Aktuelle Mandanteninformation 03/2018
23.02.2018
Aktuelle Mandanteninformation 03/2018Inhalt
Antragsveranlager: Amtliche Aufforderung zur Erklärungsabgabe lässt Festsetzungsfrist später beginnenSteuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (sogenannte Antragsveranlager), müssen sich zwar nicht an die alljährlichen Abgabefristen für Steuererklärungen halten, sollten aber unbedingt die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist beachten: Nur wenn sie ihre Erklärung innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des jeweiligen Erklärungsjahres abgeben, führt das Finanzamt noch eine Veranlagung durch - danach tritt Festsetzungsverjährung ein. Hinweis: Für das Jahr 2014 akzeptieren die Finanzämter freiwillige Erklärungen folglich nur noch bis zum 31.12.2018. Die Abgabe lohnt sich häufig, wenn bereits Steuern vorausgezahlt wurden (z.B. über den Lohnsteuerabzug) und absetzbare Kosten, wie zum Beispiel Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Spenden, angefallen sind. Ist ein Steuerpflichtiger hingegen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, zum Beispiel weil er neben seinem Arbeitslohn noch positive Nebeneinkünfte über 410 EUR erzielt hat, verzögert sich der Beginn der Festsetzungsfrist durch eine sogenannte Anlaufhemmung aus der Abgabenordnung: Die Frist beginnt in diesem Fall erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, bei Nichtabgabe jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt. Im Endeffekt kann dann also eine bis zu siebenjährige Abgabefrist gelten. Ein lediger Steuerzahler aus Hamburg hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein interessantes Urteil zur Fristberechnung erstritten: Aufgrund seiner Einkünfte (Arbeitslohn und Vermietungsverlust) war er eigentlich als Antragsveranlager einzustufen, so dass ihm für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2006 nur eine Frist bis zum 31.12.2010 geblieben wäre. Da er die Erklärung erst im Jahr 2011 einreichte, lehnte das Finanzamt deren Bearbeitung unter Hinweis auf eine Festsetzungsverjährung jedoch ab. Der Steuerzahler gab sich damit nicht zufrieden und zog bis vor den BFH. Dabei hatte er ein entscheidendes Ass im Ärmel: Das Finanzamt hatte ihn im Jahr 2007 schriftlich aufgefordert, seine Einkommensteuererklärung 2006 spätestens bis zum 22.10.2007 abzugeben, und auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung dieser Abgabeverpflichtung hingewiesen. Der BFH folgerte daraus, dass der Steuerzahler aufgrund dieser Aufforderung "zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet" war, so dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2009 begann (= mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr 2006 folgte) und eine Erklärungsabgabe somit noch bis zum 31.12.2013 zulässig war. Hinweis: Das Finanzamt muss nun also noch einen Einkommensteuerbescheid für 2006 erlassen; aufgrund des Vermietungsverlusts wird dieser vermutlich zu einer Steuererstattung führen. Abzuwarten bleibt, ob das Amt nun im Gegenzug einen Verspätungszuschlag festsetzen wird, weil der Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Erklärungsabgabe nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgekommen war. Die erstrittene Steuererstattung könnte sich daher im Nachhinein noch spürbar schmälern.
