Aktuelle Mandanteninformation 04/2018
16.03.2018
Aktuelle Mandanteninformation 04/2018Inhalt
Alte Ansparabschreibung: Für Luxuskarossen darf kein Abzugsposten gebildet werdenKleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Auswirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem sie bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts (des Anlagevermögens) über einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Die Steuerentlastung tritt somit teilweise ein, bevor das Wirtschaftsgut erworben wird, so dass sich ein Liquiditätsvorteil für den Betrieb ergibt. Hinweis: Vor der Unternehmensteuerreform 2008 existierten ähnliche Abzugsregeln unter dem Namen "Ansparabschreibung". Für diese alte Rechtslage hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein Abzugsposten nicht für Luxuskarossen gebildet werden darf. Im vorliegenden Fall hatte eine Unternehmerin gegenüber ihrem Finanzamt erklärt, dass sie plane, eine Luxuslimousine für 400.000 EUR und einen Sportwagen für 450.000 EUR anzuschaffen. Für die geplanten Investitionen machte sie eine gewinnmindernde Ansparabschreibung von 270.000 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzugsposten jedoch nicht an und erhielt nun Rückendeckung vom BFH, der deutlich machte, dass die Luxuskarossen einen unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand darstellten. Die Abzugsposten durften daher nicht - zu Lasten der Allgemeinheit - steuermindernd abgezogen werden. Der BFH verwies auf den Zweck von Ansparabschreibungen, die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Diese würden jedoch nicht dazu dienen, einen unangemessenen Repräsentationsaufwand zu fördern. Hinweis: Diesem Urteil kann entnommen werden, dass der Kauf von hochpreisigen Pkws nicht per se als unangemessener Repräsentationsaufwand gilt. Vielmehr bedarf es der einzelfallabhängigen Klärung, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Hier sind insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des langfristigen Umsatzes und Gewinns sowie die Bedeutung der Kosten für den Geschäftserfolg zu berücksichtigen. Im Urteilsfall hatte die Unternehmerin keine Mitarbeiter beschäftigt, über Jahre keinen anderweitigen Repräsentationsaufwand getragen (so dass dieser anscheinend für den Geschäftserfolg nicht bedeutsam war) und jährliche Betriebseinnahmen von etwa 105.000 EUR erzielt. Unter diesen Gegebenheiten erschienen geplante Käufe von Luxuswagen im Wert von 850.000 EUR schlichtweg überzogen. Aufgrund der Argumentation des Gerichts ist davon auszugehen, dass für einen unangemessenen Repräsentationsaufwand auch kein Investitionsabzugsbetrag nach neuer Rechtslage gebildet werden darf.
Fahrten zur Arbeit: Unfallkosten sind neben der Pendlerpauschale absetzbarKommt es während einer Pendelfahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu einem Unfall, dürfen Arbeitnehmer die Unfallkosten zusätzlich zur Pendlerpauschale als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abrechnen. Die Unfallkosten dürfen auch dann abgesetzt werden, wenn der Unfall nicht auf direktem Weg von der bzw. zur Arbeit passiert ist, sondern auf einem Umweg zum Abholen des Mitfahrers einer Fahrgemeinschaft. Gleiches gilt, wenn der Unfall während einer steuerlichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) oder beim Einparken auf dem Arbeitsweg passiert ist oder wenn das geparkte Auto während der Arbeitszeit angefahren wird. Hinweis: Unfälle auf privaten Umwegfahrten - beispielsweise Fahrten zum Supermarkt oder zum Frisör - sind allerdings nicht absetzbar. Wird der Unfall steuerlich anerkannt, dürfen neben den Reparaturkosten insbesondere die Kosten für Abschleppdienste, Sachverständige, Rechtsanwälte, Gutachter, Gerichte und Leihwagen geltend gemacht werden. Auch die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung ist absetzbar. Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist allerdings, dass sie nicht durch Dritte übernommen wurden. Kostenerstattungen der Versicherung oder des Arbeitgebers müssen daher gegengerechnet werden, weil der Arbeitnehmer insoweit durch den Unfall nicht wirtschaftlich belastet ist. Ein Werbungskostenabzug für Unfallkosten ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Schaden aus eigener Tasche zahlt, um einer schlechteren Einstufung in der Kaskoversicherung zu entgehen. Hinweis: Lässt ein Arbeitnehmer sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, kann er die durch den Unfall eingetretene Wertminderung mitunter als Abschreibung geltend machen. Das Finanzamt erkennt diesen Abzug aber nicht an, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wagens (von regelmäßig sechs Jahren) zum Unfallzeitpunkt bereits abgelaufen war.
