Aktuelle Mandanteninformation 11/2017
20.10.2017
Aktuelle Mandanteninformation 11/2017Inhalt
Betriebsveräußerung im Ganzen: Zurückbehaltener Name schließt ermäßigte Besteuerung ausIst ein (Firmen-)Name auf dem Markt eingeführt und den Verbrauchern geläufig, birgt er schnell einen erheblichen Wert, denn eine bekannte Marke schafft Vertrauen und gibt dem Verbraucher in der Regel ein Qualitätsversprechen. Auch der Betreiber einer Erotikmarkt-Kette aus Thüringen hatte vor Jahren den Wert seines Betriebsnamens erkannt, als er einen seiner Märkte für 800.000 EUR an einen Dritten veräußerte. Den Namen des Marktes behielt er deshalb zurück und überließ ihn dem Dritten lediglich zur Nutzung. Nach dem entsprechenden Franchisevertrag musste dieser für die Namensnutzung und sonstige Franchiseleistungen monatlich 3.000 EUR an den Verkäufer zahlen (über eine Vertragsdauer von zehn Jahren). Fraglich war nun, ob der Gewinn aus dem Verkauf des Marktes ein regulär zu besteuernder laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb oder ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn war. Hinweis: Gewinne aus einer Betriebsveräußerung im Ganzen sind von der Gewerbesteuer ausgenommen und unterliegen zudem einem begünstigten Einkommensteuertarif, sofern sie "außerordentlich" sind. Die Steuerbegünstigung setzt voraus, dass durch die Veräußerung alle stillen Reserven aufgedeckt werden, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen enthalten sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine ermäßigte Besteuerung des vorliegenden Gewinns ab und folgte dabei der Einordnung des vorinstanzlichen Finanzgerichts, das den Betriebsnamen als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen hatte. Da er zurückbehalten worden war, lag keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen vor. Die Weiterführung des Marktes ohne den Firmennamen hätte dem Betrieb nach Gerichtsmeinung die Unverwechselbarkeit und somit eine wichtige Grundlage für das Auftreten am Markt genommen. Die Eigenschaft des Firmennamens als wesentliche Betriebsgrundlage ergab sich insbesondere aus der hohen Vergütung, die im Franchisevertrag vorgesehen war. Hinweis: Ergänzend entschied der BFH, dass Geldspeicher in den Geldeinwurfautomaten von Erotikvideo-/Kinokabinen steuerrechtlich als Kassen anzusehen sind, so dass der Inhaber bei deren Leerung den Bestand zählen und aufzeichnen muss, damit die sogenannte Kassensturzfähigkeit gewährleistet ist.
Thesaurierungsbegünstigung: Negatives zu versteuerndes Einkommen schließt Sondertarif ausPersonenunternehmen haben die Möglichkeit, für nichtentnommene Gewinne einen besonderen Einkommensteuertarif zu wählen (sogenannte Thesaurierungsbegünstigung). Auf Antrag können diese Gewinne zunächst mit einem Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Im Fall einer späteren Entnahme erfolgt dann nachträglich eine Besteuerung mit zusätzlichen 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Hinweis: Durch diese zweischrittige Besteuerung ergibt sich zwar eine höhere Belastung als bei einer sofortigen Versteuerung mit dem regulären Spitzensteuersatz von 45 %, allerdings bewirkt sie einen unverzinslichen Steueraufschub (Zinsvorteil). Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die Thesaurierungsbegünstigung nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist. Geklagt hatte eine Frau, die 2009 aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft einen begünstigten Gewinnanteil von 111.500 EUR bezogen hatte, für den sie die Thesaurierungsbegünstigung begehrte. Aufgrund anderer, verlustbringender Beteiligungen wies ihr Einkommensteuerbescheid aber per saldo ein negatives zu versteuerndes Einkommen aus, so dass die festgesetzte Einkommensteuer 0 EUR betrug. Das Finanzamt lehnte eine Thesaurierungsbegünstigung ab und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Nach Gerichtsmeinung muss die Begünstigung in Fällen mit negativem zu versteuernden Einkommen wegen der gesetzlichen Systematik der Begünstigungsvorschrift abgelehnt werden.
