Aktuelle Mandanteninformation 02/2018
19.01.2018
Aktuelle Mandanteninformation 02/2018Inhalt
Investitionsabzugsbetrag: Anspruch auf Investitionszulage beeinflusst die BetriebsgrößeKleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung von betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag bilden. Hinweis: Mit diesem Abzugsposten können Betriebe bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bereits vor dessen Anschaffung gewinnmindernd abziehen. Die Steuerlast lässt sich auf diese Weise frühzeitig mindern, so dass der Betrieb seine Liquidität verbessert und sich damit einen finanziellen Spielraum für den Erwerb des Wirtschaftsguts schafft. Bilanzierende Gewerbetreibende und Selbständige dürfen allerdings nur dann einen Investitionsabzugsbetrag bilden, wenn ihr Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 EUR beträgt. Ob dieses Betriebsgrößenmerkmal überschritten wird, muss am Schluss des Wirtschaftsjahres geprüft werden, in dem der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden soll. Hinweis: Ermitteln Gewerbetreibende und Selbständige ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung, müssen sie eine Gewinngrenze von 100.000 EUR pro Jahr einhalten, damit sie einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen können. Bilanzierende Betriebe sollten beachten, dass ihnen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags verwehrt werden kann, wenn sie Anspruch auf eine staatliche Investitionszulage haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass auch dieser Anspruch in das maßgebliche Betriebsvermögen einzurechnen ist und daher dazu beitragen kann, dass das Betriebsgrößenmerkmal überschritten wird. Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, der eine staatliche Investitionszulage von 40.000 EUR zustand. Das Finanzamt lehnte die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab und wies darauf hin, dass das Betriebsvermögen zusammen mit dem Zulagenanspruch die zulässige Betriebsvermögensgrenze überschreite. Der BFH teilte diese Auffassung und erklärte, dass der Anspruch auf Investitionszulage eine Forderung des Umlaufvermögens und Bestandteil des - für die Steuerbilanz maßgeblichen - Betriebsvermögensvergleichs sei. Das Investitionszulagengesetz regele zwar, dass die Zulage nicht zu den steuerlich relevanten Einkünften gehöre, hieraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass die Zulagengewährung überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen habe oder nicht zum steuerbilanziellen Betriebsvermögen gerechnet werde.
Erdiente Pensionsansprüche: Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers löst Lohnzufluss ausVerzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser gegenüber auf eine Forderung, kann es dadurch im Wege einer sogenannten verdeckten Einlage zum Zufluss von (steuerpflichtigem) Arbeitslohn kommen. Eine verdeckte Einlage ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt auch dann eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente und werthaltige Pensionsanwartschaft verzichtet. Der Kapitalgesellschaft wird durch den Verzicht ein Vermögensvorteil zugewendet, denn sie wird von ihrer Verpflichtung auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung befreit. Eine verdeckte Einlage liegt nach dem Urteil nur dann nicht vor, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Umständen auf die Pensionsanwartschaft verzichtet hätte. Im vorliegenden Urteilsfall hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH Ende 2003 in einem Nachtrag zum Pensionsvertrag geregelt, dass sein im Jahr 1998 zugesagtes monatliches Ruhegehalt von 22.000 DM auf 4.350 EUR herabgesetzt wird. Nach den vertraglichen Bestimmungen hätte sich die GmbH nur aus der Altzusage lösen können, wenn ihr die Zahlung des Ruhegehalts - beispielsweise aufgrund schlechter Ertragslage - nicht mehr hätte zugemutet werden können. Die GmbH stand im vorliegenden Fall aber wirtschaftlich gut da und hätte die bisherige Pensionszusage ohne weiteres erfüllen können. Ein fremder Geschäftsführer hätte daher unter den gegebenen Umständen nicht auf den erdienten Teil seiner Altersvorsorge verzichtet, so dass der hier ausgesprochene Verzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Hinweis: Der Geschäftsführer musste somit einen Lohnzufluss von 151.000 EUR versteuern. Der BFH erklärte, dass der Lohn aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dem ermäßigten Einkommensteuersatz (nach der sogenannten Fünftelregelung) unterliegen kann. Da hierzu in der Vorinstanz noch keine Feststellungen getroffen wurden, verwies der BFH die Sache zurück an das Finanzgericht.
Steuerklassenwahl 2018: BMF gibt Tipps für Ehegatten und LebenspartnerDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Merkblatt dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen für das Jahr 2018 gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen. Danach gilt:
Hinweis: Die Eintragung eines Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die erdrückende Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn ausgezahlt bekommt.
Hinweis: Das Merkblatt des BMF enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sich günstigste Steuerklassenkombination ablesen können.
Kinder in Ausbildung: Wie Eltern ihre Steuerlast senken könnenWenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, werden die Eltern häufig zur Kasse gebeten und übernehmen beispielsweise die Kosten für Lernmaterialien, WG-Zimmer und Verpflegung. Der Fiskus würdigt diesen Einsatz, indem er den Eltern steuerliche Vorteile einräumt. Welche Vergünstigungen konkret in Betracht kommen, bestimmt sich danach, ob für das Kind noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies ist bei Kindern in Ausbildung und Studium regelmäßig bis zum 25. Geburtstag der Fall.
