu mehr als 25 % an der Darlehensnehmerin beteiligt sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt dies nicht nur für Darlehen, sondern auch für vergleichbare Vorgänge. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war die Frage streitig, ob Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen zwei Gesellschaften einen solchen vergleichbaren Vorgang darstellen. Aus der Sicht der Richter war dies im vorliegenden Fall so evident, dass sie die Aussetzung der Vollziehung nicht gewährten. In dem Fall hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft an verbundene ausländische Gesellschaften Bauleistungen erbracht. Die daraus resultierenden Forderungen wurden drei Jahre lang nicht bedient, anschließend mündeten die Zahlungsschwierigkeiten der Auftraggeberinnen in deren Insolvenz. Hinsichtlich der Forderungen nahm die Gläubigerin keine Beitreibungsmaßnahmen vor. Genau darin sahen die Richter das entscheidende Argument für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs: Ein fremder Inhaber einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen hätte versucht, diese beizutreiben. Hinweis: Um ein Betriebsausgabenabzugsverbot zu vermeiden, sollten Sie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an verbundene Unternehmen - wie ein fremder Dritter - beitreiben und dies dokumentieren.
Auslandsbeziehungen: Welche Mitteilungspflichten gegenüber dem deutschen Fiskus bestehenWer hierzulande seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, muss gegenüber dem deutschen Fiskus bestimmte Mitteilungspflichten beachten. Nach der Abgabenordnung müssen von ihm folgende Vorgänge gemeldet werden:
In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) diese Mitteilungspflichten wie folgt erläutert:
Das BMF weist darauf hin, dass sämtliche Mitteilungen grundsätzlich zusammen mit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung oder der Feststellungserklärung für den betreffenden Zeitraum erfolgen müssen, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Hinweis: Ein weiteres Hauptaugenmerk des Anwendungsschreibens liegt auf den Mitteilungspflichten, die Kredit-, Zahlungs-, E-Geld- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Finanzunternehmen obliegen.
Nachzahlungszinsen für 2013: Gesetzlicher Zinssatz von 6 % verfassungsgemäßSteuernachzahlungen und -erstattungen werden mit einem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres. Bei der Einkommensteuer für 2017 werden Zinsen (von 0,5 % pro Monat) daher ab dem 01.04.2019 berechnet. Wie "teuer" dieser gesetzliche Zinssatz für Steuerpflichtige bei hohen Steuernachzahlungen sein kann, hat ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen erlebt, das für 2011 eine Einkommensteuernachzahlung von ca. 390.000 EUR an das Finanzamt leisten musste. Da der Bescheid erst im September 2013 erging, berechnete das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 1.950 EUR pro Monat (= 0,5 % pro Monat, ab April 2013). Das Ehepaar wollte diesen Zinszugriff vor dem Bundesfinanzhof (BFH) abwenden, scheiterte damit jedoch. Die Bundesrichter urteilten, dass der gesetzliche Zinssatz für Nachforderungszinsen - jedenfalls für Verzinsungszeiträume in 2013 - verfassungsgemäß sei. Nach Gerichtsmeinung liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot vor. Der 6%ige Zinssatz war demnach auch im Hinblick auf die Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 nicht zu beanstanden. Hinweis: Aufgrund der bejahten Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung kam keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht. Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile beim Steuerpflichtigen abgeschöpft werden sollen, zog der BFH vergleichend die Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt und die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite heran. Diese Betrachtung ergab für das Jahr 2013 eine Bandbreite von Zinssätzen zwischen 0,15 % und 14,70 %. Aufgrund dieser Spanne kam der BFH zu dem Ergebnis, dass sich der gesetzliche Zinssatz noch innerhalb der Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte bewegte.
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