Versorgungsrente nach Anteilsübertragung: Kein Sonderausgabenabzug wegen fortgeführter Geschäftsführertätigkeit des ÜbergebersWird ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil auf eine andere Person übertragen, die nach der Übertragung die Geschäftsführertätigkeit vom Übergeber übernimmt, so kann diese Person hierfür gezahlte Versorgungsrenten als Sonderausgaben abziehen. Bleibt der Übergeber der Anteile nach der Übertragung jedoch weiterhin als Geschäftsführer der GmbH aktiv, scheidet ein solcher Abzug nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus. Geklagt hatte ein Sohn, der von seinem Vater einen 100%igen Geschäftsanteil an einer GmbH erhalten hatte. Im Übertragungsvertrag verpflichtete sich der Sohn, seinem Vater (und seiner Mutter) im Gegenzug eine Versorgungsrente zu zahlen. Zwar wurde der Sohn zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt, der Vater führte seine Tätigkeit als Geschäftsführer jedoch auch nach der Übertragung parallel fort. Das Finanzamt verwehrte dem Sohn den Sonderausgabenabzug für die Versorgungsrente und verwies darauf, dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit hierfür vollständig und ausnahmslos eingestellt haben müsste, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Der BFH war gleicher Ansicht und argumentierte zunächst mit dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, nach dem der Anteilsübernehmer die Geschäftsführertätigkeit "übernehmen" muss. Im Duden wird dieses Wort mit "als Nachfolger in Besitz nehmen oder weiterführen" beschrieben. Hieraus folgte für das Gericht, dass der Vorgänger seine Tätigkeit insgesamt aufgeben muss. Das gleiche Ergebnis leitete der BFH zudem aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ab: Die Steuerregeln zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sollen betriebliche Tätigkeiten erfassen, nicht jedoch die bloße Übertragung von Kapitaleinkunftsquellen. Würde der Sonderausgabenabzug auch gewährt, wenn der Übergeber weiterhin als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig bliebe, wäre diese gesetzliche Zielrichtung verfehlt, denn dann würde mit den Anteilen nur eine bloße Einkunftsquelle übertragen, nicht jedoch die eigentliche betriebliche Tätigkeit.
Handwerkerleistungen: Sind Beiträge für den Straßenausbau abziehbar?Wer Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Ob dieser Steuerbonus auch für öffentliche Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau gilt, lässt der Bund der Steuerzahler (BdSt) derzeit in einer Musterklage vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klären (Aktenzeichen: 3 K 3130/17). Kläger sind Eheleute aus Brandenburg, die für die Erneuerung einer Gemeindestraße mehr als 3.000 EUR an ihre Gemeinde vorauszahlen mussten. Für einen Kostenanteil von 1.500 EUR (geschätzter Arbeitslohnanteil) machten sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend. Ihr Finanzamt hat den Abzug jedoch bisher verweigert und sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2016 gestützt, nach dem Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht steuerbegünstigt sind. Ob für Straßenausbaubeiträge der Steuerbonus gilt, wurde in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bislang uneinheitlich entschieden: Das FG Berlin-Brandenburg versagte den Steuerbonus in einem früheren Fall mit dem Argument, dass ein Haushalt auch ohne einen Straßenanschluss geführt werden könne (= kein Zusammenhang mit dem Haushalt). Anderer Meinung war das FG Nürnberg, das Erschließungskosten für den Straßenausbau als Handwerkerleistung anerkannt und zudem eine Schätzung des Arbeitskostenanteils zugelassen hat. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) erlaubte die Schätzung des Arbeitskostenanteils aus einer Rechnung in einem Urteil aus 2014. Diese Entscheidung betraf aber den Fall von Wasseranschlusskosten. Vom BFH noch nicht geklärt ist, ob auch Straßenausbaubeiträge abziehbar sind. Hinweis: Der BdSt rät betroffenen Steuerzahlern, Kosten für den Straßenausbau zunächst in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf das Musterverfahren des BdSt vor dem FG Berlin-Brandenburg und auf ein weiteres anhängiges Verfahren vor dem BFH zu Baukostenzuschüssen an die öffentliche Hand (Aktenzeichen: VI R 18/16) verwiesen werden.