Gemeinsame Unterbringung in Altenheim: Eheleute müssen doppelte Haushaltsersparnis von außergewöhnlichen Belastungen abziehenAufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können von Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, müssen jedoch zuvor um eine sogenannte Haushaltsersparnis gemindert werden. Hinweis: Dieser Abzug erfolgt, weil nur die Mehrkosten steuerlich berücksichtigt werden können, die sich gegenüber einer normalen Lebensführung ergeben. Als Haushaltsersparnis wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinfachend der jährlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen herangezogen (2017: 8.820 EUR, 2018: 9.000 EUR). Nur wenn der Steuerbürger seinen normalen Haushalt während der Heimunterbringung beibehält, darf das Finanzamt keine Haushaltsersparnis in Abzug bringen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss die Haushaltsersparnis doppelt abgezogen werden, wenn Eheleute gemeinsam (und krankheitsbedingt) in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Geklagt hatte ein älteres Ehepaar, das zusammen ein Doppelzimmer in einem Alten- und Pflegeheim bewohnte; dieses hatte zuvor seinen bisherigen Haushalt aufgeben müssen. Für die Heimunterbringung gaben die Eheleute im Jahr 2013 insgesamt 27.500 EUR aus, die sie nach Abzug einer Haushaltsersparnis für eine Person als außergewöhnliche Belastung absetzen wollten. Das Finanzamt zog jedoch die doppelte Haushaltsersparnis ab und wurde vom BFH nun darin bestätigt. Das Gericht verwies darauf, dass beide Eheleute durch die Aufgabe ihres früheren gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten entlastet worden seien. Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung sei es geboten, für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Hinweis: Der BFH erkannte zwar, dass die Lebenshaltungskosten nicht proportional zur Personenzahl in einem Haushalt steigen, allerdings stuften die Richter eine Ersparnis von vorliegend 16.260 EUR (= das Zweifache des damals gültigen Unterhaltshöchstbetrags von 8.130 EUR) als realitätsgerecht ein. Zum Vergleich griff der BFH auf Daten des Statistischen Bundesamts zurück, nach denen bei einem kinderlosen Paar im Jahr 2013 private Konsumausgaben von durchschnittlich 17.916 EUR pro Jahr anfielen.
Steueränderungen: Welche Freibeträge und Entlastungen ab 2018 geltenWenn an Silvester um Mitternacht die Sektkorken knallen, treten regelmäßig zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft. Auch der Jahreswechsel 2017/2018 wurde wieder von zahlreichen Neuerungen begleitet:
Außergewöhnliche Belastung: Auch lesbische Paare können Ausgaben für künstliche Befruchtung absetzenKosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau können auch dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte eine lesbische unfruchtbare Frau aus Nordrhein-Westfalen, die sich im Jahr 2011 in einer Klinik in Dänemark einer In-vitro-Fertilisation (Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle in einem Labor mit Übertragung in die Gebärmutter) unterzogen hatte. Die Befruchtung erfolgte "heterolog" (unter Verwendung von Samenzellen eines Dritten) und verursachte Kosten von insgesamt 8.500 EUR, die von der Frau als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden. Das Finanzgericht Münster lehnte einen Kostenabzug zunächst ab und verwies darauf, dass die Kinderlosigkeit nicht nur Folge der krankheitsbedingten Unfruchtbarkeit gewesen sei, sondern auch darin begründet liege, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebe. Der BFH ließ dieses Argument im Revisionsverfahren jedoch nicht gelten und erkannte die Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Nach Ansicht der Bundesrichter ist für den steuerlichen Abzug allein maßgeblich, dass die Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung in Einklang steht. Kosten für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung dürften daher als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen entsprächen. Dies war vorliegend der Fall, weil die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der in Dänemark vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Zudem nahm der BFH an, dass bei der Frau eine Zwangslage zur Umgehung der vorhandenen Sterilität bestanden hatte - eine solche darf nach Gerichtsmeinung auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden.