Doppelte Haushaltsführung: Nahe gelegene Hauptwohnung schließt Kostenabzug ausDamit Arbeitnehmer die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen können, müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: Die berufliche Wohnung (Zweitwohnung) muss sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befinden und der eigene Hausstand (Hauptwohnung) muss außerhalb dieses Ortes liegen. Befindet sich die Hauptwohnung zu nahe an der ersten Tätigkeitsstätte, darf das Finanzamt die gesamten Werbungskosten aberkennen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Beispiel: Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Hauptwohnung des klagenden Arbeitnehmers nur 36 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt befunden. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass der Ort der Hauptwohnung und jener der ersten Tätigkeitsstätte bei dieser geringen Entfernung nicht auseinanderfielen, so dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung hier nicht anzuerkennen waren. Laut FG ist eine Hauptwohnung noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeitsstätte von dieser Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Zumutbar ist seiner Ansicht nach etwa eine Stunde Fahrzeit pro einfacher Strecke. Das Gericht hatte hier eine Pkw-Fahrzeit einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 20 bis 30 Minuten für etwaige Staus von etwa einer Stunde für die einfache Wegstrecke errechnet. Trotz des Einbezugs von Staulagen in die Berechnung blieb es demnach bei einer Fahrzeit von etwa einer Stunde pro Wegstrecke, so dass die Hauptwohnung nach Meinung des FG noch immer zu nahe an der ersten Tätigkeitsstätte lag. Dies wiederum ließ einen steuerlichen Kostenabzug nicht zu. Der BFH hat diese Entscheidung nun bestätigt und darauf verwiesen, dass die Einstundengrenze auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückzuführen sei. Hinweis: Bei Fahrzeiten von etwa einer Stunde zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer also damit rechnen, dass die Finanzämter ihnen die Kosten der doppelten Haushaltsführung komplett aberkennen. Sollten die Ämter keinen Sicherheitszuschlag für Staulagen in die Fahrzeit eingerechnet haben, können Arbeitnehmer aber zumindest auf die Zuschläge im vorgenannten Verfahren verweisen, so dass sich die Fahrzeit womöglich über die Einstundengrenze "heben" lässt.
Unwetterschäden: Welche Kosten sich steuerlich absetzen lassenOrkanartige Stürme und Hochwasser verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden. Für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen müssen Betroffene häufig hohe Summen aufwenden. Ein kleiner Trost: Kosten infolge von Unwetterschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden. Damit das Finanzamt mitspielt, müssen die Aufwendungen jedoch notwendig und existentiell sein bzw. sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Abgesetzt werden können unter anderem die selbstgetragenen Kosten für Aufräumarbeiten, die Reparatur des Wohngebäudes sowie die Neuanschaffung von Möbeln, Hausrat und Kleidung. Die Kosten dürfen den Wert der verlorenen Gegenstände aber nicht übersteigen. Aufwendungen für Vermögensgegenstände wie Schmuck oder Gemälde werden vom Fiskus zudem nicht berücksichtigt. Hinweis: Sofern Hochwasserschäden an Mietobjekten auftreten, kann der Vermieter die selbstgetragenen Reparaturkosten am Gebäude als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen. Der Vorteil ist, dass das Finanzamt von diesen Kosten - anders als von außergewöhnlichen Belastungen - keine zumutbare Belastung abzieht. Sofern Handwerkerlöhne für Reparaturmaßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind oder aufgrund der zumutbaren Belastung steuerlich unberücksichtigt bleiben, lässt sich für diese Kosten zumindest der Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Das Finanzamt zieht dann 20 % der Lohnkosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Die Steuer kann so um bis zu 1.200 EUR pro Jahr gemindert werden. Für diesen Kostenabzug ist es wichtig, dass die Rechnung aufbewahrt und der Rechnungsbetrag unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt wird. Hinweis: Wer die Unwetterschäden in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, erhält die entsprechende Steuerentlastung erst über den Einkommensteuerbescheid. Arbeitnehmer können sich die Steuerersparnis schneller verschaffen, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. In diesem Fall werden die Kosten für Unwetterschäden als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen, so dass der Arbeitnehmer einen höheren Nettolohn ausgezahlt erhält.