Außergewöhnliche Belastungen: Scheidungskosten sind nicht mehr absetzbarEin Paukenschlag aus München: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Hinweis: Bis einschließlich 2012 bestand zwischen BFH und Finanzverwaltung noch Einigkeit darüber, dass zumindest die Kosten für eine Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs (sogenannter Zwangsverbund) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Ab 2013 hatte der Gesetzgeber dann ein weitgehendes Abzugsverbot im Einkommensteuergesetz geschaffen, wonach Zivilprozesskosten nur noch bei existentieller Bedeutung steuerlich berücksichtigt werden können. Bislang war jedoch unklar, ob Scheidungskosten unter dieses Verbot fallen. Der BFH hat nun für Klärung gesorgt und die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das Abzugsverbot gefasst. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Ehegatte die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufwendet, so dass keine existentielle Bedeutung vorliegt. Nach Ansicht des BFH liegt bei Scheidungskosten selbst dann keine existentielle Betroffenheit vor, wenn die Fortführung der Ehe für einen Ehegatten eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellen sollte. Hinweis: Steuerpflichtige, die Einspruch gegen die Aberkennung ihrer Scheidungskosten ab 2013 eingelegt haben, müssen damit rechnen, dass die Finanzämter die Einsprüche unter Verweis auf die neue Rechtsprechung als unbegründet zurückweisen werden. Da sich der BFH zur Streitfrage recht eindeutig positioniert hat, erscheinen eigene Klagebemühungen in dieser Sache regelmäßig wenig erfolgversprechend. Kosten, die mit Scheidungsfolgesachen zusammenhängen (mit vermögensrechtlichen Regelungen, Fragen des Ehegatten- bzw. Kindesunterhalts sowie des Umgangs- und Sorgerechts), sind schon nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Bei diesen Kosten fehlt es von vornherein an einer Zwangsläufigkeit, weil sich die (Ex-)Eheleute über diese Streitpunkte auch außergerichtlich einigen könnten.
Steuerklassenkombination: Eheleute können bis zum 30. November wechselnEheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor wählen. Die Entscheidung hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Lohnabzüge und somit auf die Höhe des monatlichen Nettolohns. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Hinweis: Paare sollten wissen, dass sie in der Regel nur einmal pro Jahr die Steuerklassenkombination wechseln dürfen. Für 2017 kann der Antrag noch bis zum 30.11.2017 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wer aufgrund einer ungünstigen Steuerklassenkombination zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, muss diese Gelder aber nicht verloren geben, denn durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung lässt sich die Überzahlung später zurückholen (Lohnsteuer wird wie Vorauszahlungen angerechnet). Nachteilige und nicht mehr korrigierbare Auswirkungen können ungünstige Steuerklassenkombinationen aber beim Bezug von Elterngeld oder Arbeitslosengeld nach sich ziehen, da sich diese Lohnersatzleistungen nach der Höhe des Nettolohns richten.
Umsatzsteuer: Sachzuwendungen und andere Leistungen an ArbeitnehmerSachzuwendungen oder andere Leistungen, die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern erbringen, können auch umsatzsteuerliche Probleme auslösen. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat in einer aktuellen Verfügung dazu Stellung genommen. Gewährt der Arbeitgeber bei der Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren) einen Rabatt, so ist darin keine Leistung gegen Entgelt, sondern ein Preisnachlass zu sehen. Diese Preisnachlässe führen im Regelfall nicht zu einer Umsatzbesteuerung über den Verkaufspreis hinaus. Allerdings sollten die Waren nicht unterhalb des Einkaufspreises abgegeben werden, da in diesem Fall die Umsatzsteuer in Höhe der Differenz des dann höheren Einkaufspreises abgeführt werden muss. Außerdem weist die OFD darauf hin, dass bei der Überlassung von Dienstwagen der Wert der Nutzungsüberlassung gegenüber dem Arbeitnehmer nach der 1-%-Regelung ermittelt werden kann. Diese pauschale Nutzungswertermittlung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast hat. Die Überlassung von Parkplätzen, die lediglich zum Abstellen von Pkws auf dem Betriebsgelände während der Arbeitszeit erfolgt, ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wird aber zum Beispiel ein Teil der Werkshalle für das Unterstellen einer privaten Segelyacht des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt, unterliegt der Vorgang der Umsatzsteuer. Jubilarfeiern gelten als Betriebsveranstaltungen und lösen regelmäßig keine Umsatzsteuer aus. Wird jedoch nur ein einzelner Jubilar geehrt, kommt es hingegen zu einer Umsatzsteuerbelastung. In diesem Fall sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Hinweis: Neben den umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind auch die lohnsteuerlichen Auswirkungen zu beachten. Wir beraten Sie gern zu Ihrem konkreten Sachverhalt.