Amazon und Co.: Bundesländer gehen gegen Steuerbetrug im Onlinehandel vorDie Bundesländer wollen einen härteren Kurs gegen den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel einschlagen. Betreiber von Internetmarktplätzen in Deutschland sollen demnach künftig in Haftung genommen werden können, wenn bei ihnen tätige Händler die Umsatzsteuer nicht abführen. Gemeinsam mit dem Bund wollen die Länder im ersten Quartal 2018 einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten. Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann und Hessens Finanzminister Thomas Schäfer betonten, es gehe um geschätzte Steuerausfälle im hohen dreistelligen Millionenbereich, und forderten ein schnelles Vorgehen. Eine Arbeitsgruppe der Finanzressorts von Bund und Ländern hatte im Mai Vorschläge erarbeitet, wie der Steuerbetrug beim Internethandel bekämpft werden kann. Die Länderfinanzminister haben diesen nun zugestimmt. Hiernach sollen Marktplatzbetreiber haften, wenn die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird. Die Haftung greift, wenn Marktplatzbetreiber die steuerliche Registrierung eines Händlers nicht nachweisen können. Sie haften auch dann, wenn ein Finanzamt ihnen mitteilt, dass der Händler seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Auch die EU-Kommission möchte verstärkt gegen unfaire Praktiken im Onlinehandel vorgehen. Weiterführende Regelungen, zum Beispiel in Form einer Quellensteuer bei den Marktbetreibern, sind geplant. Hinweis: Dem Fiskus entgehen Einnahmen, weil insbesondere Anbieter aus der Volksrepublik China und Hongkong bewusst oder unwissentlich keine Umsatzsteuer in Deutschland abführen, wenn sie vor allem günstige Massenprodukte, wie etwa Smartphones, auf Onlineplattformen anbieten. Da die Händler aus dem Ausland hier steuerlich nicht registriert sind, umgehen sie die Finanzverwaltung und kassieren die Umsatzsteuer selbst ein.
Haftung für Umsatzsteuer: Bloße Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Geschäftspartner reicht nicht ausUm den Umsatzsteuerbetrug durch sogenannte Karussellgeschäfte einzudämmen, bei denen Unternehmen grenzüberschreitend zusammenwirken und gezielt Vorsteuererstattungen ohne entsprechende Umsatzsteuerzahlungen herbeiführen, hat der Steuergesetzgeber eine besondere Haftungsregelung für die nichtabgeführte Umsatzsteuer eingeführt. Demnach haftet ein Unternehmen für die Umsatzsteuer aus einem vorangegangenen Umsatz (z.B. aus einem bezogenen Eingangsumsatz), sofern
Wann diese haftungsbegründende "Kenntnis" des Unternehmers vorliegt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Fahrzeughändler Fahrzeuge und Container von einer GmbH bezogen hatte. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden von der GmbH nicht an das Finanzamt abgeführt. Der Geschäftsführer der GmbH war zudem kein unbeschriebenes Blatt - gegen ihn wurde bereits seit Jahren in mehreren Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Zudem war er in der Vergangenheit bereits für mehrere andere Unternehmen in Geschäftsbeziehungen mit dem Fahrzeughändler getreten. Das Finanzamt forderte die nichtabgeführte Umsatzsteuer per Haftungsbescheid vom Fahrzeughändler nach und argumentierte, dass dieser nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen, dass sein Geschäftspartner nicht die Absicht hatte, die Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen. Der BFH lehnte eine Haftungsinanspruchnahme nun jedoch ab und verwies darauf, dass das Finanzamt die haftungsbegründende "Kenntnis" des Gebrauchtwagenhändlers nicht nachgewiesen habe. Selbst wenn man unterstelle, dass der Händler von den steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Geschäftsführer gewusst habe, liege darin noch kein "Kennenmüssen" im Sinne der Haftungsvorschrift. Zum einen gelte bis zur Verurteilung eines Beschuldigten die Unschuldsvermutung, zum anderen dürfe aus einem steuerstrafrechtlich bedeutsamen Verhalten bei anderen Geschäftsvorfällen nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass die Umsatzsteuer auch bei künftigen Umsätzen hinterzogen werden soll. Hinweis: Das "Kennenmüssen" muss sich nach Gerichtsmeinung vielmehr auf Anhaltspunkte beziehen, die für den konkreten Leistungsbezug (hier: die Lieferung der Fahrzeuge und Container) den Schluss nahelegen, dass der Aussteller der Rechnung bereits bei Vertragsabschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht zu zahlen.