Sonderausgabenabzug: Wann Crowdfunding-Beiträge als Spende absetzbar sindIn den vergangenen Jahren hat das sogenannte Crowdfunding erheblich an Bedeutung gewonnen. Hinter diesem neudeutschen Begriff verbergen sich Finanzierungsmodelle, bei denen Personen - meist über das Internet - Kleinbeträge in Projekte, Produkte oder Geschäftsideen investieren. Hinweis: Bei dieser Form der Mittelakquise stellt ein Projektveranstalter die durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte zunächst auf einer Internetplattform (dem sogenannten "Crowdfunding-Portal") vor, um dann Gelder bis zu einem (häufig festen) Finanzierungsziel einzuwerben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem neuen Schreiben mit der spendenrechtlichen Beurteilung des Crowdfunding auseinandergesetzt. Danach sind die drei Modelle klassisches Crowdfunding, Spenden-Crowdfunding sowie Crowdinvesting bzw. Crowdlending wie folgt zu unterscheiden:
Kapitalerhöhung: Forderungsverzicht problematischDie Finanzierung von Tochterkapitalgesellschaften ist oft nicht ganz einfach. Natürlich soll die Eigenkapitalquote eher gering gehalten werden, deshalb gibt die Muttergesellschaft lieber ein Darlehen. Allerdings kann das zu negativen steuerlichen Folgen (z.B. gewerbesteuerliche Hinzurechnung, Zinsschranke) führen. Im Extremfall können durch die Zinszahlungen sogar Verluste entstehen. Um all das zu vermeiden, bietet sich unter anderem eine Stammkapitalerhöhung an. Zur Finanzierung einer Stammkapitalerhöhung verzichten Muttergesellschaften häufig auf ihre Darlehensforderung. Zwischen Finanzamt und Rechtsprechung gibt es allerdings hinsichtlich der Bewertung dieses Vorgangs einen Schlagabtausch: In welcher Höhe sind die im Zuge der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile anzusetzen: mit dem Nennwert der Forderung (so die Finanzverwaltung) oder mit dem unter Umständen darunterliegenden gemeinen Wert (so die Rechtsprechung)? Das Interesse der Darlehensgeberin ist, dass die neuen Anteile nur mit dem (niedrigeren) gemeinen Wert bewertet werden, da sie so einen Darlehensverlust verbuchen kann. Das Interesse der Finanzverwaltung besteht hingegen darin, die Beteiligung mit dem (höheren) Nennwert zu bewerten, da sich eine spätere Teilwertabschreibung nicht auf die Steuer auswirken würde. Während die Finanzverwaltung stoisch an ihrer Auffassung festhält, hat der Bundesfinanzhof nun zum wiederholten Mal entschieden, dass die durch die Stammkapitalerhöhung erhaltenen Anteile mit dem gemeinen Wert der Forderung zu bewerten sind. Hinweis: Dieses Urteil hat allerdings nur Relevanz für Darlehensgeber, die mit bis zu 25 % der Anteile an der Darlehensnehmerin beteiligt sind. Darlehensgeber, die zu mehr als 25 % beteiligt sind, können Forderungsverluste seit 2008 nicht mehr steuerlich geltend machen, sofern sie ihrerseits Kapitalgesellschaften sind.