Onlineshop in Bedrängnis: Internet-Domain kann pfändbar seinDass Pfändungen Schuldner mitunter an einer empfindlichen Stelle treffen können, zeigt ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem der Betreiber eines Onlineshops dem Finanzamt für Unterhaltungselektronik rund 90.000 EUR Steuern schuldete. Das Amt hatte daraufhin eine Pfändungsverfügung an die Registrierungsstelle für Internet-Domains gerichtet und so die Internet-Domain des Shops gepfändet (genauer: den Anspruch des Shops auf die Aufrechterhaltung der Registrierung). Der BFH entschied, dass eine Internet-Domain durchaus Gegenstand einer Pfändung sein kann. Zwar ist die Domain an sich kein absolutes pfändbares Recht, die Gesamtheit schuldrechtlicher Ansprüche zwischen Domaininhaber und Registrierungsstelle kann aber als "anderes Vermögensrecht" pfändbar sein. Diese Ansprüche sind auf die dauerhafte Aufrechterhaltung der Domaineintragung in das Register und den Nameserver gerichtet. Die Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag lassen sich auch verwerten, zum Beispiel durch öffentliche Versteigerung oder durch freihändige Veräußerung. Hinweis: Der BFH hat den Fall gleichwohl zurück an das Finanzgericht (FG) verwiesen, weil noch zu prüfen ist, ob die streitgegenständliche Pfändung womöglich unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig war. Nach der Abgabenordnung muss eine Pfändung unterbleiben, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände keinen Überschuss über die Vollstreckungskosten erwarten lässt (Verbot der zwecklosen Pfändung). Eine Pfändung kann daher unzulässig sein, wenn die gepfändeten Gegenstände und Vermögensrechte wertlos oder unverkäuflich sind. Im vorliegenden Fall war nicht erkennbar, welchen Wert der Internet-Domain des Onlineshops beizumessen war. Diese Prüfung wird das FG noch nachholen müssen. Ob die Pfändung rechtmäßig war, wird also maßgeblich davon abhängen, ob für die Domain eine Marktnachfrage und somit ein entsprechender Wert gegeben ist.
Ausschluss von Frauen: Freimaurerloge wird nicht als gemeinnützig anerkanntWenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit. Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit setzt nach der Abgabenordnung voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig tätig ist, wenn sie Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt. In diesem Fall liegt nach Gerichtsmeinung keine Förderung der "Allgemeinheit" vor. Der BFH verwies darauf, dass ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann, wenn er entgegen dem Grundgesetz die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt. Da die Freimaurerloge im Urteilsfall nur Männer als Mitglieder aufnahm und nur diesen die Rituale in den sogenannten Tempelarbeiten ermöglichte, wurden Frauen diskriminiert. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch Verfassungsrecht gerechtfertigt. Die Loge hatte sich darauf berufen, dass katholische Ordensgemeinschaften ebenfalls als gemeinnützig anerkannt werden, obwohl auch sie Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen. Der BFH ließ dieses Argument jedoch nicht gelten, da in diesen Fällen eine Steuerfreiheit aufgrund der Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke in Betracht kommt, bei der eine Förderung der Allgemeinheit nicht erforderlich ist. Hinweis: Das Urteil hat für viel Aufruhr gesorgt, denn es könnte sich auch auf andere Vereine wie zum Beispiel Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre auswirken, die bislang noch als gemeinnützig anerkannt sind. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit diesen Urteilsgrundsätzen umgehen wird.
|