Gesellschafterwechsel: Anwendung der körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung auf GewerbesteuerverlusteWenn ein Erwerber mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft kauft, gehen etwaige körperschaftsteuerliche Verlustvorträge grundsätzlich quotal unter. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, entfallen die Verlustvorträge sogar vollständig. Im Gewerbesteuergesetz ist verankert, dass diese Regelungen auch für Gewerbesteuer-Verlustvorträge gelten. Zu der körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich ein BMF-Schreiben erlassen, in dem es verschiedene Aspekte und Zweifelsfragen zu der Anwendung dieser Regelung beschreibt und - jedenfalls aus seiner Sicht - beantwortet. Die obersten Finanzbehörden der Länder (die für die Gewerbesteuer zuständig sind), haben sich nun zu einigen speziellen Auslegungsfragen geäußert und dargelegt, inwieweit die im BMF-Schreiben zur Körperschaftsteuer getroffenen Aussagen auch auf die Gewerbesteuer zu übertragen sind. Demnach sollen die Aussagen des BMF grundsätzlich auch für die Gewerbesteuer gelten. Besonderheiten ergeben sich aber zum Beispiel für Personengesellschaften, denn dort unterscheiden sich Körperschaft- und Gewerbesteuer deutlich. Beispiel: An einer OHG sind die A-GmbH zu 60 % und die B-GmbH zu 40 % beteiligt. Die OHG erwirtschaftet einen Gewinn von 200.000 EUR und zahlt selbst weder Einkommen- noch Körperschaftsteuer. Vielmehr wird der Gewinn für körperschaftsteuerliche Zwecke auf die beiden GmbHs quotal aufgeteilt (A-GmbH 120.000 EUR, B-GmbH 80.000 EUR). Gewerbesteuerlich muss die OHG ihren Gewinn jedoch selbst in voller Höhe der Gewerbesteuer unterwerfen. Die Erlasse der obersten Behörden der Länder enthalten darüber hinaus einige klarstellende Aussagen, zum Beispiel zu einem vortragsfähigen Gewerbeverlust einer Organgesellschaft. Hinweis: Die körperschaftsteuerlichen Regelungen zum Verlustuntergang sind derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig bzw. schon von diesem verworfen worden. Gegen gewerbesteuerliche Verlustuntergänge sollte also entsprechend Einspruch eingelegt werden.
Anrufungsauskunft: Wie Arbeitgeber sich kostenlos Rechtssicherheit verschaffenDurch einen falschen oder unterlassenen Lohnsteuerabzug können Arbeitgeber schnell in eine Haftungsfalle geraten. Möchten diese dem Risiko entgehen, vom Fiskus später für Lohnsteuerbeträge in Haftung genommen zu werden, können Arbeitgeber vorab eine kostenlose Anrufungsauskunft bei ihrem Finanzamt zu lohnsteuerlichen (Zweifels-)Fragen einholen. Hinweis: Über eine solche Auskunft kann beispielsweise geklärt werden, ob eine Person überhaupt einer lohnsteuerlich relevanten nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht oder ob gezahlte Sachbezüge lohnsteuerfrei belassen werden können. Der zentrale Vorteil der Anrufungsauskunft liegt darin, dass das Finanzamt an seine Aussagen gebunden ist, so dass der Arbeitgeber später nicht belangt werden kann, wenn er der Auskunft entsprechend vorgeht und keine Lohnsteuer einbehält. Dies gilt sogar dann, wenn die Auskunft unrichtig war. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben die zentralen Regeln zur Anrufungsauskunft zusammengefasst. Danach gilt Folgendes:
Hinweis: Eine Anrufungsauskunft entfaltet nur dann die gewünschte Bindungswirkung, wenn der vorgetragene Sachverhalt dem später umgesetzten Sachverhalt entspricht. Kommt es hierbei zu Abweichungen, ist das Amt nicht mehr an seine Aussagen gebunden, so dass Lohnsteuer im Haftungsweg nachgefordert werden kann. Antragsteller sollten daher unbedingt darauf achten, dass sie den Sachverhalt im Antrag präzise formulieren und später ohne Abweichungen in die Tat umsetzen.
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