Vermietung: Umsatzsteuerliche Fragen bei Unterbringung von FlüchtlingenAufgrund der politischen Situation weltweit suchen aktuell viele Flüchtlinge und Asylbewerber Zuflucht in Deutschland. Der Bedarf an Wohnraum steigt somit. Viele Vermieter nutzen dies, um Gebäude an die öffentliche Hand oder Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften zu vermieten. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat nun geklärt, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen derartige Vermietungstätigkeiten haben. Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss grundsätzlich zwischen einer langfristigen und einer kurzfristigen Vermietung unterschieden werden. Umsätze aus langfristiger Vermietung von Grundstücken sind umsatzsteuerfrei. Unter langfristiger Vermietung sind Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten zu verstehen. Dabei ist die Laufzeit des Mietvertrags, nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer der untergebrachten Personen maßgebend. Es ist zu prüfen, ob zusätzlich erbrachte Dienstleistungen als Nebenleistung zur langfristigen Vermietungsleistung oder als eigenständige, gesondert erbrachte Leistungen anzusehen sind. Sofern es sich um übliche Nebenleistungen handelt, sind diese wie die Hauptleistung der Vermietung umsatzsteuerfrei zu behandeln. Dazu zählen die Bereitstellung von Mobiliar, die Versorgung mit Strom, Wasser und Wärme sowie ein Hausmeisterservice. Übernimmt ein Vermieter neben der Beherbergung zusätzlich eigenständige, gesondert erbrachte Leistungen, beispielsweise die Verpflegung der Untergebrachten, so unterliegen diese dem Regelsteuersatz von 19 %. Die OFD hat sich auch zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer vorübergehenden Umnutzung von bisher betrieblich genutzten Hallen (Sport- oder Mehrzweckhallen) geäußert. Danach ist aus Billigkeitsgründen von einer Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bzw. Vorsteuerberichtigung abzusehen. Eine vorübergehende Umnutzung liegt vor, wenn die Zwischennutzung der Halle für die Unterbringung von Flüchtlingen erfolgt und die Absicht besteht, diese Halle anschließend wieder unternehmerisch zu nutzen. Eine kurzfristige Vermietungsleistung liegt bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten vor. In diesem Fall handelt es sich um eine ermäßigt zu besteuernde Beherbergungsleistung (7 %). Der ermäßigte Steuersatz gilt für andere Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, zum Beispiel Bereitstellung von Mobiliar, Stromanschluss, Bettwäsche, Reinigung der gemieteten Räume. Werden zusätzliche Dienstleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, erbracht (z.B. Verpflegungsleistungen, Nutzung von Kommunikationsnetzen), gilt der Regelsteuersatz. Hinweis: Bei der Vermietung von Wohnraum an Flüchtlinge können sich verschiedene umsatzsteuerliche Fragen ergeben. Von zentraler umsatzsteuerlicher Bedeutung ist es, ob eine kurzfristige oder eine langfristige Vermietung vorliegt und welche Nebenleistungen erbracht werden.
Kryptowährungen: Umsatzsteuerliche Behandlung von BitcoinsDie Bundesregierung hat sich aktuell zur umsatz- und ertragsteuerlichen Behandlung von Geschäften mit Kryptowährungen (Bitcoins und andere) geäußert. Grund hierfür war eine schriftliche Anfrage des Bundestags, wie das sogenannte Mining bzw. die Verwendung von per Mining gewonnenen Kryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich zu behandeln ist. Zudem war zu klären, wie sich der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Kryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich auswirkt. Im Folgenden wird nur auf die umsatzsteuerliche Behandlung eingegangen. Geschäfte mit der digitalen Währung Bitcoin haben steuerliche Auswirkungen. Diese digitale Währung ist eine elektronische Verrechnungseinheit, mit der Zahlungen getätigt und empfangen werden können. Die Bitcoins können erworben bzw. getauscht werden. Im Gegensatz zu realer Währung können und dürfen Bitcoins selbst erzeugt werden. Dies nennt man Bitcoin Mining. Das heißt: Jeder kann mit entsprechender Ausrüstung und dem Einsatz von Rechenleistung, Zeit und Strom eigene Bitcoins erzeugen. Wie der Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2015 geklärt. Danach gilt der Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung und umgekehrt als eine Dienstleistung gegen Entgelt. Diese Dienstleistung ist gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie umsatzsteuerfrei. Soweit die Bitcoins als reines Zahlungsmittel dienen, wird deren Verwendung jener konventioneller Zahlungsmittel gleichgestellt. Damit ist die Hingabe von Bitcoins nicht steuerbar. Offen blieb jedoch die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Bitcoin Mining. Die Europäische Kommission hat zu diesem Themenkomplex bereits Diskussionen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen. Die Ergebnisse dazu bleiben noch abzuwarten. Hinweis: Die Bundesregierung hat sich ebenfalls zum regulatorischen Handlungsbedarf im Hinblick auf Kryptowährungen geäußert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Bitcoins als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz qualifiziert. Somit unterliegen die Tauschplattformen für virtuelle Währungen nun grundsätzlich der Aufsicht der BaFin.