Abzug von Schulgeld: Ordnungsgemäße Vorbereitung auf Abschluss muss nicht von Schulbehörde bescheinigt werdenBesuchen Kinder eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, können die Eltern die Schulgeldzahlungen mit 30 %, maximal 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schule zu einem anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt. Absetzbar sind auch Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen, die das Kind auf einen solchen anerkannten Abschluss ordnungsgemäß vorbereiten. Ob und wie eine solche ordnungsgemäße Vorbereitung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Urteilsfall hatte das Kind eine Privatschule besucht, die auf die mittlere Reife vorbereiten sollte; die Prüfung wurde später von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt versagte der Mutter den Schulgeldabzug und argumentierte, dass die erforderliche "ordnungsgemäße Vorbereitung" auf einen anerkannten Abschluss nicht durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde nachgewiesen worden sei. Der BFH gab nun grünes Licht für den Schulgeldabzug und erklärte, dass es hierfür überhaupt keiner Bescheinigung einer Schulbehörde bedürfe. Nach Gerichtsmeinung müssen vielmehr die Finanzbehörden in Eigenregie prüfen, ob eine Einrichtung ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung erfüllt, weil der Vollzeitunterricht in der Einrichtung (nach den entsprechenden Plänen des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt worden war. Hinweis: Wird ein Kind in einer schulischen Einrichtung auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet, müssen die Eltern dem Finanzamt für einen Schulgeldabzug also keine Bescheinigung der Schulbehörde darüber vorlegen, dass die Vorbereitung auf den Abschluss ordnungsgemäß erfolgt.
Außergewöhnliche Belastung: Beerdigungskosten können absetzbar seinKosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, soweit die Kosten nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag in Abzug gebracht werden. Der verbleibende Betrag der Kosten darf als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden, so dass sich Beträge oberhalb der zumutbaren Belastung steuermindernd auswirken. Hinweis: Die zumutbare Belastung berechnet sich nach einem prozentualen Anteil des Gesamtbetrags der eigenen Einkünfte und variiert je nach Familienstand, Einkommenshöhe und Kinderzahl des Steuerzahlers. Familien mit geringem Einkommen müssen dabei einen geringeren Eigenanteil schultern als ledige Gutverdiener. Als Beerdigungskosten abziehbar sind unter anderem die Ausgaben für Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren und Trauerkarten samt Porto. Nicht vom Finanzamt anerkannt werden die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, deren An- und Abreise, Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege. Hinweis: Beerdigungskosten sind nur in einem angemessenen Rahmen abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln kann diese Voraussetzung bei unmittelbaren Beerdigungskosten von maximal 7.500 EUR als erfüllt angesehen werden. Sind die Kosten höher, werden die Finanzämter die Angemessenheit einzelfallabhängig überprüfen - hierbei müssen sie aber die gesellschaftliche Stellung des Verstorbenen berücksichtigen.
Grenzüberschreitender Onlinehandel: Mehrwertsteuersystem soll einfacher werdenDer grenzüberschreitende Warenkauf und -verkauf über das Internet soll vereinfacht werden - die Wirtschafts- und Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten einigten sich bei einem Treffen in Brüssel auf ein entsprechendes Maßnahmenpaket. Die neuen Regeln werden schrittweise bis 2021 in Kraft treten und unter anderem folgende Änderungen mit sich bringen:
Hinweis: Durch das Maßnahmenpaket sollen den EU-Mitgliedstaaten, in denen die Endverbraucher ansässig sind, Mehrwertsteuerzahlungen zugeleitet werden, was zu einer gerechteren Verteilung der Steuereinnahmen innerhalb der EU führen soll. Zugleich soll sichergestellt werden, dass Unternehmen in Drittländern, die ihre Waren direkt und über Onlinemarktplätze in die EU verkaufen, nicht mehr bevorzugt werden.
Geerbtes Gebäude: Reparaturaufwand für vom Erblasser verursachten Schaden ist nicht abziehbarErben können bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs die übernommenen Nachlassverbindlichkeiten, wie beispielsweise vom Erblasser herrührende private Schulden, in Abzug bringen, so dass sich ihre zu zahlende Erbschaftsteuer mindert. Tritt an einem geerbten Gebäude nach dem Erbfall ein Schaden auf, den der Erblasser noch zu Lebzeiten verursacht hat, darf der Erbe die entstehenden Reparaturkosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten ansetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein Mann, der von seinem Onkel ein Zweifamilienhaus geerbt hatte. Zu Lebzeiten hatte der Onkel noch die Ölheizung des Hauses mit ungeeignetem Heizöl auffüllen lassen. Diese "Fehlbetankung" führte dazu, dass das Öl später ohne Störmeldung aus dem Tank austrat und sich im Ölauffangraum sammelte. Nachdem der Ölaustritt bemerkt worden war, ließ der Erbe den Schaden beseitigen und zahlte hierfür 3.800 EUR, die er als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt wissen wollte. Der BFH erkannte die Reparaturaufwendungen jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeiten an und verwies darauf, dass ein solcher Abzug nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann möglich sei, wenn bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (= behördliche Anordnung) oder eine privatrechtliche Verpflichtung (z.B. gegenüber einem Mieter) zur Schadensbeseitigung bestanden habe. Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten nach Ansicht des BFH nicht nur für Schäden, die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar waren, sondern auch (und erst recht) für Schäden, die - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem Tod des Erblassers in Erscheinung treten, jedoch noch von diesem verursacht worden sind. Da im vorliegenden Fall keine entsprechende Verpflichtung zur Schadensbeseitigung bestand, war ein Ansatz der Reparaturkosten ausgeschlossen. Für einen entsprechenden Abzug reichte es dem Gericht nicht aus, dass der Erblasser die Schadensursache damals selbst gesetzt hatte.
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