Mehrwertsteuerreform: EU-Kommission plant neue Ausnahmen bei der MehrwertsteuerDie EU-Kommission möchte den Mitgliedstaaten neue Ausnahmen ermöglichen und hat am 18.01.2018 neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen. Ziel ist es, dem Wunsch der Mitgliedstaaten nach mehr Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze zu entsprechen und die für inländische Unternehmen geltenden Mehrwertsteuerbefreiungen auf grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmen auszuweiten. Diese neuen Rechtsvorschriften bilden den Abschluss der Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften zur Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums, der den Mehrwertsteuerbetrug in der EU drastisch verringern soll. Zurzeit sind im Rahmen der von allen Mitgliedstaaten vereinbarten Mehrwertsteuersätze zwei unterschiedliche Kategorien von Gütern vorgesehen, die von ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % in jedem Land profitieren können. Noch geringere Steuersätze gelten für einige Mitgliedstaaten aufgrund besonderer Ausnahmeregelungen. Die neuen Vorschriften gestatten den Mitgliedstaaten, neben den beiden ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % sowie einem Steuersatz von 0 % (Nullsatz), einen dritten Steuersatz zwischen 0 % und 5 % anzuwenden. Die aktuelle, komplizierte Liste der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die die ermäßigten Sätze angewendet werden können, wird abgeschafft. Gemäß der neuen Liste gilt für die dort aufgeführten Güter (z.B. Waffen, alkoholische Getränke, Glücksspiele und Tabak) stets der Normalsatz von 15 % oder ein höherer Satz. Nach den derzeit geltenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten die von Kleinunternehmen getätigten Verkäufe von der Mehrwertsteuer befreien. Voraussetzung ist, dass die Kleinunternehmen einen bestimmten, von Land zu Land unterschiedlichen Jahresumsatz nicht übersteigen. Sobald der Schwellenwert überschritten wird, entfällt das Anrecht auf Vereinfachungsmaßnahmen. Diese Vorschiften gelten nur für inländische Unternehmen. Um diese uneinheitlichen Wettbewerbsbedingungen zu beseitigen, sehen die neuen Rechtsvorschriften Folgendes vor: Es soll nunmehr ein EU-weiter Umsatzschwellenwert von 2 Mio. EUR eingeführt werden, bis zu dem Vereinfachungsmaßnahmen für alle Kleinunternehmen anwendbar sind. Es soll ferner für alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit bestehen, alle Kleinunternehmen, die für eine Mehrwertsteuerbefreiung in Frage kommen, von ihren Pflichten im Hinblick auf Registrierung, Rechnungsstellung, Aufzeichnung und Mitteilung zu befreien. Ab einem Umsatzschwellenwert von 100.000 EUR soll für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, die Möglichkeit bestehen, die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Die Vorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Beratung sowie dem Rat zur Annahme vorgelegt. Hinweis: Das zurzeit geltende Mehrwertsteuersystem stammt noch aus dem Jahr 1993 und sollte lediglich als Übergangssystem fungieren. Die Abschaffung der Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten und die Besteuerung der Waren im Ursprungsland erforderte gemeinsame Vorschriften zu Mehrwertsteuersätzen, um eine Verzerrung von grenzüberschreitenden Einkäufen und Handelstätigkeiten zu vermeiden.
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